Verfahrensgang
Tenor
Der Rechtsbehelf des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 25. Oktober 2022 - B 5 R 107/22 AR - wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Mit Beschluss vom 25.10.2022 (B 5 R 107/22 AR) hat der Senat die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 24.8.2022 als unzulässig verworfen. Der Kläger hat gegen diesen, ihm am 18.11.2022 zugestellten Beschluss mit einem von ihm unterzeichneten Schreiben vom 21.11.2021 (gemeint wohl 21.11.2022), beim BSG per Brief eingegangen am 22.11.2022, "Beschwerde" erhoben.
II
Der Rechtsbehelf des Klägers ist unter jedem Gesichtspunkt unzulässig und durch Beschluss ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (vgl § 178a Abs 4 Satz 1, § 169 Satz 2 und 3 SGG).
1.a) Falls der Kläger eine Anhörungsrüge nach § 178a SGG erheben will, wäre diese schon deshalb unzulässig, weil sie nicht formgerecht durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) erhoben worden ist. Nach § 73 Abs 4 SGG müssen sich die Beteiligten vor dem BSG, außer im PKH-Verfahren, durch zugelassene Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Der Vertretungszwang, der mit den Bestimmungen des Grundgesetzes und der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar ist (vgl BVerfG ≪Kammer≫ Beschluss vom 19.11.1992 - 1 BvR 1233/92 - SozR 3-1500 § 160a Nr 12; vgl aus jüngerer Zeit zB BSG Beschluss vom 14.3.2017 - B 3 KR 14/17 B - juris RdNr 3 f mwN), umfasst auch das Verfahren der Anhörungsrüge gegen eine Entscheidung, die in einem dem Vertretungszwang unterliegenden Verfahren ergangen ist (BSG Beschluss vom 2.4.2009 - B 11 AL 2/09 C - juris RdNr 8). Das trifft auf die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 25.10.2022 zu. Der Kläger musste sich gemäß § 73 Abs 4 Satz 1 SGG im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde durch einen Rechtsanwalt oder anderen Prozessbevollmächtigten iS des § 73 Abs 2 SGG vertreten lassen. Ungeachtet dessen hat der Kläger als Voraussetzung einer Anhörungsrüge bereits nicht vorgetragen, dass das Gericht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 178a Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG).
b) Sollte der Kläger zumindest auch eine Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 25.10.2022 einlegen wollen, wäre auch diese unzulässig. Dabei kann dahinstehen, ob Gegenvorstellungen im sozialgerichtlichen Verfahren nach Einführung der Anhörungsrüge (§ 178a SGG) zum 1.1.2005 durch das Anhörungsrügengesetz vom 9.12.2004 (BGBl I 3220) überhaupt noch statthaft sind. Selbst wenn man dies zugunsten des Klägers unterstellt, wäre eine Gegenvorstellung schon deswegen unzulässig, weil sie ebenso wenig in der gebotenen Form erhoben worden ist. Auch die Erhebung der Gegenvorstellung kann nicht privatschriftlich erfolgen, wenn die angegriffene Entscheidung in einem dem Vertretungszwang unterliegenden Verfahren ergangen ist (BSG Beschluss vom 10.12.2010 - B 4 AS 97/10 B - juris RdNr 15).
Sonstige Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung des Senats vom 25.10.2022 sind nicht gegeben.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
3. Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (vgl § 178a Abs 4 Satz 3 SGG). Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass vergleichbare Eingaben in diesem Verfahren künftig nicht mehr beschieden werden. Macht ein Beteiligter wiederholt mit im Kern gleichen Begründungen Eingaben, bedarf es keiner weiteren Bescheidung (vgl BSG Beschluss vom 21.5.2007 - B 1 KR 4/07 S - SozR 4-1500 § 160a Nr 17 RdNr 7; BVerfG ≪Kammer≫ Beschluss vom 19.4.2021 - 1 BvR 2552/18 ua - juris RdNr 7 f).
Fundstellen
Dokument-Index HI15523896 |