Tenor

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Revisionsverfahren wird auf

396.000 DM

festgesetzt.

 

Gründe

In den Anwendungsfällen des § 116 Abs 2 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) ist der Gegenstandswert mangels einschlägiger Wertvorschriften nach billigem Ermessen zu bestimmen (§ 8 Abs 2 Satz 2 BRAGO). In Anlehnung an § 13 des Gerichtskostengesetzes ist dabei auf die sich aus dem Antrag des Rechtsmittelführers für ihn ergebende Bedeutung der Sache, in der Regel also auf sein wirtschaftliches Interesse an der erstrebten Entscheidung des Revisionsgerichtes und deren Auswirkungen, abzustellen (vgl dazu BSG SozR 1930 § 8 Nr 2; BSG SozR 3-1930 § 8 Nr 1). Da maßgebend der Antrag des Rechtsmittelführers ist, bestimmt sich der Gegenstandswert allein nach dem Streitgegenstand und dessen unmittelbaren Folgen. Es bleibt ohne Auswirkung auf den Gegenstandswert, wenn der Kläger – wie hier – durch die beantragte Entscheidung positive Wirkungen auf anderweitige Ansprüche erwartet. Ebenso steigert es den Wert eines Verfahrens nicht, wenn es als sog Musterverfahren für bereits anhängige, parallel gelagerte Rechtsstreitigkeiten zwischen denselben Beteiligten (vgl Senatsbeschluß vom 25. September 1997 – 6 RKa 65/91 –) oder zwischen anderen Beteiligten geführt worden ist.

Streitgegenstand des erledigten Revisionsverfahrens war die Frage, ob dem Kläger überhaupt oder von einem früheren Zeitpunkt an eine vorläufige Standortgenehmigung zum Betrieb eines Computertomographen in der vertragsärztlichen Versorgung zustand oder nicht. Für die Bemessung des wirtschaftlichen Interesses an der Standortgenehmigung für ein medizinisch-technisches Großgerät ist nach der Praxis des Senats nicht von den erwarteten Hononarumsätzen durch den Einsatz des Gerätes, sondern von dem wirtschaftlichen Aufwand des Arztes für dessen Anschaffung auszugehen. Wenn er das Gerät gekauft hat, sind die Anschaffungskosten sowie die für die Inbetriebnahme des Gerätes notwendigen sonstigen Kosten zugrunde zu legen (Beschlüsse des Senats vom 7. Februar 1991 – 6 RKa 30/89 – und 22. März 1995 – 6 RKa 26/90 –).

Nach den Feststellungen des LSG betrugen diese Kosten für den Kläger insgesamt 880.000 DM. Davon sind pauschaliert 10 % wegen der Möglichkeit der Nutzung für Privatpatienten abzuziehen. Mithin verbleiben 792.000 DM. Dabei ist von einer 10jährigen Nutzungsdauer auszugehen, und nach kostenrechtlichen Grundsätzen ein Zeitraum von fünf Jahren zugrunde zu legen (BSG aaO), woraus sich der Gegenstandswert mit 396.000 DM ergibt.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1174430

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