Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 15. März 2024 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Streitig ist ein Anspruch auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente.
Der 1960 geborene Kläger ging in den Jahren 1991 bis 2021 unterschiedlichen Beschäftigungen nach, zuletzt im Bereich der Systemgastronomie. Wegen eines Handekzems und einer depressiven Episode beantragte er am 27.11.2020 die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte lehnte den Antrag nach Einholung einer sozialmedizinischen Stellungnahme ab(Bescheid vom 27.4.2021) . Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos(Widerspruchsbescheid vom 21.12.2021) .
Nach Einholung von Befundberichten und eines psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachtens, das nach muttersprachlicher Exploration erstellt wurde, hat das SG die Klage abgewiesen(Urteil vom 3.4.2023) . Das LSG hat weitere Unterlagen und Befundberichte eingeholt und nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 15.3.2024 die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Die Zulassung der Revision sei zur Rechtsfortbildung und Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist. Ein Grund für die Zulassung der Revision wird nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG zu verwerfen.
Der Kläger versäumt bereits darzulegen, welcher der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe in Betracht kommt(zum abschließenden Charakter der ZulassungsgründeBSG Beschluss vom 8.4.2024 - B 8 SO 1/24 BH - juris RdNr 3 ) . Die Ausführung, die Zulassung der Revision sei geboten, "weil sie der Rechtsfortbildung und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung" diene, lässt nicht erkennen, ob eine Grundsatz-, Divergenz- oder Verfahrensrevision geltend gemacht wird. Den Darlegungsanforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG iVm§ 160 Abs 2 SGG(vgl hierzu B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 160a RdNr 13c mwN) wird die Beschwerdebegründung nicht ansatzweise gerecht.
Soweit der Kläger sich gegen die Beweiswürdigung des LSG wendet, übersieht er, dass diese nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG einer Überprüfung im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde entzogen ist.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab(vgl§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG ) .
Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung von§ 193 Abs 1 und 4 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI16638435 |