Tenor

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Revisionsverfahren wird auf

DM 2.020.500,00

festgesetzt.

 

Gründe

In den Anwendungsfällen des § 116 Abs 2 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) ist der Gegenstandswert mangels einschlägiger Wertvorschriften nach billigem Ermessen zu bestimmen (§ 8 Abs 2 Satz 2 BRAGO). Dabei ist in Anlehnung an § 13 Gerichtskostengesetz (GKG) auf die sich aus dem Antrag des Rechtsmittelführers für ihn ergebende Bedeutung der Sache, in der Regel also auf sein wirtschaftliches Interesse an der erstrebten Entscheidung und deren Auswirkungen, abzustellen BSG SozR 1930 § 8 Nr 2).

Der Senat hat in der Vergangenheit bei Streitigkeiten um die Anerkennung eines Großgerätestandortes einen Gegenstandswert in Höhe des halben Geräteanschaffungspreises abzüglich eines Abschlages von 10 % für die Behandlung von Privatpatienten für angemessen erachtet (Beschluß vom 7. Februar 1991 – 6 RKa 30/89 –). Er hält hieran nach erneuter Prüfung auch für das vorliegende Verfahren fest. In die Berechnung einzustellen sind alle im Zeitpunkt der Revisionseinlegung abstimmungspflichtigen Großgeräte so daß sich auf der Grundlage der Angaben des Geräteherstellers ein Gesamtinvestitionsvolumen von gerundet 4.490.000,00 DM ergibt. Danach errechnet sich ein Gegenstandswert von 2.020.500,00 DM.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1174334

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