Verfahrensgang
Tenor
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 31. August 2021 - L 2 R 302/20 - Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe
Die Klägerin hat mit einem von ihr unterzeichneten und am 14.10.2021 durch Telefax beim BSG eingegangenen Schreiben vom selben Tag unter Bezugnahme auf ua das Az "L 2 R 302/20" die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) sowie die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Sie beabsichtige, einen "Antrag auf Zulassung der Revision" zu stellen. Der Entwurf einer entsprechenden Antragsschrift sowie ein Formular zur Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist ihrem Schreiben beigefügt gewesen.
Der Senat wertet dieses Vorbringen der Klägerin als Antrag auf Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen LSG vom 31.8.2021 (L 2 R 302/20).
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Voraussetzung für die Bewilligung von PKH und die damit verbundene Beiordnung eines Rechtsanwalts ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem hierfür vorgeschriebenen Formular (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 117 Abs 4 ZPO, PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 ≪BGBl I 34≫) innerhalb der Rechtsmittelfrist beim Revisionsgericht eingereicht werden (BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6; BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BVerwG Buchholz 310 § 166 VwGO Nr 38; BFHE 193, 528; BGH Beschluss vom 9.7.1981 - VII ZR 127/81 - VersR 1981, 884). Die Klägerin ist diesen Anforderungen, auf die sie in den Erläuterungen zur PKH des angefochtenen Beschlusses zutreffend hingewiesen worden ist, nicht nachgekommen. Nach § 160a Abs 1 Satz 2 SGG ist die Beschwerde beim BSG innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses einzulegen. Wie aus der Zustellungsurkunde hervorgeht, hat der Postbedienstete den Beschluss des LSG, der mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung (§ 66 SGG) versehen war, am 7.9.2021 in den zur Wohnung der Klägerin gehörenden Briefkasten eingelegt, weil die Übergabe des Schriftstücks in der Wohnung nicht möglich war. Gemäß § 63 Abs 2 Satz 1 SGG iVm § 180 Satz 2 ZPO gilt der Beschluss damit als zugestellt. Die einmonatige Beschwerdefrist hat mithin am 8.9.2021 zu laufen begonnen und am 7.10.2021 geendet (§ 64 Abs 2 Satz 1 SGG). Die Klägerin hat innerhalb dieser Frist weder PKH beantragt noch die erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt.
Es ist auch nicht erkennbar, dass die Klägerin iS von § 67 SGG ohne Verschulden verhindert gewesen ist, die genannte Frist einzuhalten. Ihr Vorbringen im vorgelegten Antragsentwurf, sie sei "aufgrund ungewöhnlich langanhaltender und immer wiederkehrender Schmerzen, ausgelöst durch die in der Verwaltungsakte dokumentierte Trigeminusneuralgie" seit dem 5.10.2021 an der Wahrnehmung ihrer persönlichen Angelegenheiten gehindert gewesen, ist nicht geeignet, eine unverschuldete Fristversäumung glaubhaft zu machen. Krankheit schließt ein Verschulden nur dann aus, wenn der Betroffene so schwer erkrankt ist, dass er nicht selbst handeln und auch nicht einen anderen beauftragen kann (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 67 RdNr 7c mwN). Aus dem Vorbringen der Klägerin kann nicht gefolgert werden, dass sie nicht in der Lage gewesen sei, den PKH-Antrag sowie die Erklärung fristgerecht einzureichen oder einen anderen damit zu beauftragen.
Da der Klägerin keine PKH zusteht, kann sie auch keine Beiordnung eines Rechtsanwalts beanspruchen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
Fundstellen
Dokument-Index HI14934870 |