Verfahrensgang
SG Berlin (Entscheidung vom 26.04.2013; Aktenzeichen S 7 R 6195/12) |
LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 08.12.2016; Aktenzeichen L 8 R 314/13) |
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. Dezember 2016 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
I
Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat im Urteil vom 8.12.2016 einen Anspruch des Klägers auf Gewährung einer weiteren Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation bzw auf Neubescheidung seines entsprechenden Leistungsantrags vom Oktober 2010 verneint. Selbst wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt seien, würden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen zur Rehabilitation erbracht, es sei denn, vorzeitige Leistungen seien aus gesundheitlichen Gründen dringend. Die letzte stationäre Maßnahme sei hier am 25.8.2010 beendet worden. Eine vorzeitige stationäre Leistung zur medizinischen Rehabilitation sei nicht aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich gewesen.
Der Kläger hat gegen das am 30.12.2016 zugestellte Urteil mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 7.1.2017 (Eingang beim Bundessozialgericht ≪BSG≫ am 11.1.2017) Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt und Unterlagen vorgelegt. Darin und in den Schreiben vom 10.2.2017 (Eingang 11.2.2017), vom 20.3.2017 (Eingang 21.3.2017), vom 24.3.2017 (Eingang 26.3.2017), vom 15.4.2017 (Eingang 21.4.2017), vom 25.12.2017 (Eingang 28.12.2017), vom 14.1.2018 (Eingang 16.1.2018), vom 19.5.2018 (Eingang 20.5.2018) und vom 6.8.2018 (Eingang 9.8.2018) nebst den jeweiligen Anlagen hat er insbesondere Verfahrensmängel gerügt. Das LSG habe kein faires Verfahren durchgeführt; damit habe er bereits seinen Antrag auf Ablehnung des Vorsitzenden des LSG begründet. Sein rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil er erstmals durch die mündliche Urteilsverkündung erfahren habe, dass das Urteil auf § 12 Abs 2 S 1 SGB VI beruhe. Er sei sich sicher, dass das LSG die Berufung bei der Urteilsverkündung als nicht zulässig bezeichnet und damit fehlerhaft ein Prozessurteil statt einer Sachentscheidung getroffen habe. Das LSG habe seine Sachaufklärungspflicht verletzt, weil es seinen Beweisanträgen, die er bis zuletzt aufrechterhalten habe, nicht gefolgt sei. Er führe mehrere sozialgerichtliche Verfahren gegen die Beklagte, in denen sein Gesundheitszustand widersprüchlich bewertet werde; darin sehe er einen Prozessbetrug, den das LSG hätte aufklären müssen.
II
Nach § 73a Abs 1 S 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 114 Abs 1 S 1 Zivilprozessordnung (ZPO) kann einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten für die Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Die Rechtsverfolgung des Klägers bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen.
Im Verfahren der als Rechtsmittel gegen das LSG-Urteil allein statthaften Nichtzulassungsbeschwerde (§§ 160, 160a SGG) geht es nicht darum, ob die Entscheidung des LSG richtig oder falsch ist. Vielmehr darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3).
Ein solcher Zulassungsgrund liegt nach Prüfung des Streitstoffs auch unter Berücksichtigung der genannten Schreiben des Klägers nicht vor.
1. Der Rechtssache kommt nach Aktenlage keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), denn sie wirft keine Rechtsfrage auf, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es handelt sich im Wesentlichen um eine Wertung im Einzelfall.
2. Anhaltspunkte dafür, dass eine Divergenzrüge (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) Aussicht auf Erfolg versprechen könnte, bestehen nicht. Das LSG hat sich vielmehr nach seinen Ausführungen an der Rechtsprechung des BSG orientiert.
3. Es liegt auch kein Verfahrensmangel vor, auf dem das Urteil beruhen könnte.
a) Das LSG hat nicht gegen das Gebot des gesetzlichen Richters gemäß Art 101 Abs 1 S 2 GG verstoßen, weil der zuvor abgelehnte Vorsitzende Richter Dr. K. an dem Urteil vom 8.12.2016 mitgewirkt hat. Das Gesuch ist durch Beschluss vom 7.11.2016 unanfechtbar zurückgewiesen worden (L 8 SF 235/16 AB).
Das Revisionsgericht ist im Hinblick auf § 557 Abs 2 ZPO iVm § 202 S 1 SGG grundsätzlich an Entscheidungen gebunden, die der Endentscheidung des LSG vorausgegangen sind, sofern sie unanfechtbar sind. Dies gilt auch für Entscheidungen, mit denen ein Ablehnungsgesuch - ggf sogar unter fehlerhafter Anwendung einfachen Rechts - zurückgewiesen worden ist (§§ 60, 177 SGG; vgl hierzu entsprechend BVerfGE 31, 145, 164; BSG SozR 4-1100 Art 101 Nr 3 RdNr 5 mwN). Die Bindung des Revisionsgerichts fehlt nur dann, wenn die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs auf willkürlichen manipulativen Erwägungen beruht oder wenn die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs jedenfalls darauf hindeutet, dass das Gericht Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art 101 Abs 1 S 2 GG grundlegend verkannt hat (stRspr, zB BSG Beschluss vom 27.10.2009 - B 1 KR 68/09 B - Juris RdNr 6).
