Verfahrensgang
SG Duisburg (Entscheidung vom 12.10.2020; Aktenzeichen S 22 SB 217/19) |
LSG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 10.05.2021; Aktenzeichen L 5 SB 57/21 B) |
Tenor
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10. Mai 2021 wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I
Mit Beweisanordnung des SG Duisburg vom 6.11.2019 im Verfahren S 22 SB 217/19 wurde die Beschwerdeführerin zur Sachverständigen ernannt und mit der Erstellung eines Gutachtens unter Fristsetzung bis zum 6.7.2020 beauftragt. Mit Beschluss vom 22.7.2020 hat das SG der Beschwerdeführerin eine weitere Frist bis zum 22.8.2020 und gleichzeitig eine weitere Nachfrist bis zum 22.9.2020 gesetzt unter Androhung von Ordnungsgeld in Höhe von 500 Euro für den Fall der Fristüberschreitung. Die Beschwerdeführerin ist der Verpflichtung zur Erstellung des Gutachtens nicht fristgerecht nachgekommen.
Das SG hat mit Beschluss vom 12.10.2020 ein Ordnungsgeld gegen sie in Höhe von 500 Euro festgesetzt. Ihre hiergegen gerichtete Beschwerde hat das LSG mit Beschluss vom 10.5.2021 zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17.5.2021 beim LSG "Widerspruch" eingelegt, den das LSG an das BSG weitergeleitet hat.
II
Die sinngemäß erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Wie sich aus § 177 SGG ergibt, können Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG und § 17a Abs 4 Satz 4 GVG abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm der §§ 154 ff VwGO(vgl Bayerisches LSG Beschluss vom 3.1.2022 - L 2 KR 343/21 B - juris RdNr 46; Sächsisches LSG Beschluss vom 16.3.2018 - L 1 KR 66/18 B - juris RdNr 19; Berchtold in Berchtold, SGG, 6. Aufl 2021, § 176 RdNr 5; Wahrendorf in Roos/Wahrendorf/Müller, SGG 2. Aufl 2021, § 176 RdNr 23; Karl in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, § 176 RdNr 71, Stand der Einzelkommentierung Oktober 2021; Böttiger in Fichte/Jüttner, 3. Aufl 2020, § 176 RdNr 20; B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 176 RdNr 5; aA LSG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 30.11.2017 - L 3 R 399/17 B - juris RdNr 14) . Danach trägt die Beschwerdeführerin die Kosten des von ihr erfolglos geführten Rechtsmittels (§ 154 Abs 2 VwGO). Die Kostenprivilegierung des § 183 Satz 1 SGG findet auf sie vorliegend keine Anwendung. Kostenfreiheit ordnet diese Vorschrift für das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit an für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfängern, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Die Beschwerdeführerin fällt als Sachverständige nicht unter den in § 183 Satz 1 SGG genannten Personenkreis, für den der Gesetzgeber aus sozialen Gründen typischerweise ein Schutzbedürfnis annimmt, das die Kostenprivilegierung rechtfertigt. Darüber hinaus war sie auch nicht als Klägerin oder Beklagte Beteiligte des Verfahrens (§ 69 SGG), sondern als Sachverständige und damit als Gehilfin des Gerichts (dazu allgemein Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 118 RdNr 11a mwN). Als solche steht ihr regelmäßig ein Entschädigungsanspruch nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) zu. Deshalb spricht nichts für ein den in § 183 Satz 1 SGG genannten Personengruppen vergleichbares soziales Schutzbedürfnis und eine daran geknüpfte Kostenprivilegierung der Beschwerdeführerin.
Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, da vorliegend eine streitwertunabhängige Festbetragsgebühr nach Nr 7504 Kostenverzeichnis Anlage 1 zum GKG anfällt.
Kaltenstein Ch. Mecke Röhl
Fundstellen
Dokument-Index HI15129288 |