Verfahrensgang
LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 16.12.1993) |
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. Dezember 1993 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger dessen notwendige außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
Im Ausgangsverfahren hat das Landessozialgericht (LSG) festgestellt, daß die Multiple Sklerose des Klägers eine Wehrdienstbeschädigung ist. Es hat die Beklagte verurteilt, Ausgleich nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) zu gewähren. Die Revision hat es nicht zugelassen.
Mit der dagegen gerichteten Beschwerde rügt die Beklagte einen Verstoß gegen § 75 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Das LSG habe die notwendige Beiladung des Landes Baden-Württemberg unterlassen. Notwendig sei die Beiladung zu diesem Rechtsstreit, weil das streitige Versorgungsverhältnis nur einheitlich gegenüber Bund und Land festgestellt werden könne.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der behauptete Verfahrensfehler liegt nicht vor.
Zwar konnte das LSG über den Anspruch des Klägers auf Ausgleich nicht entscheiden, ohne dadurch gleichzeitig, unmittelbar und zwangsläufig in die Rechte desjenigen Bundeslandes einzugreifen, dessen Versorgungsbehörden über den Anspruch des Klägers auf Beschädigtenversorgung zu entscheiden haben werden. Das ergibt sich aus § 88 Abs 3 Satz 1 SVG. Danach ist eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über das Vorliegen einer Gesundheitsstörung iS des § 81 Abs 6 Satz 2 SVG für die Behörden des jeweils anderen Verwaltungszweiges verbindlich. Deshalb ist der durch die gesetzlich angeordnete Bindung der Entscheidung betroffene Träger nach § 75 Abs 2 SGG beizuladen (BSG Urteil vom 31. Mai 1989 – 9 RV 36/88 – unveröffentlicht).
Die Beiladung ist aber hier nicht möglich, weil nicht feststeht, ob ein Versorgungsanspruch überhaupt entsteht und welches Land dafür zuständig sein wird. Der Kläger wird voraussichtlich erst 1998 aus dem Soldatenverhältnis entlassen werden. Erst dann wird er voraussichtlich einen Antrag auf Beschädigtenversorgung stellen, und darüber werden die Verwaltungsbehörden des Landes zu entscheiden haben, in dem der Kläger dann seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 3 Abs 1 des Gesetzes über das Verfahren der Kriegsopferversorgung). Ob das Verwaltungsbehörden des Landes Baden-Württemberg sind, wo der Kläger zur Zeit noch wohnt, oder eines der anderen 15 Bundesländer, ist ungewiß. Es besteht kein Grund, etwa vorsorglich alle Bundesländer oder das Land beizuladen, in dem der Beschädigte jetzt wohnt. Die Beiladung dieses Landes wäre nur dann geboten, wenn der Beschädigte bereits einen Versorgungsantrag gestellt hätte (so in dem Fall, der dem og Urteil zugrunde lag).
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen