Verfahrensgang
SG Düsseldorf (Entscheidung vom 21.04.2020; Aktenzeichen S 42 VG 41/15) |
LSG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 09.11.2020; Aktenzeichen L 5 VG 44/20 B) |
Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 9. November 2020 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I
Mit Beweisanordnung des SG Düsseldorf vom 19.9.2018 im Verfahren S 42 VG 41/15 wurde der Beschwerdeführer zum Sachverständigen ernannt und mit der Erstellung eines Gutachtens unter Fristsetzung bis zum 28.2.2019 beauftragt. Mit gerichtlichem Schreiben vom 4.2.2020 wurde ihm eine weitere Frist bis zum 6.3.2020 gesetzt. Mit Beschluss vom 19.3.2020 hat das SG dem Beschwerdeführer eine Nachfrist bis zum 20.4.2020 gesetzt unter Androhung eines Ordnungsgelds in Höhe von 750 Euro für den Fall der Fristüberschreitung. Der Beschwerdeführer ist der Verpflichtung zur Erstattung des Gutachtens nicht fristgerecht nachgekommen.
Das SG hat mit Beschluss vom 21.4.2020 ein Ordnungsgeld gegen ihn in Höhe von 750 Euro festgesetzt. Seine hiergegen gerichtete Beschwerde hat das LSG mit Beschluss vom 9.11.2020 zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.5.2021 und 25.6.2021 beim LSG "Einspruch" eingelegt, den das LSG an das BSG weitergeleitet hat.
II
Die sinngemäß erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Wie sich aus § 177 SGG ergibt, können Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG und § 17a Abs 4 Satz 4 GVG abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm der §§ 154 ff VwGO(vgl Bayerisches LSG Beschluss vom 3.1.2022 - L 2 KR 343/21 B - juris RdNr 46; Sächsisches LSG Beschluss vom 16.3.2018 - L 1 KR 66/18 B - juris RdNr 19; Berchtold in Berchtold, SGG, 6. Aufl 2021, § 176 RdNr 5; Wahrendorf in Roos/Wahrendorf/Müller, SGG 2. Aufl 2021, § 176 RdNr 23; Karl in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, § 176 RdNr 71, Stand der Einzelkommentierung Oktober 2021; Böttiger in Fichte/Jüttner, 3. Aufl 2020, § 176 RdNr 20; B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 176 RdNr 5; aA LSG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 30.11.2017 - L 3 R 399/17 B - juris RdNr 14) . Danach trägt der Beschwerdeführer die Kosten des von ihm erfolglos geführten Rechtsmittels (§ 154 Abs 2 VwGO). Die Kostenprivilegierung des § 183 Satz 1 SGG findet auf ihn vorliegend keine Anwendung. Kostenfreiheit ordnet diese Vorschrift für das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit an für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfängern, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Der Beschwerdeführer fällt als Sachverständiger nicht unter den in § 183 Satz 1 SGG genannten Personenkreis, für den der Gesetzgeber aus sozialen Gründen typischerweise ein Schutzbedürfnis annimmt, das die Kostenprivilegierung rechtfertigt. Darüber hinaus war er auch nicht als Kläger oder Beklagter Beteiligter des Verfahrens (§ 69 SGG), sondern als Sachverständiger und damit als Gehilfe des Gerichts (dazu allgemein Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 118 RdNr 11a mwN). Als solcher steht ihm regelmäßig ein Entschädigungsanspruch nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) zu. Deshalb spricht nichts für ein den in § 183 Satz 1 SGG genannten Personengruppen vergleichbares soziales Schutzbedürfnis und eine daran geknüpfte Kostenprivilegierung des Beschwerdeführers.
Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, da vorliegend eine streitwertunabhängige Festbetragsgebühr nach Nr 7504 Kostenverzeichnis Anlage 1 zum GKG anfällt.
Kaltenstein Röhl Othmer
Fundstellen
Dokument-Index HI15129247 |