Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtzulassungsbeschwerde. sozialgerichtliches Verfahren. Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. Rente wegen Berufsunfähigkeit. Verfahrensmangel. rechtliches Gehör. Verfassungswidrigkeit einer Verweisung auf den Beruf eines Zigarettenautomatenauffüllers in Bezug auf Art 4 Abs 1 GG bei Berufsunfähigkeit
Orientierungssatz
1. Zur Zulässigkeit einer Verweisung eines Facharbeiters auf den Beruf des Zigarettenautomatenauffüllers.
2. Auch wenn der Kläger darauf verweist, dass die Tätigkeit eines Zigarettenautomatenauffüllers noch nicht Gegenstand von Entscheidungen des BVerfG und auch des BSG gewesen sei, so enthebt ihn dies nicht der Pflicht näher darzulegen, weshalb die aufgeworfene Rechtsfrage auch anhand anderer zu Art 4 Abs 1 GG ergangenen Entscheidungen zu beantworten sei.
Normenkette
SGG § 160 Abs. 2, § 160a Abs. 2 S. 3, §§ 62, 103, 177; SGB 6 § 43; SGB 6 § 240; GG Art. 4 Abs. 1
Verfahrensgang
Gründe
Mit Urteil vom 19. Juli 2005 hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Berufsunfähigkeit verneint und hierzu im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger sei auf Grund der zuletzt verrichteten Hauertätigkeit als Facharbeiter einzustufen. Unter Berücksichtigung des festgestellten gesundheitlichen Leistungsvermögens könne der Kläger zumutbar auf die Tätigkeit des Zigarettenautomatenauffüllers verwiesen werden. Hierbei handele es sich um eine leichte körperliche Tätigkeit, die im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen ausgeübt werde und nur normale durchschnittliche Anforderungen an seelisch-geistige Qualitäten stelle. Darüber hinausgehende Qualitäten seien nicht gefordert. Von dieser Tätigkeitsart gebe es in Deutschland etwa 2.500 Arbeitsplätze. Die Tätigkeit als Zigarettenautomatenauffüller werde tariflich nach einer Lohngruppe entlohnt, die eine abgeschlossene Facharbeiterausbildung voraussetze, wobei sich die hohe tarifliche Entlohnung aus den hohen Waren- und Geldwerten ergebe, mit denen ein Zigarettenautomatenauffüller umgehe. Soweit der Kläger geltend mache, die Rechtsordnung könne von ihm generell nicht verlangen, dass er sich am Handel mit Drogen - nämlich Nikotin - beteilige, ließen die allgemein gehaltenen Ausführungen gegen das Rauchen und die Unzumutbarkeit, den Kläger und "sämtliche andere Versicherten" rentenrechtlich auf eine Tätigkeit zu verweisen, die "Mitwirkung am Handel mit der Droge Nikotin abverlange", noch keine vom Kläger individuell und ernsthaft getroffene und detailliert vorgetragene Gewissensentscheidung erkennen. Da bislang Produktion und Vertrieb von Zigaretten gesetzlich nicht verboten seien, sehe der Berufungssenat durch die Verweisung auf die Tätigkeit des Zigarettenautomatenauffüllers keine Rechtsverletzung.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim Bundessozialgericht (BSG) eingelegt. Er beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und auf das Vorliegen von Verfahrensfehlern.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht, weil keiner der in § 160 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) abschließend aufgeführten Zulassungsgründe ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG) .
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine derartige Klärung erwarten lässt . Um seiner Darlegungspflicht zu genügen muss ein Beschwerdeführer mithin Folgendes aufzeigen: (1) eine konkrete Rechtsfrage, (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung iS der so genannten Breitenwirkung (zum Ganzen BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 f mwN) . Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Der Kläger bringt vor, das LSG habe die Rechtsfrage, "ob die rentenrechtliche Verweisung Versicherter auf die Tätigkeit des Zigarettenautomatenauffüllers unabhängig von einer von dem Versicherten zu treffenden und zu offenbarenden, individuellen Gewissensentscheidung verfassungswidrig und unzulässig ist", verneint. Gleichzeitig und inzidenter habe das LSG die weitergehende Rechtsfrage, "ob die rentenversicherungsrechtliche Verweisung Versicherter auf solche Tätigkeiten, deren Ausübung gesetzlich nicht verboten ist, unabhängig von einer von dem Versicherten zu treffenden und zu offenbarenden individuellen Gewissensentscheidung gleichwohl verfassungswidrig und unzulässig sein kann", ebenfalls verneint. Dem Vortrag des Klägers ist zu entnehmen, dass er die vom LSG verneinten Rechtsfragen als solche von grundsätzlicher Bedeutung ansieht. Der Kläger hat aber die Klärungsbedürftigkeit der von ihm formulierten Rechtsfragen nicht dargetan.
Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage nicht, wenn die Antwort darauf von vornherein praktisch außer Zweifel steht (BSGE 40, 40 = SozR 1500 § 160a Nr 4; BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11). Eine die Bedeutung einer Norm betreffende Rechtsfrage ist auch dann nicht mehr klärungsbedürftig, wenn zur Auslegung der in Frage stehenden oder vergleichbarer Regelungen schon höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichend Anhaltspunkte dafür geben, wie die aufgeworfene Frage zu beantworten ist (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 8), es sei denn, die Frage wäre aus besonderen Gründen klärungsbedürftig geblieben oder erneut geworden; dazu muss substantiiert vorgetragen werden (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 13, 65). Das ist hier nicht geschehen.
Der Kläger befasst sich im Wesentlichen mit der verfassungsrechtlichen Frage, ob die Verweisung eines Versicherten auf die Tätigkeit eines Zigarettenautomatenauffüllers bzw auf eine Tätigkeit, deren Ausübung nicht verboten ist, mit dem Grundrecht der Gewissensfreiheit ( Art 4 Abs 1 Grundgesetz - GG ) vereinbar sei. Seine diesbezüglichen Ausführungen lassen aber die Auseinandersetzung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Tragweite dieses Grundrechts vermissen. Zwar gibt die Beschwerdebegründung zu erkennen, dass der Kläger die aufgeworfenen Fragen noch nicht anhand der Urteile des BSG vom 23. Juni 1982 ( BSGE 54, 7 = SozR 4100 § 119 Nr 19 ) und vom 18. Februar 1987 ( BSGE 61, 158 = SozR 4100 § 119 Nr 30 ) für geklärt hält, weil es sich hierbei nicht um die Rechtsprechung zur gesetzlichen Rentenversicherung, sondern zur Arbeitslosenversicherung gehandelt habe. Der Kläger ist aber nicht auf die umfangreiche Rechtsprechung des BSG zur Zumutbarkeit von Verweisungsberufen eingegangen, wenn die bisherige Berufstätigkeit nicht mehr ausgeübt werden kann; er hat aus dieser Rechtsprechung auch keine Grundsätze zitiert, die gegen die vom LSG befürwortete Übernahme von Rechtsprechung zur Arbeitslosenversicherung sprechen würden. Vor allem aber hat er es unterlassen, sich mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zum Grundrecht der Gewissensfreiheit auseinander zu setzen. Der Kläger beschränkt sich lediglich auf die Darstellung der eigenen Rechtsauffassung, wonach die Verweisung eines Versicherten auf die Tätigkeit eines Zigarettenautomatenauffüllers gegen Art 4 Abs 1 GG verstoße. Auch wenn der Kläger darauf verweist, dass diese Tätigkeit bislang noch nicht Gegenstand von Entscheidungen des BVerfG und auch des BSG gewesen sei, so enthebt ihn dies nicht der Pflicht näher darzulegen, weshalb die aufgeworfene Rechtsfrage auch anhand anderer zu Art 4 Abs 1 GG ergangener Entscheidungen nicht zu beantworten sei.
Der Kläger sieht es wohl als eine weitere Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung an, "ob § 29 Ziff 1 des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (EG-ZPO) verfassungskonform" sei. Es bestehen bereits Zweifel daran, ob die Formulierung dieser Frage ausreichend konkret ist, weil nur allgemein die Frage nach der Verfassungskonformität der genannten Vorschrift aufgeworfen wird, ohne eine Präzisierung dahingehend vorzunehmen, mit welchen verfassungsrechtlichen Vorschriften § 29 Ziff 1 EG-ZPO nicht vereinbar sei. Es ist aber nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, die Ausführungen des Beschwerdeführers nach einer konkreten Rechtsfrage zu durchsuchen, der grundsätzliche Bedeutung zukommen könnte.
Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers auf Grund seiner weiteren Ausführungen die Fragestellung dahingehend ergänzen möchte, dass die Einführung des § 411a ZPO durch § 29 Ziff 1 EG-ZPO auf Grund der Stichtagsregelung (1. September 2004) gegen Art 3 Abs 1 GG verstoße, so ist die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage nicht dargetan. Der Kläger stellt weder den vor der angegriffenen Vorschrift bestehenden Rechtszustand zutreffend dar, noch geht er auf die Rechtsprechung des BVerfG zu den von ihm für einschlägig gehaltenen Art 3 Abs 1 und Art 103 GG ein. Auch in diesem Zusammenhang trägt er lediglich seine eigene Rechtsauffassung vor, was aber zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage nicht ausreicht.
Eine weitere Rechtsfrage sieht der Kläger in der Fragestellung, "ob Versicherte ohne nähere Prüfung des Verhältnisses zwischen Arbeitsstunden und Arbeitsentgelt auch auf solche Tätigkeiten verwiesen werden können, bei denen sich die Vergütung ausschließlich nach dem Umfang der ihnen zugewiesenen Tätigkeitsfelder und Arbeitsaufgaben, nicht aber nach der Zahl der Arbeitsstunden, richtet".
Die grundsätzliche Bedeutung dieser Frage ist ebenfalls nicht ausreichend dargetan, weil auch hier Darlegungen zur Klärungsbedürftigkeit fehlen. Der Kläger behauptet zwar, diese Frage sei - soweit erkennbar - in der Rechtsprechung des BSG bislang nicht behandelt worden. Angesichts der bereits jahrzehntelangen Rechtsprechung des BSG zu Fragen der Berufsunfähigkeit bzw Erwerbsunfähigkeit und der daraus folgenden "Verweisungsproblematik" hätte der Kläger näher dartun müssen, dass anhand dieser vorhandenen Rechtsprechung sich die aufgeworfene Rechtsfrage nicht beantworten lasse, zumal das LSG die Zumutbarkeit mit der Üblichkeit der fraglichen Arbeitsbedingungen begründet und sich hierfür auf höchstrichterliche Rechtsprechung beruft. Die Beschwerdebegründung lässt nicht erkennen, dass sich der Kläger bemüht hat, einschlägige Rechtsprechung - etwa aus den entsprechenden Rechtsprechungssammlungen bzw aus der Literatur - aufzufinden und zu verwerten.
Schließlich entnimmt der Kläger dem Urteil des LSG den allgemeinen Rechtsgedanken, "dass die Zuverlässigkeit Versicherter generell ausschließlich durch ihre(n) charakterologischen Qualitäten, nicht jedoch durch ihre geistig-psychische Verfassung und den Einfluss von Erkrankungen auf eben diese(s) Verfassung geprägt oder auch nur mitgeprägt wird, mit der Folge, dass sich die Beurteilung der Zuverlässigkeit von Versicherten jeglicher Überprüfung durch die Sozialgerichtsbarkeit entzieht".
Die formulierte Rechtsfrage gibt den Inhalt der von der Beschwerde wörtlich zitierten Ausführungen des LSG unzutreffend wieder, denn in deren Eingangssatz wird "zuverlässiges Handeln" sehr wohl als "geistig-seelische Qualität" verstanden und der Prüfung der Sozialgerichte unterworfen. Die weiteren Hinweise können sich infolgedessen nur auf darüber hinausgehende, von einer Tätigkeit geforderte Charaktereigenschaften beziehen. In der Formulierung durch die Beschwerde ist die aufgeworfene Rechtsfrage für die angefochtene Entscheidung irrelevant; soweit damit gleichzeitig sinngemäß die Tatfrage der durch den seelischen Gesundheitszustand beeinflussten Zuverlässigkeit angesprochen wird, geht die Grundsatzrüge schon deshalb fehl. Wenn man schließlich die aufgeworfene Frage dahin versteht, dass der Kläger es für grundsätzlich bedeutsam hält, ob das Tatbestandsmerkmal "gesundheitliche Kräfte" in § 43 Abs 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch auch die Prüfung der Zuverlässigkeit eines Versicherten erfordert, so hat der Kläger mangels Auseinandersetzung mit der umfangreichen Rechtsprechung zu den Kriterien eines zumutbaren Verweisungsberufs die Klärungsbedürftigkeit wiederum nicht dargelegt.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) , so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden . Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG, ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht, auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist ( zum Ganzen BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 Rz 4 mwN ).
