Verfahrensgang
Tenor
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 11. Juli 2024 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten um die Mitgliedschaft der Klägerin bei der Beklagten, die hieraus resultierende Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung sowie das Ruhen der Leistungsansprüche. Das SG hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 21.2.2022). Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 11.7.2024). Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser ihr am 19.7.2024 zugestellten Entscheidung mit einem von ihr unterzeichneten Schreiben vom 18.8.2024 - beim BSG per Telefax am 19.8.2024 eingegangen - sinngemäß Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.
1. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen. Die Klägerin hat den erforderlichen Nachweis ihrer Bedürftigkeit nicht rechtzeitig erbracht.
PKH kann nur bewilligt werden, wenn eine Partei aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO). Nach der Rechtsprechung sowohl des BSG als auch der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes hat dazu der Beschwerdeführer nicht nur den (grundsätzlich formlosen) Antrag auf PKH, sondern auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (im Folgenden: Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 117 Abs 2 und 4 ZPO), dh mit dem gemäß § 117 Abs 3 ZPO durch die Prozesskostenhilfeformularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) in neuer Fassung eingeführten Formular, vollständig ausgefüllt bis zum Ablauf der Beschwerdefrist einzureichen (BSG Beschluss vom 13.4.1981 - 11 BA 46/81 - SozR 1750 § 117 Nr 1 S 2 und BSG Beschluss vom 30.4.1982 - 7 BH 10/82 - SozR 1750 § 117 Nr 3 S 4 f; BVerfG Beschluss vom 20.10.1981 - 2 BvR 1058/81 - SozR 1750 § 117 Nr 2; BVerfG Beschluss vom 13.4.1988 - 1 BvR 392/88 - SozR 1750 § 117 Nr 6 und BVerfG Beschluss vom 7.2.2000 - 2 BvR 106/00 - NJW 2000, 3344). Hierauf ist die Klägerin in den der angefochtenen Entscheidung beigefügten Erläuterungen zur PKH ausdrücklich hingewiesen worden. Sie hätte daher die Erklärung innerhalb eines Monats nach der Zustellung des angefochtenen Beschlusses (§ 160a Abs 1 Satz 2 SGG) bis zum 19.8.2024 vollständig ausgefüllt vorlegen müssen. Das ist nicht geschehen. Die Klägerin hat lediglich die S 1 und 2 der Erklärung nebst der Kopie eines Schreibens an ein Jobcenter Anlage per Telefax am 19.8.2024 übersandt. Dass die Klägerin nach eigenen Angaben Bürgergeld beantragt hat, dieses ihr aber nach eigenen Angaben zum Zeitpunkt der Beantragung von PKH noch nicht bewilligt wurde, entbindet nicht von einem vollständigen Ausfüllen des PKH-Formulars. Mit gerichtlichem Schreiben vom 23.8.2024 ist die Klägerin gebeten worden, das vorgeschriebene PKH-Formular in vollständiger Form zu übersenden. Dem ist die Klägerin nicht nachgekommen. Es ist weder ersichtlich noch von der Klägerin dargetan, dass sie hieran ohne Verschulden gehindert war.
Mit der Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von PKH entfällt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts (vgl § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).
2. Die von der Klägerin selbst eingelegte Beschwerde entspricht nicht der gesetzlichen Form, da dieses Rechtsmittel nur durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden kann (§ 73 Abs 4 SGG). Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist daher durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG).
3. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI16683606 |