Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 20.12.2016; Aktenzeichen L 18 R 713/15)

SG Düsseldorf (Urteil vom 30.06.2015; Aktenzeichen S 44 R 2566/12)

 

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember 2016 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt M. beizuordnen, wird abgelehnt.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im oben genannten Urteil des Landessozialgerichts wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im oben genannten Urteil des Landessozialgerichts wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I

Der Kläger hat gegen das seiner früheren Prozessbevollmächtigten am 15.5.2017 zugestellte Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 20.12.2016 mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 8.6.2017 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt und zugleich Akteneinsicht beantragt. Mit einem weiteren Schriftsatz vom 13.6.2017 (eingegangen am 14.6.2017) hat der Kläger die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) sowie die Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten beantragt und ausgeführt, zu den Erfolgsaussichten werde nach Akteneinsicht Stellung genommen. Nach Eingang der Verwaltungsakten am 10.7.2017 sind diese zusammen mit den Gerichtsakten der Vorinstanzen am 12.7.2017 versandt und am 17.7.2017 in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten entgegengenommen worden. Mit Schreiben der Berichterstatterin vom 1.8.2017 ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass die Frist für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde am 17.7.2017 abgelaufen ist. Daraufhin hat der Kläger mit Schreiben vom 14.8.2017 Ausführungen zur Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde gemacht und vorgetragen, die Begründungsfrist sei noch nicht abgelaufen. Sein Antrag auf Akteneinsicht habe bereits zwingend den Antrag enthalten, die Frist bis zu einem angemessenen Zeitpunkt nach Akteneinsicht zu verlängern. Die Akten seien ihm erst am Tag des Fristablaufs übersandt worden. Das Gericht habe dadurch die Einhaltung der ursprünglichen Frist vereitelt.

II

Der PKH-Antrag ist abzulehnen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Abs 1 S 1 ZPO). Damit entfällt zugleich die Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

Nach § 73a SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter beigeordnet werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Nach § 160a Abs 2 S 1 SGG ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Dies ist bis zum Ablauf der Begründungsfrist am 17.7.2017 nicht geschehen.

Die Begründungsfrist kann auf einen rechtzeitig gestellten Antrag einmal bis zu einem Monat verlängert werden (§ 160a Abs 2 S 2 SGG). Einen solchen Antrag hat der Kläger nicht gestellt. Ein förmlicher Antrag auf Fristverlängerung lässt sich weder dem Schreiben an das BSG vom 8.6.2017 noch dem vom 13.6.2017 entnehmen. Ein solcher Antrag war auch nicht entbehrlich, sondern ist ausdrücklich vom Gesetz als Voraussetzung für eine Fristverlängerung vorgesehen (§ 160a Abs 2 S 2 SGG).

Dem Kläger war auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde zu gewähren. Die vom Kläger angeführte Begründung, "das Gericht habe sich mit der Übersendung der Akten Zeit gelassen", genügt nicht für eine Wiedereinsetzung in die versäumte Begründungsfrist. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger ohne Verschulden verhindert war, die gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten (§ 67 Abs 1 SGG), sind nicht zu erkennen. Bis zum Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist am 17.7.2017 durfte er das Ausbleiben der von ihm angeforderten Akten nicht einfach hinnehmen. Vielmehr hätte er sich vor Ablauf der Begründungsfrist nach dem Fortgang der Sache erkundigen und prüfen müssen, ob aufgrund der verzögerten Aktenübersendung ein Antrag auf Fristverlängerung erforderlich und ggf auch vorsorglich zu stellen ist (vgl BGH Beschluss vom 7.2.2013 - V ZB 176/12 - Juris RdNr 10 zur Wiedereinsetzung nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist). Der Kläger hätte sogar noch am 17.7.2017 (nach Erhalt der Akten) fristgerecht eine Verlängerung der Begründungsfrist schriftlich beantragen können, zumal diese in der Praxis des BSG "eher großzügig" gewährt wird (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 160a RdNr 12a).

Die Verwerfung des unzulässigen Rechtsmittels erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11261065

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