Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 4. Juli 2000 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Der Kläger begehrt Arbeitslosengeld (Alg) neben dem Bezug einer schweizerischen Invalidenrente.
Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe neben dem Bezug der schweizerischen Invalidenrente keinen Anspruch auf Alg. Er habe ab 1. April 1997 eine ordentliche Invalidenrente nach einem Grad der Invalidität von 100 vH in Höhe von monatlich 730 SFr zuerkannt bekommen. Die Rente sei aufgrund der beschränkten Zahl der Versicherungsjahre wesentlich niedriger, als wenn das gesamte Erwerbsleben in der Schweiz zurückgelegt worden wäre. Die Vollrente hätte beim maßgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen knapp mehr als das Doppelte des für den Kläger errechneten Betrages erreicht. Die schweizerische ganze Invalidenrente mit einem Grad der Invalidität von 100 vH sei iS von § 142 Arbeitsförderungsgesetz (≪AFG≫; seit 1998: § 142 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – ≪SGB III≫) in Struktur und Funktion mit der deutschen Rente wegen Erwerbsunfähigkeit vergleichbar. Auf die Höhe der Rente komme es nicht an, wenn von deren gleichartiger Struktur und Funktion typisierend auf ein Ausscheiden aus dem Erwerbsleben und damit auf eine fehlende Verfügbarkeit des Versicherten auf dem Arbeitsmarkt in der Schweiz geschlossen werden könne. Die Revision hat das LSG nicht zugelassen.
Mit der Beschwerde macht der Kläger den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache geltend. Der Rechtsstreit werfe die Rechtsfrage auf, ob die schweizerische ordentliche Invalidenrente insofern mit der deutschen Rente wegen Erwerbsunfähigkeit vergleichbar sei, als dies zum vollständigen Ruhen des Anspruchs auf Alg führe. Die Beschwerdebegründung führt aus, zwar könnte man davon ausgehen, daß die Rente funktional und strukturell der deutschen Erwerbsunfähigkeitsrente entspreche, wie dies das Berufungsgericht unter Berufung auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 29. Oktober 1997 – 7 RAr 10/79 – (BSGE 81, 134 ff = SozR 3-4100 § 142 Nr 2) angenommen habe. Dabei dürfe jedoch nicht unberücksichtigt bleiben, daß es in dem genannten Verfahren um eine italienische Altersrente, hier jedoch um eine schweizerische Invalidenrente gehe. Unter Berücksichtigung der Entscheidung des erkennenden Senats vom 24. Juli 1997 – 11 RAr 95/96 – (BSGE 80, 295 ff = SozR 3-4100 § 142 Nr 1) werde man zu einem für den Kläger positiveren Ergebnis kommen, als im vorliegenden Fall die Hälfte der Vollrente nicht erreicht werde. Des weiteren sei auch zu berücksichtigen, daß die schweizerische Invalidenrente weder funktional noch strukturell mit der deutschen Erwerbsunfähigkeitsrente vergleichbar sei. Maßgebend sei insoweit, daß er – der Beschwerdeführer – keine ergänzenden Zahlungen der Hilflosenentschädigung erhalte.
Entscheidungsgründe
II
Die Beschwerde ist unzulässig. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erforderlichen Weise dargelegt.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtssicherheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer hat deshalb anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, ggf sogar des Schrifttums, auszuführen, welche Rechtsfragen sich stellen, daß diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung der Rechtsfragen im allgemeinen Interesse zur Wahrung der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung erforderlich erscheint und daß das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten läßt (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 7, 59 und 65 sowie SozR 3-1500 § 160 Nr 8; BVerwG NJW 1999, 304). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
Die Beschwerdebegründung zeigt nicht auf, daß nach Maßgabe der anwendbaren Rechtsvorschriften und der hierzu ergangenen Rechtsprechung (BSGE 80, 295 = SozR 3-4100 § 142 Nr 1) allgemeine Rechtsfragen auftreten, deren Antwort zweifelhaft ist. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung hätte der Beschwerdeführer unter Auswertung der höchstrichterlichen Rechtsprechung bzw uU des einschlägigen Schrifttums vortragen müssen, inwiefern die nach seiner Ansicht zu klärende Frage noch nicht oder nicht umfassend beantwortet ist (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 65). Hieran fehlt es, denn in der Beschwerdebegründung wird lediglich dargelegt, daß die schweizerische Invalidenrente entgegen der Auffassung des LSG nach ihrer Zweckbestimmung und den Gesamtumständen mit einer Rente wegen Berufsunfähigkeit vergleichbar sei. Dabei übersieht die Beschwerdebegründung, daß die Revision gemäß § 162 SGG nur auf die Verletzung einer Vorschrift des Bundesrechts oder einer sonstigen im Bezirk des Berufungsgerichts geltenden Vorschrift, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt, gestützt werden kann. Hingegen sind die vom Tatsachengericht zum ausländischen Recht getroffenen Feststellungen, die darauf beruhende Rechtsauslegung und die aus dem ausländischen Recht gezogenen Schlußfolgerungen, weil es sich insoweit um nichtrevisibles Recht handelt, unverändert der Entscheidung über die Revision zugrunde zu legen (BSGE 25, 20, 23; BSGE 67, 214, 218 = SozR 3-6710 Art 4 Nr 1; BSGE 68, 184, 187 = SozR 3-2400 § 18a Nr 2; BSGE 80, 295, 299 f = SozR 3-4100 § 142 N 1). Die diesbezüglichen Feststellungen des Berufungsgerichts können nur mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffen werden. Entsprechende Ausführungen enthält die Beschwerdebegründung nicht.
Im übrigen zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf, ob und in welcher Weise die von der Rechtsprechung des BSG zu § 142 AFG bzw § 142 SGB III entwickelten Maßstäbe, auf die sich das LSG gestützt hat, weiterzuentwickeln sind. Vielmehr wendet sich die Beschwerdebegründung gegen die Richtigkeit des Berufungsurteils. Damit verkennt sie, daß im Beschwerdeverfahren nicht über die Richtigkeit des Urteils des LSG, sondern allein über die Nichtzulassung der Revision entschieden wird.
Da ihre Begründung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht, ist die Beschwerde entsprechend § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG entsprechend.
Fundstellen