Verfahrensgang
SG Koblenz (Entscheidung vom 10.05.2021; Aktenzeichen S 16 R 461/20) |
LSG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 14.12.2022; Aktenzeichen L 4 R 157/21) |
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 14. Dezember 2022 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe
Der Kläger hat mit einem an das LSG gerichteten Schreiben vom 31.12.2022 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 14.12.2022, ihm zugestellt am 23.12.2022, beantragt. Das zuständigkeitshalber an das BSG weitergeleitete Schreiben ist am 11.1.2023 hier eingegangen.
Die Bewilligung von PKH ist abzulehnen.
Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG, § 117 Abs 2 und 4 ZPO), dh auf dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden (stRspr; zB BSG Beschluss vom 30.1.2017 - B 5 R 30/16 R - juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 13.1.2021 - B 5 R 16/20 BH - juris RdNr 3; jeweils mwN). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Der Kläger hat bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 23.1.2023 endete (§ 160a Abs 1 Satz 2, § 64 Abs 2 SGG), die erforderliche Erklärung dem Gericht nicht vorgelegt.
Das LSG hat in den seiner Entscheidung beigefügten Erläuterungen zur PKH zutreffend darüber belehrt, dass sowohl das PKH-Gesuch als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind. Auf die genaue Beachtung der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ist der Kläger zudem in der Eingangsbestätigung der Geschäftsstelle des BSG vom 16.1.2023 besonders hingewiesen worden. Es ist weder ersichtlich noch hat der Kläger dargetan, dass er hieran aus Gründen, die nach formgerechter Beschwerdeeinlegung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG) rechtfertigen könnten, verhindert war.
Da dem Kläger keine PKH zusteht, entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
Fundstellen
Dokument-Index HI15635388 |