Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozesskostenhilfe. Antrag. Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Form. Formular. Beschwerdefrist. Nichtzulassungsbeschwerde. Zugelassene Prozessbevollmächtigte

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist, dass sowohl der grundsätzlich formlose Antrag auf Prozesskostenhilfe als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form, d.h. auf dem durch die Prozesskostenhilfeformularverordnung vom 06.01.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden.

2. Eine von einer Naturpartei selbst eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde zum BSG ist unzulässig, da sie nicht der gesetzlichen Form entspricht, weil sie nicht selbst Beschwerde einlegen kann, sondern sich vor dem BSG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen muss.

 

Normenkette

SGG §§ 63-64, 73 Abs. 4, § 73a Abs. 1 S. 1, § 160a Abs. 4 S. 1, § 169 Sätze 2-3; ZPO §§ 114, 117 Abs. 2, 4, §§ 121, 172

 

Verfahrensgang

LSG Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 21.12.2022; Aktenzeichen L 13 AS 477/21)

SG Bremen (Entscheidung vom 25.10.2021; Aktenzeichen S 22 AS 2577/18)

 

Tenor

Der sinngemäße Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 21. Dezember 2022 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die sinngemäße Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Der an das LSG Niedersachsen-Bremen gerichtete, zunächst beim Justizzentrum Bremen eingereichte und von dort an das BSG weitergeleitete sinngemäße Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung, die ihren vormaligen Prozessbevollmächtigten am 11.1.2023 zugestellt wurde, PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, ist abzulehnen.

Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist es, dass sowohl der formlose Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 117 Abs 2 bis 4 ZPO), dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular - im Folgenden: "Erklärung" -, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden. Das ist hier nicht geschehen. Weder ihr Antrag auf PKH noch die Erklärung ist innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 13.2.2023 endete (§ 160a Abs 1, §§ 64, 63 SGG, § 172 ZPO), gestellt. Der am 16.2.2023 beim BSG eingegangene Antrag als auch die Erklärung sind verspätet.

Das LSG hat die Klägerin in der angefochtenen Entscheidung mit zutreffenden Erläuterungen zur PKH ausdrücklich darüber belehrt, dass sowohl der PKH-Antrag als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind. Es ist weder ersichtlich noch von der Klägerin dargetan, dass sie hieran ohne Verschulden gehindert war. Die Bewilligung von PKH muss daher abgelehnt werden. Damit scheidet die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH aus (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

Die von der Klägerin persönlich erhobene sinngemäße Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung des LSG ist schon deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften des § 73 Abs 4 SGG über den Vertretungszwang beim BSG entspricht. Auch auf diese Zulässigkeitsvoraussetzung hat das LSG die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung seiner Entscheidung ausdrücklich hingewiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Knickrehm

Siefert

Neumann

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15641183

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