Verfahrensgang
LSG für das Saarland (Urteil vom 09.12.2016; Aktenzeichen L 9 AS 19/15) |
SG für das Saarland (Entscheidung vom 22.10.2015; Aktenzeichen S 26 AS 425/12) |
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 9. Dezember 2016 - L 9 AS 19/15 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt T. J., S., beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Dem Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein beim BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die vom Kläger angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 9.12.2016 - L 9 AS 19/15 - erfolgreich zu begründen. Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen des Klägers noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte ersichtlich.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist nicht erkennbar, dass sich wegen der Entscheidung der Vorinstanz, der Rechtsstreit sei nicht an das SG zurückzuverweisen und dem Kläger fehle es am erforderlichen Feststellungsinteresse für seine Feststellungsbegehren mit Blick auf einen vom Beklagten unternommenen Versuch eines Hausbesuchs bei ihm, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen.
Die Entscheidung des LSG weicht auch nicht von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG ab, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Divergenz kommt ausschließlich in Betracht, wenn das LSG einen Rechtssatz in Abweichung von einem solchen des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage sein könnte, derartige abweichende Rechtssätze, auf denen die Entscheidung beruht, zu benennen.
Schließlich ist nicht erkennbar, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Insbesondere ist nicht zu erkennen, dass eine Überschreitung der Grenzen zur unzulässigen Selbstentscheidung durch den abgelehnten Richter auf ein Ablehnungsgesuch (vgl dazu BSG Beschluss vom 9.4.2014 - B 14 AS 363/13 B; BSG Beschluss vom 16.12.2015 - B 14 AS 191/15 B) hinsichtlich des Beschlusses des LSG vom 5.12.2016 mit Erfolg geltend gemacht werden könnte, zumal der Kläger und sein bevollmächtigter Rechtsanwalt im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem LSG erschienen sind und vom anwaltlich vertretenen Kläger im Termin kein erneutes Ablehnungsgesuch angebracht, sondern ein Antrag in der Sache gestellt worden ist (vgl BSG Beschluss vom 20.1.2016 - B 14 AS 193/15 B).
Fundstellen
Dokument-Index HI10895390 |