Verfahrensgang
Sächsisches LSG (Urteil vom 27.03.2018; Aktenzeichen L 9 KR 85/16) |
SG Leipzig (Entscheidung vom 26.01.2016; Aktenzeichen S 8 KR 134/14) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 27. März 2018 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit ist der Versicherungsstatus der hauptberuflich selbstständigen Klägerin streitig, die vom 1.4.2008 bis zum 31.10.2012 nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V bei der IKK classic versichert war. Zum 1.11.2012 wurde sie von der beklagten Techniker Krankenkasse als freiwilliges Mitglied ohne Krankengeldanspruch aufgenommen (Bescheid vom 12.9.2012). Den Antrag der Klägerin, ihr ab 1.6.2013 Anspruch auf Krankengeld einzuräumen, lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 24.6.2013). Während des Widerspruchsverfahrens stellte die Beklagte zum 1.12.2013 die Versicherungspflicht der Klägerin nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V fest (Bescheid vom 26.11.2013, Widerspruchsbescheid vom 20.3.2014). Die auf Durchführung einer freiwilligen Versicherung mit Krankengeldanspruch gerichtete Klage hat das SG Leipzig abgewiesen (Urteil vom 26.1.2016). Das Sächsische LSG hat die Berufung zurückgewiesen. Die Klägerin hätte wegen ihrer Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V nicht als freiwilliges Mitglied aufgenommen werden dürfen. Für Mitglieder der Auffang-Pflichtversicherung sei der Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen (Urteil vom 27.3.2018). Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde.
II
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG). Die Klägerin hat entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht hinreichend dargelegt.
Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr, vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (vgl BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 5 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
Die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage,
"Ist es hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen nur als freiwillig Versicherten, jedoch nicht als Mitglied der Auffang-Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V grundsätzlich möglich, einen Krankengeldanspruch innerhalb des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung zu erwerben",
hat die Klägerin nicht aufgezeigt. Eine Rechtsfrage ist dann als höchstrichterlich geklärt und damit als nicht (mehr) klärungsbedürftig anzusehen, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, dh sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (vgl BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 11 und BSG Beschluss vom 21.1.1993 - 13 BJ 207/92 - SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17) oder bereits höchstrichterlich geklärt ist. Ist sie noch nicht ausdrücklich entschieden, genügt es, dass schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (BSG Beschluss vom 30.8.2016 - B 2 U 40/16 B - SozR 4-1500 § 183 Nr 12 RdNr 7 mwN). Gemessen daran ist die Klärungsbedürftigkeit nicht dargetan.
Die Beschwerdebegründung erschöpft sich im Wesentlichen darin, die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung zu beanstanden. Die Behauptung, die Berufungsentscheidung sei inhaltlich unrichtig, kann aber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18 = Juris RdNr 9). Zwar wird auch darauf hingewiesen, dass § 44 Abs 2 S 1 Nr 1 SGB V auf den "Versicherungsstatus", § 44 Abs 2 S 1 Nr 2 SGB V hingegen auf "den Tatbestand der hauptberuflich selbständigen Erwerbstätigkeit" abstelle. Gleichwohl fehlt es an einer gebotenen Auseinandersetzung mit dem jeweiligen Anwendungsbereich beider Regelungen. Hierzu hat besondere Veranlassung bestanden, weil nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 44 Abs 2 S 1 Nr 1 SGB V die nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V Versicherten gerade "keinen Anspruch auf Krankengeld haben" (vgl hierzu BSG Urteil vom 4.3.2014 - B 1 KR 68/12 R - SozR 4-2500 § 5 Nr 22 RdNr 31; BSG Urteil vom 10.5.2012 - B 1 KR 19/11 R - BSGE 111, 9 = SozR 4-2500 § 192 Nr 5, RdNr 30).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI12003774 |