Ein solcher Verstoß ist hier nicht ersichtlich. Aus der Begründung im Beschluss des LSG vom 7.11.2016 ergibt sich keine Verkennung der Verfahrensgarantie des Art 101 Abs 1 S 2 GG. Es ist revisionsrechtlich insbesondere nicht zu beanstanden, dass das LSG in der zunächst unterlassenen - und in der Verhandlung am 13.10.2016 nachgeholten - Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers keinen Grund gesehen hat, der die Besorgnis der Befangenheit des Vorsitzenden begründet. Ein im Rahmen richterlicher Verfahrensweise liegendes Verhalten kann einem Ablehnungsgesuch nicht zum Erfolg verhelfen. Selbst Fehler des Richters vermögen - sofern nicht besondere weitere Umstände hinzutreten - keine Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl BSG Beschluss vom 31.8.2015 - B 9 V 26/15 B - Juris RdNr 15 mwN). Denn das Mittel der Richterablehnung ist grundsätzlich nicht geeignet, sich gegen unrichtige bzw für unrichtig gehaltene Rechtsauffassungen eines Richters zu wehren, gleichgültig, ob diese Ansichten formelles oder materielles Recht betreffen. Auch behaupteten Fehlern bei der Sachverhaltsaufklärung kann allein kein objektiv vernünftiger Grund für die Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters entnommen werden. Soweit der Beteiligte meint, Ermittlungsdefizite festgestellt zu haben, ist diesen etwa durch entsprechende Beweisanträge zu begegnen. Ein Befangenheitsgesuch ist nicht geeignet, die gewünschten Ermittlungen zu erzwingen (vgl BSG Beschluss vom 29.3.2007 - B 9a SB 18/06 B - SozR 4-1500 § 60 Nr 4, RdNr 13).
b) Soweit der Kläger das Unterbleiben eines Hinweises auf die Rechtsauffassung des LSG zu § 12 Abs 2 SGB VI rügt, ist eine Verletzung des klägerischen Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht ersichtlich. Dieses Verfahrensgrundrecht (Art 103 GG, § 62 SGG) soll nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG und des BSG verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen beruht, zu denen sie sich nicht haben äußern können. Von einer Überraschungsentscheidung kann jedoch nur ausgegangen werden, wenn sich das Gericht ohne vorherigen richterlichen Hinweis auf einen Gesichtspunkt stützt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (stRspr, vgl zB BVerfG ≪Kammer≫ Beschluss vom 5.4.2012 - 2 BvR 2126/11 - Juris RdNr 18 mwN; BSG Beschluss vom 7.6.2016 - B 13 R 40/16 B - Juris RdNr 9). Ein solcher Fall liegt hier schon deshalb nicht vor, weil bereits das SG in den Entscheidungsgründen des Gerichtsbescheids auf die Regelung des § 12 Abs 2 SGB VI hingewiesen und das Vorliegen der danach erforderlichen dringenden gesundheitlichen Gründe für eine erneute vorzeitige Leistung verneint hat. Insoweit war für einen gewissenhaften Prozessbeteiligten und auch für den Kläger als juristischen Laien erkennbar, auf welchen Vortrag es für die Entscheidung ankommen könne. Darüber hinaus ist das Gericht grundsätzlich weder zu einem Rechtsgespräch noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet. Art 103 Abs 1 GG statuiert keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Richters. Ein Verfahrensbeteiligter muss daher, auch wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist, grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einstellen (vgl BVerfG ≪Kammer≫ Nichtannahmebeschluss vom 31.3.2016 - 2 BvR 1576/13 - Juris RdNr 69). Art 103 Abs 1 GG gewährt keinen Anspruch auf eine "richtige" Entscheidung.
c) Die Rüge des Klägers, das LSG habe zu Unrecht ein Prozessurteil anstelle eines Sachurteils gefällt (vgl dazu Leitherer in Meyer/Ladwig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 160 RdNr 19), geht fehl. Aus dem Urteilstenor, mit dem die Berufung zurückgewiesen worden ist, sowie aus den Urteilsgründen ergibt sich kein Anhalt für die Behauptung des Klägers. Auch die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 8.12.2016 bietet keinen Hinweis hierauf.
d) Ebenso wenig verhilft eine Sachaufklärungsrüge (§ 103 SGG) dem Kläger zum Erfolg.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), ist erforderlich, dass die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
Auch wenn ein Beteiligter - wie hier der Kläger - im Berufungsverfahren nicht rechtskundig vertreten war, muss er nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG darlegen, einen konkreten Beweisantrag zumindest sinngemäß gestellt zu haben, und deshalb angeben, welche konkreten Punkte er am Ende des Verfahrens noch für aufklärungsbedürftig gehalten hat und auf welche Beweismittel das Gericht hätte zurückgreifen sollen, um den Fall weiter aufzuklären. Daher müssen auch unvertretene Kläger dem Berufungsgericht verdeutlichen, dass und ggf aus welchem Grund sie die Sachaufklärungspflicht noch nicht als erfüllt ansehen und deshalb im Berufungsverfahren auf die weitere Sachverhaltsaufklärung hinwirken (vgl BSG Beschluss vom 28.5.2013 - B 5 R 38/13 B - BeckRS 2013, 69985 RdNr 8 mwN). Es muss auch bei unvertretenen Klägern erkennbar sein und im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde ggf von einem Prozessbevollmächtigten dargelegt werden können, wann und wie der dem LSG gegenüber noch notwendige Aufklärungsbedarf geltend gemacht worden ist (vgl BSG Beschluss vom 8.3.2018 - B 5 R 332/17 B - Juris RdNr 12).
Der Kläger hat in seinen bis zuletzt aufrechterhaltenen Beweisanträgen im Schriftsatz vom 7.12.2016 die aus seiner Sicht aufzuklärenden Fragen gestellt, ob bei ihm eine schwere und unheilbare Erkrankung mit ggf welcher ICD-F Diagnose und Symptomatik und wenn ja, ab wann, vorliege, die so schwerwiegend sei, dass Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nicht mehr sinnvoll seien und zu einem vollständigen Erlöschen der beruflichen Leistungsfähigkeit des Kläger geführt hätten. Es sei außerdem zu klären, ob es bei der letzten Rehabilitationsmaßnahme zu einer Fehleinweisung gekommen sei, weil sich die Gutachterin "etwas Nettes" ausgedacht habe. Zu klären sei auch, wer wann eine posttraumatische Belastungsstörung festgestellt habe und warum diese ggf nicht durch eine Rehabilitationsmaßnahme gebessert werden könne. Zu klären sei auch, ob Rehabilitationsfähigkeit bestehe.
Damit hat der Kläger aber bis zum Erlass des Urteils keinen Beweisantrag gestellt, auf dem das Urteil des LSG nach dessen materieller Rechtsansicht - auf die es im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde alleine ankommt - beruhen kann. Denn danach war insbesondere erheblich, ob eine vorzeitige Rehabilitationsmaßnahme aus medizinischen Gründen dringend erforderlich sei. Der Kläger hat hierzu weder einen konkreten Beweisantrag gestellt noch neue medizinische Befunde zu seinem aktuellen Gesundheitszustand vorgelegt. Die Entscheidung des LSG kann daher auf der unterlassenen Beweiserhebung zu den vom Kläger aufgeworfenen anderen - nicht allein entscheidungserheblichen - Fragen nicht beruhen (vgl zu diesem Erfordernis zB BSG Beschluss vom 24.1.2018 - B 13 R 4/16 BH - Juris RdNr 31 mwN).
Dass der Kläger mit der Auswertung und Würdigung der medizinischen Unterlagen durch das LSG nicht einverstanden ist, ist für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unerheblich. Denn insoweit wendet er sich gegen die Beweiswürdigung des LSG. Auf Angriffe gegen die Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 S 1 SGG) kann aber nach dem eindeutigen Wortlaut des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden.
e) Auch der aus Art 2 Abs 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Anspruch auf ein faires Verfahren ist nicht deshalb verletzt, weil der Kläger ein widersprüchliches Verhalten der Beklagten geltend macht. Soweit er darauf hinweist, dass die Beklagte ihn in verschiedenen Verfahren einerseits als dauerhaft voll erwerbsgemindert ansehe und andererseits Beiträge für seine rentenversicherungspflichtige selbständige Tätigkeit einfordere, handelt es sich jeweils um verschiedene Streitgegenstände. Das LSG hatte im vorliegenden Verfahren nicht über eine Rente wegen Erwerbsminderung oder die Versicherungs- und Beitragspflicht des Klägers zu befinden. Es hat im Übrigen darauf hingewiesen, dass ein Versicherter eine Erwerbstätigkeit auch auf Kosten seiner Gesundheit ausüben könne (vgl BSG Urteil vom 29.9.1980 - 4 RJ 121/79 - SozR 2200 § 1247 Nr 30 S 58 f = Juris RdNr 18).
Dass der Kläger die Entscheidung des LSG in dieser Sache für falsch hält, reicht nicht aus, um den Zugang zur Revisionsinstanz zu eröffnen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7 S 10, stRspr).
Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
Fundstellen
Dokument-Index HI13287127 |