Verfahrensgang

LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 22.02.2023; Aktenzeichen L 10 U 3873/21)

SG Heilbronn (Entscheidung vom 24.11.2021; Aktenzeichen S 7 U 980/21)

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 31.05.2023; Aktenzeichen B 2 U 10/23 AR)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. Februar 2023 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Mit Beschluss vom 22.2.2023 hat es das LSG im Zugunstenverfahren abgelehnt, die Beklagte zu verurteilen, beim Kläger eine Berufskrankheit nach Nr 1317 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung anzuerkennen und ihm Verletztenrente zu gewähren. Nach Zustellung am 24.2.2023 hat sich der Kläger unter dem 25.2.2023 privatschriftlich an das LSG gewandt und "eine Rücknahme auf dem Bescheid vom 22.02.2023" beantragt. Das LSG hat dieses Gesuch an das BSG weitergeleitet. Der Senat fasst die Eingabe als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Beschluss des LSG auf.

Der Kläger kann jedoch, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Das von ihm privatschriftlich eingelegte Rechtsmittel entspricht mithin nicht der gesetzlichen Form und ist deshalb ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Roos

Hüttmann-Stoll

Karmanski

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15702567

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