Verfahrensgang
SG Reutlingen (Entscheidung vom 03.05.2023; Aktenzeichen S 4 AS 81/23) |
SG Reutlingen (Entscheidung vom 20.12.2023; Aktenzeichen S 4 AS 2189/22) |
LSG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 16.04.2024; Aktenzeichen L 9 AS 1608/23) |
LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 16.04.2024; Aktenzeichen L 9 AS 288/24) |
Tenor
Die Verfahren mit den Aktenzeichen B 4 AS 88/24 BH und B 4 AS 89/24 BH werden zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden; führend ist das Verfahren mit dem Aktenzeichen B 4 AS 88/24 BH.
Die Anträge der Klägerin, ihr zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in den Urteilen des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. April 2024 - L 9 AS 1608/23 undL 9 AS 288/24 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.
Die Beschwerden der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in den vorgenannten Entscheidungen werden als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die am 21.5.2024 beim BSG eingegangenen und nach § 113 Abs 1 SGG zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Anträge der Klägerin, ihr zur Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in den vorgenannten Entscheidungen, die ihr am 23.4.2024 zugestellt wurden, Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, sind abzulehnen.
Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist es, dass sowohl der formlose Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der vorgeschriebenen Form( § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm§ 117 Abs 2 bis 4 ZPO) , dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014(BGBl I 34) eingeführten Formular - im Folgenden: "Erklärung" -, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden(BSG vom 9.3.2023 - B 4 AS 104/22 BH - SozR 4-1500 § 66 Nr 6 RdNr 5 f mwN). Das ist hier nicht geschehen.
Die Klägerin hat keine Erklärung innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 23.5.2024 endete(§ 160a Abs 1 ,§§ 64 ,63 SGG ,§§ 166 ff ZPO ) , vorgelegt.
Das LSG hat die Klägerin in der angefochtenen Entscheidung mit zutreffenden Erläuterungen zur PKH ausdrücklich darüber belehrt, dass sowohl der PKH-Antrag als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind. Es ist weder ersichtlich noch von der Klägerin dargetan, dass sie hieran ohne Verschulden gehindert war. Die von der Klägerin in der am 21.5.2024 eingegangen Antragsschrift geäußerte Bitte um Übersendung einer Erklärung ist nicht geeignet, die Beschwerdefrist zu wahren. Die Bewilligung von PKH muss daher abgelehnt werden. Damit scheidet die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH aus( § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm§ 121 Abs 1 ZPO ) .
Die von der Klägerin persönlich beim BSG erhobenen Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in den vorgenannten Entscheidungen des LSG sind schon deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften des § 73 Abs 4 SGG über den Vertretungszwang beim BSG entsprechen. Auch auf diese Zulässigkeitsvoraussetzung hat das LSG die Klägerin in den Rechtsmittelbelehrungen seiner Entscheidungen ausdrücklich hingewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des§ 193 Abs 1 Satz 1 , Abs 4 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI16526328 |