Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. März 2021 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin den von ihr allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht in der gebotenen Weise dargelegt hat (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 SGG).
Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).
Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Die Klägerin wirft folgende Fragen auf, denen sie grundsätzliche Bedeutung beimisst:
"1) Ist eine Erbschaftssteuerschuld, die aus einer Erbschaft resultiert, die einem Hilfebedürftigen angefallen ist, von der Vermögensmasse, welche die Erbschaft ausmacht, und damit auch vom vorhandenen Vermögen des Hilfebedürftigen als bestehende Belastung in Abzug zu bringen?
2) Gilt dies auch dann, wenn die Erbschaftssteuerlast zum Zeitpunkt des Ablaufes des in § 11 Abs. 3 S. 3 SGB II a.F. geregelten 6-Monats-Zeitraums, zum Zeitpunkt der Neuantragstellung bzw. bis zur Beendigung des laufenden Bewilligungszeitraums durch die Finanzverwaltung noch nicht durch Erlass eines Erbschaftssteuerbescheides festgesetzt und/oder noch nicht getilgt worden ist?
3) Kommt in der unter b) dargestellten Fallkonstellation die Absetzung des zur Begleichung der Erbschaftssteuer benötigten Barbetrages von der Vermögensmasse, welche die Erbschaft ausmacht, und damit vom vorhandenen Vermögen in Betracht?
4) Kommt der Abzug einer Rücklage des zur Begleichung der Erbschaftssteuer benötigten Barbetrages von der Vermögensmasse, welche die Erbschaft ausmacht, und damit vom vorhandenen Vermögen in unmittelbarer oder analoger Anwendung von § 11b Abs. 1 S. 1 Ziffer 1 bzw. Ziffer 5 SGB II in Betracht oder aber aufgrund der Annahme einer besonderen Härte in unmittelbarer oder analoger Anwendung von § 12 Abs. 3 S. 1 Ziffer 6 SGB II bzw. § 90 Abs. 3 S. 1 SGB XII?
5) Handelt es sich bei einer Erbschaftssteuerschuld um eine der Erbschaft unmittelbar anhaftende Belastung?"
Die Fragen 1) bis 3) und 5) hängen zusammen, weil sie die Bestimmung des Vermögenswerts im Hinblick auf bestehende Belastungen zum Inhalt haben. Die Darlegung ihrer Klärungsbedürftigkeit hätte eine nähere Auseinandersetzung mit der vorhandenen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu dieser Problematik erforderlich gemacht (insbesondere mit den bereits vom LSG zitierten Urteilen des BSG vom 15.4.2008 - B 14 AS 27/07 R - juris RdNr 44 und vom 11.12.2012 - B 4 AS 29/12 R - juris RdNr 31 f, aber etwa auch mit der ebenfalls Kontoguthaben betreffenden Entscheidung des BSG vom 20.2.2014 - B 14 AS 10/13 R - BSGE 115, 148 = SozR 4-4200 § 12 Nr 23, RdNr 29). Der bloße Hinweis auf die Vergleichbarkeit mit dem Sachverhalt des Urteils vom 15.4.2008 (aaO) genügt dafür nicht, zumal dies gegen einen weiteren Klärungsbedarf sprechen würde. Zudem hätte die Klägerin, die sich gegen die Berücksichtigung eines Girokontoguthabens wendet, darauf eingehen müssen, dass nach ständiger Rechtsprechung der Verkehrswert von Vermögen in Form von Bar- bzw Buchgeld dem Nennwert entspricht (zuletzt BSG vom 20.2.2020 - B 14 AS 52/18 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 32 RdNr 30).
Mit Frage 4) ist demgegenüber die Problematik angesprochen, unter welchen Voraussetzungen bestimmte Teile des Vermögens von der Berücksichtigung auszunehmen sind, weil der Leistungsberechtigte sie als Rücklage zur Erfüllung eines besonderen Zwecks gebildet hat. Was die (unmittelbare oder analoge) Anwendung von § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 1 oder 5 SGB II und von § 90 Abs 3 Satz 1 SGB XII angeht, fehlen Ausführungen zur Klärungsfähigkeit im vorliegenden Rechtsstreit, der die Vermögensberücksichtigung nach § 12 SGB II zum Gegenstand hat. Bezüglich der Annahme einer besonderen Härte gemäß § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II scheitert die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit wiederum an einer fehlenden Auseinandersetzung mit der vorhandenen Rechtsprechung zu diesem unbestimmten Rechtsbegriff (zB BSG vom 15.4.2008, aaO, RdNr 45; BSG vom 20.2.2014, aaO, RdNr 44 ff; BSG vom 12.12.2013 - B 14 AS 90/12 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 22 RdNr 48 ff; BSG vom 12.10.2017 - B 4 AS 19/16 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 29 RdNr 28 ff). Auch zu der von der Klägerin angedeuteten Frage, ob eine Einkommensprivilegierung später auch der Berücksichtigung des daraus angesparten Vermögens entgegensteht, existiert bereits höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl nur BSG vom 30.4.2020 - B 8 SO 12/18 R - SozR 4-3500 § 90 Nr 10 RdNr 15 ff mwN; BGH vom 29.1.2020 - XII ZB 500/19 - NJW-RR 2020, 514 ff und dazu T. Lange, jurisPR-SozR 9/2020 Anm 5).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Meßling Burkiczak B. Schmidt
Fundstellen
Dokument-Index HI15098624 |