Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtzulassungsbeschwerde

 

Leitsatz (redaktionell)

Zur Nichtzulassungsbeschwerde.

 

Normenkette

SGG § 160 Abs. 2

 

Verfahrensgang

Schleswig-Holsteinisches LSG (Urteil vom 18.07.2018; Aktenzeichen L 8 U 74/15)

SG Lübeck (Entscheidung vom 06.05.2015; Aktenzeichen S 2 U 150/11)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 18. Juli 2018 - L 8 U 74/15 - zugelassen, soweit sich der Kläger gegen die Entziehung der Verletztenrente durch Bescheid vom 23. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Oktober 2013 wendet (ursprüngliches Aktenzeichen S 34 U 169/13). Soweit sich der Kläger gegen die Ablehnung eines Persönlichen Budgets wendet, wird die Beschwerde als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I

Der Kläger begehrt die Gewährung eines Persönlichen Budgets und wendet sich gegen die Entziehung einer ihm aufgrund eines anerkannten Arbeitsunfalls zunächst gewährten Verletztenrente ab dem 1.6.2013.

Der 1960 geborene Kläger erlitt bei seiner Tätigkeit als Kranführer im Jahre 2002 einen Unfall, als er in eine Baugrube stürzte. Die Beklagte erkannte das Ereignis als Arbeitsunfall an und gewährte dem Kläger eine Verletztenrente, die mehrfach erhöht und zuletzt 2007 nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 70 vH berechnet wurde. Der Kläger beantragte 2009 die Bewilligung eines Persönlichen Budgets unter Bestellung seiner Ehefrau zur Budgetverantwortlichen. Dies lehnte die Beklagte ab. Hiergegen hat der Kläger 2011 Klage zum SG erhoben. Durch Bescheid vom 23.5.2013 entzog die Beklagte dem Kläger mit Ablauf des Monats Mai 2013 die Verletztenrente gänzlich, weil keine MdE mehr vorliege. Nach einem 2012 eingeholten, neueren nervenärztlichen Gutachten sei die zunächst anerkannte Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) nicht mehr nachweisbar. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 8.10.2013). Hiergegen hat der Kläger eine weitere Klage zum SG erhoben, die zunächst unter dem Az S 34 U 169/13 geführt wurde. Das SG hat die zunächst getrennt erhobenen Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und die Klagen nach Einholung eines Sachverständigengutachtens mit Urteil vom 6.5.2015 abgewiesen.

Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG wendet sich der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde. Er macht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß § 62 SGG, Art 103 GG geltend.

II

Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet, soweit die Entziehung der Verletztenrente ab 1.6.2013 angefochten wurde (Bescheid der Beklagten vom 23.5.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8.10.2013). Soweit das LSG die Gewährung eines Persönlichen Budgets unter Einbeziehung der Ehefrau des Klägers abgelehnt hat, ist die Beschwerde allerdings als unzulässig zu verwerfen. Hinsichtlich dieses Streitgegenstands hat die Beschwerde keinen der drei Zulassungsgründe des § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG ausreichend dargelegt oder bezeichnet.

Die Kostenentscheidung ergeht unter entsprechender Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI13372344

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