Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 03.07.2020; Aktenzeichen L 13 VG 28/20)

SG Detmold (Entscheidung vom 27.01.2020; Aktenzeichen S 1 VG 24/16)

 

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 3. Juli 2020 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt K aus M zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem oben genannten Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

 

Gründe

I

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem am 30.7.2020 zugestellten Urteil des LSG vom 3.7.2020 am 13.7.2020 beim BSG Beschwerde eingelegt und Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigen beantragt.

Auf Antrag des Prozessbevollmächtigten ist die Frist zur Begründung der Beschwerde um einen Monat bis zum 30.10.2020 verlängert worden (§ 160a Abs 2 Satz 2 SGG). Mit Schreiben vom 16.11.2020 hat der Senat beim Prozessbevollmächtigten angefragt, ob die Beschwerde zurückgenommen werde, weil keine Beschwerdebegründung innerhalb der verlängerten Beschwerdebegründungsfrist eingegangen sei. Mit Schriftsätzen vom 4.12.2020, 11.12.2020, 17.12.2020, 21.12.2020, 11.1.2021, 15.1.2021, 28.1.2021, 5.2.2021, 12.2.2021 und 19.2.2021 hat der Prozessbevollmächtigte mitgeteilt, dass er noch nicht von einer Langzeiterkrankung vollständig genesen sei und jeweils um Fristverlängerung für die Beantwortung des Gerichtsschreibens vom 16.11.2020 um eine bzw zwei Wochen gebeten. Auf weitere Schreiben des Senats vom 2.2.2021 und 8.2.2021 mit der Bitte um Stellungnahme und Hergabe eines Nachweises für die Langzeiterkrankung, die der Beantwortung des Gerichtsschreibens vom 16.11.2020 entgegenstehen soll, hat der Prozessbevollmächtigte trotz Fristsetzungen nur mit seinen stets gleichlautenden vorgenannten Schriftsätzen reagiert und keinen Nachweis für die Erkrankung eingereicht.

II

1. Der Antrag des Klägers auf PKH ist abzulehnen.

Gemäß § 73 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das ist hier nicht der Fall. Aus diesem Grund kommt die Beiordnung des Prozessbevollmächtigten nicht in Betracht (§ 73 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

2. Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie von seinem Prozessbevollmächtigten nicht innerhalb der am 30.10.2020 abgelaufenen verlängerten Beschwerdebegründungsfrist begründet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 2 SGG). Eine weitere Fristverlängerung für die Beantwortung des Gerichtsschreibens vom 16.11.2020 war nicht geboten, weil der Prozessbevollmächtigte trotz Aufforderung mit Fristsetzung keinen Nachweis für eine Langzeiterkrankung vorgelegt hat, die der von ihm angekündigten Beantwortung dieses Schreibens, in dem er auf den Ablauf der verlängerten Beschwerdebegründungsfrist hingewiesen wurde, entgegensteht.

3. Die Verwerfung der nicht fristgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI14423987

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