Der Kläger macht eine Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs ( § 62 SGG, Art 103 GG ) durch das Berufungsgericht geltend. Ein solcher Verstoß liegt vor, wenn das LSG seiner Pflicht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen, nicht nachgekommen ist ( vgl BVerfG SozR 1500 § 62 Nr 13 ) oder sein Urteil auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützt, zu denen sich die Beteiligten nicht haben äußern können ( vgl BSG SozR 3-1500 § 62 Nr 12 ) . Dementsprechend sind insbesondere Überraschungsentscheidungen verboten ( vgl dazu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl, § 62 RdNr 8 mwN ). Zur Begründung eines entsprechenden Revisionszulassungsgrundes ist nicht nur der Verstoß gegen diesen Grundsatz selbst zu bezeichnen, sondern auch darzutun, welches Vorbringen ggf dadurch verhindert worden ist und inwiefern die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann ( BSG SozR 1500 § 160a Nr 36 ) . Darüber hinaus ist für den Erfolg einer entsprechenden Rüge Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer dargelegt hat, seinerseits alles getan zu haben, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen ( vgl Keller, aaO, § 62 RdNr 11c ) .
Der Kläger sieht eine Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs darin, dass das LSG den Befangenheitsantrag gegen den Sachverständigen Dr. von M. als unzulässig verworfen habe, obwohl auf Grund der Verfassungswidrigkeit des § 29 EG-ZPO hierüber hätte sachlich entschieden werden müssen. Die Anwendung einer angeblich verfassungswidrigen Verfahrensnorm vermag keinen über die Verfassungswidrigkeit hinausgehenden Verfahrensfehler zu begründen. Nachdem die sich auf § 29 EG-ZPO beziehende Nichtzulassungsrüge als unzulässig verworfen werden muss, ist im jetzigen Verfahren von der Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Vorschrift auszugehen. Soweit sich der Kläger sinngemäß gegen die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch wendet, die nach seinem Vorbringen in einem gesonderten Beschluss (vom 12. November 2004) ergangen ist, muss er sich dessen Unanfechtbarkeit nach § 177 SGG entgegenhalten lassen (BSG SozR 1500 § 160 Nr 57) . Der Gesetzgeber hat die Frage, ob ein Ablehnungsgrund gegen einen Sachverständigen vorliegt, rasch und endgültig bereinigt sehen wollen und zu diesem Zweck ein besonderes Verfahren eingerichtet ( vgl BSG SozR 3-1500 § 153 Nr 13; SozR 3-1500 § 170 Nr 5 ).
Wird als Verfahrensmangel ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) gerügt, muss die Beschwerdebegründung hierzu folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, auf Grund deren bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3) Darlegung der von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (5) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (zu den Darlegungserfordernissen bei Aufklärungsrügen vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 mwN). Auch diesen Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Der Kläger rügt mehrere Verstöße gegen die Sachaufklärungspflicht: 1. Das LSG hätte auf Grund der Nichtverwertbarkeit der Angaben des Sachverständigen Dr. von M. die Tätigkeit des Zigarettenautomatenauffüllers in anderer Weise aufklären müssen. 2. Das Berufungsgericht müsse sich vorhalten lassen, seinen - des Klägers - Gesundheitszustand mit Auswirkungen auf die Verweisungstätigkeit Zigarettenautomatenauffüller nicht hinreichend aufgeklärt und gewürdigt zu haben. 3. Das LSG habe hinsichtlich der tariflichen Einordnung, der maßgeblichen Arbeitszeiten und der Arbeitsinhalte der Tätigkeit des Zigarettenautomatenauffüllers eine weitere Aufklärung unterlassen.
Für alle drei Sachaufklärungsrügen gilt, dass der Kläger bereits die Stellung eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrags, den er bis zuletzt aufrechterhalten habe, nicht aufgezeigt hat, sodass die behaupteten Verfahrensmängel schon aus diesem Grunde nicht ordnungsgemäß dargetan sind.
Die nicht formgerecht begründete Beschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen