Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 9. Mai 2017 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 267 039,22 Euro festgesetzt.
Gründe
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich der Kläger gegen die durch einen Summenbescheid der beklagten Deutschen Rentenversicherung Bund geltend gemachte Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen von (noch) 267 039,22 Euro, davon Säumniszuschläge in Höhe von 174 131 Euro.
Nach den Feststellungen des LSG liegt der vom Kläger angefochtenen Nachforderung folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger war zu Beginn des streitgegenständlichen Zeitraumes als selbstständiger Handelsvertreter gemäß § 84 Handelsgesetzbuch im Zeitschriftengewerbe und in der Vermittlung von Telekommunikations- und Stromverträgen für die Firma V. & Co. GmbH (künftig: V) tätig. Die Vermittlung von Abonnements und Verträgen erfolgte durch Haustürwerbung, für die der Kläger - aus seiner Sicht selbstständige - Mitarbeiter als "Drückerkolonnen" (so der rechtskräftige Strafbefehl eines Amtsgerichts vom 15.4.2004) einsetzte. Der Kläger wurde durch Urteil des Landgerichts Coburg vom 16.2.2011 unter Einbezug früherer Strafen gemäß §§ 266a Abs 1, Abs 2 Nr 2, 53 Strafgesetzbuch zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Nach den Feststellungen des LSG galt:
Die vom Kläger eingesetzten Werber waren in seinen Betrieb eingegliedert und hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt der Tätigkeit an Weisungen des Klägers gebunden. Sie mussten bestimmte Arbeitszeiten einhalten und waren persönlich vom Kläger abhängig. Freie Tage und Urlaub mussten mit dem Kläger abgesprochen werden. Die Werber waren mit einer von der Firma V bezahlten Zugfahrtkarte zu Orten gefahren, an denen sie sich nicht auskannten. Da sie in der Regel auch ohne Führerschein und völlig mittellos gewesen waren, waren sie gezwungen, in den vom Kläger angemieteten Häusern bzw Ferienwohnungen vor Ort zu übernachten und sich dort verpflegen zu lassen. Dort haben der Kläger bzw seine Teamleiter die Zimmerbelegung zum Teil bestimmt, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit vorgegeben und über den jeweiligen Einsatzort am Tag entschieden. An die Werber sind in der Regel nur geringfügige Beträge in bar ausgezahlt worden. Von den den Werbern zustehenden wöchentlichen Provisionsansprüchen sind wöchentlich 180 Euro für Verpflegung und Unterkunft einbehalten und ein bestimmter Prozentsatz der Provisionsansprüche auf ein sog Stornokonto einbezahlt worden für den Fall, dass abgeschlossene Verträge storniert wurden und der vereinbarte Provisionsanspruch entsprechend niedriger ausfiel. Den Werbern hatten die Mittel und Möglichkeiten gefehlt, am Wochenende nach Hause zu fahren. Der Kläger bzw dessen Teamleiter hatten auch über die Freizeit der Werber bestimmt. So mussten Werber, die im Team T in M-Stadt stationiert gewesen waren, sonntags zusammen mit dem Teamleiter E nach A-Stadt zum Kläger zu Besuch fahren. Da die Arbeitszeit von Montag bis Samstag ganztägig gedauert hat, hatten die Werber auch keine Möglichkeit, einer weiteren Beschäftigung nachzugehen. Die Werber hatten keinerlei Eigeninitiative entwickeln müssen und hatten für den Vertragsabschluss an der Haustüre Formulare erhalten. In verpflichtenden Schulungen sind ihnen Werbesprüche beigebracht worden, die diese an der Haustüre auswendig aufgesagt hätten. Die Werber hatten keinerlei unternehmerisches Risiko getragen und mussten auch kein Kapital einsetzen. Sie verfügten überwiegend über keine Steuernummer, führten keine Umsatzsteuer ab und hatten auch keine eigene Buchführung. Sämtliche Arbeitsmittel waren den Werbern vom Kläger zur Verfügung gestellt worden. Falls zu wenige Abonnements verkauft wurden, hatten der Kläger bzw die Teamleiter Überstunden und Schulungen anberaumt. Zwar konnten die Werber bei den Hausgesprächen selbst entscheiden, welches Produkt sie anbieten wollten. Die Produktpalette war jedoch auf die Angebote der Firma V, nämlich die von dieser Firma vertretenen Zeitschriftenabonnements, Telekommunikations- und Stromverträge, beschränkt gewesen. Das Angebot der Übernachtungsmöglichkeit, der Verpflegung und von Fahrgemeinschaften für die Werber war zwar freiwillig gewesen. Faktisch waren die Werber jedoch zwingend auf diese betriebliche Organisation angewiesen gewesen. Die Werber verfügten oftmals über keinerlei Vorbildung, hatten kein Fahrzeug und keinen Führerschein und waren mittellos, da sie aus der Arbeitslosigkeit heraus sich auf Zeitungsannoncen des Klägers beworben hatten. Sie hatten keinerlei Möglichkeiten, in dem für sie jeweils fremden Einsatzgebiet ihre Unkosten anfangs selbst zu bestreiten. Ihr Einsatzgebiet war vom Kläger bzw den Teamleitern vorgegeben. Dabei hatten der Kläger bzw die Teamleiter darüber entschieden, wo die einzelnen Werber abgesetzt wurden, nachdem man am Morgen gemeinsam losgefahren war. Im Wesentlichen mussten sich die Werber an die Vorgaben des Klägers halten, die auch in den Verpflichtungserklärungen zum Teil schriftlich festgehalten wurden. Es gab Zielvorgaben bezüglich der täglich zu erbringenden Abonnements.
Aufgrund der den strafrechtlichen Verurteilungen zugrunde liegenden Ermittlungen leitete die Beklagte ein Betriebsprüfungsverfahren ein. Mit Bescheid vom 10.8.2011 forderte sie vom Kläger für die Zeit vom 1.12.1992 bis 31.5.2009 eine Beitragsnachzahlung in Höhe von 1 528 044,61 Euro, davon 771 664,50 Euro Säumniszuschläge. Bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge vom 1.12.1992 bis 31.12.1997 hat die Beklagte nach eigenen Angaben die sich aus dem strafrechtlichen und steuerlichen Ermittlungsbericht des Finanzamtes D-Stadt Steuerfahndungsstelle vom 29.7.2002 ergebenden Beträge zugrunde gelegt. Der Kläger sei Arbeitgeber sämtlicher eingesetzter Werber gewesen. Soweit seine damalige Lebensgefährtin und jetzige Ehefrau (künftig: Frau K) auch in Vertragsunterlagen in Erscheinung getreten sei, handele es sich bei ihr lediglich um eine "Strohfrau". Den hiergegen eingelegten und trotz Erinnerung nicht begründeten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18.4.2012 zurück.
Das SG hat die angefochtenen Bescheide der Beklagten aufgehoben, weil der Erlass eines Summenbescheids nicht zulässig gewesen sei, da zumindest teilweise eine personenbezogene Zuordnung habe erfolgen können. Auch sei der Summenbescheid wegen fehlender Ermessensausübung rechtswidrig (Urteil vom 8.5.2015).
Auf die Berufung der Beklagten, die von ihr auf den Zeitraum vom 1.12.1992 bis 31.12.1996 mit einem Gesamtnachforderungsbetrag von 283 163,93 Euro, davon Säumniszuschläge in Höhe von 184 639 Euro, beschränkt worden war, hat das LSG das SG-Urteil teilweise aufgehoben und die Klage gegen die angefochtenen Bescheide insoweit zurückgewiesen, als diese einen Nachforderungsbetrag in Höhe von 267 039,22 Euro, davon Säumniszuschläge in Höhe von 174 131 Euro, für den Zeitraum vom 1.12.1992 bis einschließlich 31.12.1996 betreffen. Im Übrigen hat es die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (LSG-Urteil vom 9.5.2017). Im Gegensatz zur Auffassung des SG handele es sich beim Erlass eines Summenbescheids um keine - insoweit gerichtlich nachprüfbare - Ermessensentscheidung. Soweit § 28f Abs 2 S 1 SGB IV von "kann" spreche, handele es sich um kein Ermessens-Kann. Vielmehr bringe dieses "Kann" lediglich ein rechtliches Dürfen zum Ausdruck (sog "Kompetenz-Kann"). Dies ergebe die Auslegung der Vorschrift, insbesondere im Lichte der Gesetzeshistorie (Hinweis auf BSG Urteil vom 7.2.2002 - B 12 KR 12/01 R - BSGE 89, 158 = SozR 3-2400 § 28f Nr 3, SozR 3-2400 § 14 Nr 22). Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass eines Summenbescheids seien gegeben. Satz 2 von § 28f Abs 2 SGB IV stehe dem Erlass eines Summenbescheids nicht entgegen. Der Kläger habe seine Aufzeichnungspflichtverletzungen schon dadurch eingeräumt, dass er sich darauf berufen habe, die Werber hätten als Selbstständige gearbeitet, seien daher bei ihrer Zeiteinteilung frei gewesen und folglich seien deren Zeiten von ihm nicht erfasst worden. Die Beklagte habe nach alledem, insbesondere weil die Entgelte zeit- und personenbezogen nicht erfasst worden waren, das entsprechende Arbeitsentgelt ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand einem bestimmten Beschäftigten nicht zuordnen können. Soweit der Kläger mit seinem Vorbringen zur angeblichen Möglichkeit der Benennung einzelner Personen für den im Berufungsverfahren streitgegenständlichen Zeitraum erstmals im Prozess und mehrere Jahre nach der Betriebsprüfung und dem Abschluss des Verwaltungsverfahrens den Summenbescheid zu Fall bringen wolle, könne er deshalb damit keinen Erfolg haben (Hinweis auf BSG aaO, Juris RdNr 28). Vielmehr hätte der Kläger spätestens im Widerspruchsverfahren die Möglichkeit einer personenbezogenen Beitragsfestsetzung aufzeigen und zugleich alle für die individuelle Beitragsfeststellung erforderlichen Angaben mitteilen müssen. Der zulässigerweise erlassene Summenbescheid sei jedoch zum Teil rechtswidrig. Der Kläger sei nicht Arbeitgeber der Werber, die den Vertrag mit Frau K abgeschlossen hätten, sodass die Berufung in Höhe des Betrages zurückzuweisen sei, der auf die für Frau K geführten Verträge entfalle, nämlich 16 124,71 Euro. Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG.
II
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen LSG vom 9.5.2017 hat keinen Erfolg. Sie ist zum Teil wegen Nichterfüllung der Darlegungsanforderungen (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG) unzulässig, zum Teil ist sie jedenfalls unbegründet, weil ein Grund, die Revision zuzulassen, nicht vorliegt.
Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18 = Juris RdNr 9).
Der Kläger beruft sich in der Beschwerdebegründung vom 6.9.2017 auf alle drei Zulassungsgründe.
1. In grundlegender Hinsicht erfüllt die Beschwerdebegründung vom 6.9.2017 - trotz ihres Umfangs von 52 Seiten zzgl einer elfseitigen Stellungnahme vom 16.11.2017, hinsichtlich diverser Einzelaspekte nicht die Zulässigkeitsanforderungen, weil sie von einer unzutreffenden Grundannahme geprägt ist, die wiederholt bei konkreten Rügen des Klägers zum Ausdruck kommt. Der Kläger berücksichtigt nicht, dass im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren, die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, nicht zur Zulassung der Revision führen kann (vgl BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18 = Juris RdNr 9; zur Revisionszulassung zur Korrektur gravierender Rechtsanwendungsfehler nach § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO und § 543 Abs 2 Nr 2 ZPO vgl ausführlich Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, S 150 mwN). Demzufolge verhelfen die wiederholten, umfangreichen Ausführungen des Klägers gegen die materiell-rechtliche Rechtsanwendung des LSG, insbesondere im Zusammenhang mit der Bewertung der angefochtenen Bescheide wegen der vom LSG bejahten Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen von § 28f Abs 2 SGB IV als rechtmäßig, per se nicht zur Überwindung der Zulassungshürde. Dies gilt auch für die Ausführungen in der Stellungnahme vom 16.11.2017, wonach der angefochtene Bescheid selbst unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des LSG rechtswidrig gewesen sein soll, weil die Tatbestandsvoraussetzungen bereits beim Erlass des Bescheids bzw des Widerspruchsbescheids aus Sicht des Klägers nicht vorgelegen haben sollen, da über das Vertriebssystem der VSR Verlagsservice R GmbH Daten "problemlos" hätten erhoben werden können.
2. Der Kläger zeigt einen entscheidungserheblichen Verfahrensmangel des LSG nicht in einer den Zulässigkeitsanforderungen nach § 160a Abs 2 S 3 SGG entsprechenden Weise auf.
a) Der Kläger meint, dem LSG seien mehrere Verfahrensfehler unterlaufen.
aa) Die tatsächlichen Feststellungen in dem Urteil würden nicht ausreichen, um zu beurteilen, ob die entscheidungserheblichen Rechtsnormen rechtsfehlerfrei angewendet worden seien. Insbesondere würden ausreichende Feststellungen zu folgenden Tatsachen fehlen: Zur Möglichkeit nachträglicher Abrechnungen durch die Inanspruchnahme des zentralen Abrechnungssystems der Vertriebsorganisation der VSR Verlagsservice R GmbH, zur Beschlagnahme der Provisionsabrechnungen für die Zeiträume 1992 bis 1996 und 1996 bis 2009 und zur Vernichtung bzw Nichtauffindbarkeit der Unterlagen.
bb) Das LSG habe nicht berücksichtigt, dass es die Aufgabe des Rentenversicherungsträgers gewesen sei, die Akten anzufordern. Das Hauptzollamt oder die Deutsche Rentenversicherung Bund hätte - im Rahmen der vom SG Augsburg im erstinstanzlichen Urteil für notwendig erachteten weiteren Ermittlungshandlungen wegen des umfassenderen Prüfungszwecks des § 28p SGB IV im Vergleich zum strafrechtlichen Ermittlungsverfahren - die vom Finanzamt Landshut beschlagnahmten Akten zum Zeitraum 12/1992 bis 12/1996 rechtzeitig anfordern, personenbezogen auswerten und bis zu der Erledigung des vorliegenden Sozialversicherungsrechtsstreits aufbewahren müssen.
cc) Das LSG habe gegen § 103 SGG verstoßen, indem es den Beweisanträgen des Klägers nicht entsprochen und keinen Beweis erhoben habe. In der mündlichen Verhandlung vor dem LSG sei der im Schreiben vom 28.4.2017 bereits angekündigte Beweisantrag des Klägers auf Antrag des Prozessbevollmächtigten gestellt worden. Beantragt worden sei danach, den Geschäftsführer der VSR Verlagsservice R GmbH, Herrn B. R., als Zeugen zu folgenden Fragen zu vernehmen:
"(1) Können neben den Monatsrechnungen, mit denen der Kläger als ein Vertriebspartner mit der VSR R GmbH in den Jahren 1992 - 1996 abgerechnet, zum heutigen Zeitpunkt noch die dazu gehörenden Einzelabrechnungen vorgelegt werden, mit denen Untervertriebspartner mit dem Kläger abgerechnet haben? Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Hauptzollamt u.a. die Monatsrechnungen des Klägers gegen die VSR Verlagsservice R GmbH im Jahre 2009 erfolgreich angefordert hat. Diese waren optisch gespeichert. Für den Fall, dass zum heutigen Tage die Vorlage der Abrechnungen nicht mehr möglich ist, ist vom Zeugen zu erfragen, ob im Jahre 2009 - also in der Zeit der Außenprüfung neben den Monatsrechnungen auch die Einzelabrechnungen hätten vorgelegt werden können.
(2) Der Berufungsbegründung liegt die Annahme zugrunde, dass sich das Abrechnungssystem der VSR Verlagsservice R GmbH zum 01.01.1997 geändert hätte. Dies ist vom Zeugen zu verifizieren."
dd) Das angefochtene Urteil leide an einem erheblichen Begründungsmangel. Das LSG komme zu dem Urteil, dass "die Beklagte zutreffend davon ausgegangen ist, dass die Werber anhängig Beschäftigte waren, Dies ergibt die zutreffende Gesamtabwägung anhand aller relevanten Merkmale, die sich der Senat vollinhaltlich zu eigen macht". Diese Begründung sei in verfahrensfehlerhafter Weise mangelhaft. Auch eine knappe Begründung müsse erkennen lassen, von welchen Erwägungen sich das Gericht hat leiten lassen und warum es sich den Ausführungen einer Prozesspartei anschließt. Dieses Erfordernis sei nicht erfüllt, wenn die Rechtsposition der unterliegenden Partei auch nicht im Ansatz mitgeteilt würde.
ee) Das angefochtene Urteil verstoße außerdem gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme. Im angefochtenen Beitragsbescheid sei dargelegt, dass das Ergebnis der Gesamtabwägung anhand der bezeichneten Kriterien auf den Aussagen der 21 vom Hauptzollamt und der 19 vom Landgericht als Zeugen vernommenen Handelsvertreter beruhe. Das LSG habe sich die Bewertung dieser Zeugenaussagen durch die Beklagte und durch das Landgericht nicht vollinhaltlich zu eigen machen können, ohne damit gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme zu verstoßen, nachdem der Kläger gegen die Verwertung der Zeugenaussagen substantiierte Einwände erhoben habe. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass das LSG zu einer anderen Gesamtabwägung gekommen wäre, wenn es die Zeugen selbst vernommen hätte.
ff) Die Begründung des angefochtenen Urteils erweise sich außerdem als mangelhaft und damit als nicht mit Gründen versehen, da ein zentrales Angriffs- und Verteidigungsmittel keine Erwähnung gefunden habe. Der Kläger könne nicht als Arbeitgeber und Schuldner der Sozialversicherungsbeiträge in beiden Betrieben, also sowohl im eigenen Betrieb wie in dem Betrieb von Frau K angesehen werden. Denkbar seien Beitragsbescheide an ihn und Frau K oder die Annahme einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen dem Kläger und Frau K. Zu alledem verhalte sich das angefochtene Urteil nicht.
b) Die Beschwerdebegründung vom 6.9.2017 genügt - auch unter ausdrücklicher Berücksichtigung und Würdigung des Schriftsatzes vom 16.11.2017 - insoweit nicht den Zulässigkeitsanforderungen nach § 160a Abs 2 S 3 SGG (zu den Anforderungen an die Bezeichnung eines Verfahrensmangels s exemplarisch BSG Beschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4; BSG Beschluss vom 19.11.2007 - B 5a/5 R 382/06 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 4 - jeweils mwN; Krasney/Udsching/Groth, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, Kap IX, RdNr 202 ff). Der Kläger hat bereits überwiegend keine bundesrechtliche Verfahrensnorm bezeichnet, die das Berufungsgericht verletzt haben soll. Überdies wird ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens nur dann substantiiert bezeichnet, wenn der Beschwerdeführer diesen hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen darlegt, sodass das Beschwerdegericht allein anhand dieser Begründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des LSG möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht. Hinzu kommt, dass Prüfungsmaßstab die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des LSG ist (vgl BSG Beschluss vom 14.5.2007 - B 1 KR 21/07 B - Juris RdNr 18 mwN; BSG Urteil vom 28.5.1957 - 3 RJ 219/56 - SozR Nr 79 zu § 162 SGG; BSG Beschluss vom 31.1.1979 - 11 BA 166/78 - SozR 1500 § 160 Nr 33).
Hinsichtlich der unter aa) bis cc) genannten vermeintlichen Verfahrensfehlern folgt dies in erster Linie daraus, dass es der Kläger unterlässt, die Entscheidungserheblichkeit der vermeintlichen Fehler unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des LSG aufzuzeigen. Der Kläger bemüht sich, die vom LSG bejahten Voraussetzungen für den Erlass eines Summenbescheids nach § 28f Abs 2 S 5 SGB IV zu verneinen, indem er sich insbesondere dagegen wendet, dass das LSG hierfür auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids abgestellt hat. Hierzu führt er lediglich aus, diese rechtliche Feststellung beruhe auf einem "besonders groben Verstoß gegen die Denkgesetze". Es kann offenbleiben, inwieweit die vom Kläger gemachte Begründung insoweit nachvollziehbar ist. Im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde kann die Rüge einer vermeintlich fehlerhaften materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts nicht zur Revisionszulassung führen.
Hinsichtlich des unter dd) gerügten vermeintlichen Verfahrensmangels zeigt der Kläger nicht hinreichend konkret auf, wogegen das LSG konkret verstoßen haben soll. Hierzu hätte schon deshalb Anlass bestanden, weil das LSG auf Seite 3 bis 6 des Urteils konkrete, im angefochtenen Bescheid enthaltene Umstände der Tätigkeit der Werber und auf Seite 10 bis 12 des Urteils das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren (zusammenfassend) wiedergegeben hat. Welches Vorbringen des Klägers das LSG konkret in entscheidungserheblicher Weise übergangen haben soll und inwieweit "die Rechtsposition der unterliegenden Partei auch nicht im Ansatz mitgeteilt" worden sein soll, kann der Beschwerdebegründung nicht entnommen werden.
Bezüglich ee) berücksichtigt der Kläger nicht, dass eine Verletzung von § 128 Abs 1 S 1 SGG mit einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG nicht gerügt werden kann. Soweit man sein Vorbringen als Rüge einer Verletzung von § 103 SGG auffasst, wird mit der Beschwerdebegründung nicht aufgezeigt, dass der Kläger im Verfahren vor dem LSG einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag gestellt hat (stRspr, vgl BSG Beschluss vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN; BSG Beschluss vom 5.2.2015 - B 13 R 372/14 B - Juris RdNr 10 mwN). Auch legt der Kläger nicht dar, inwieweit sich das angefochtene Urteil ausschließlich/überwiegend/auch entscheidungsrelevant auf Zeugenaussagen stützt. Schließlich sind der Beschwerdebegründung hinreichende Ausführungen weder zur Entscheidungserheblichkeit des behaupteten Verfahrensmangels noch zu den behaupteten "substantiierten Einwänden" des Klägers zu entnehmen.
Hinsichtlich des unter ff) genannten vermeintlichen Verfahrensmangels legt der Kläger dessen Entscheidungserheblichkeit nicht dar. Er befasst sich nicht damit, dass das LSG die Berufung der Beklagten zum Teil zurückgewiesen hat, nämlich hinsichtlich der mit Frau K abgeschlossenen Verträge. Warum sich daher das LSG zur Frage des Adressaten des angefochtenen Bescheids in verfahrensfehlerhafter Weise nicht verhalten haben soll, kann der Beschwerdebegründung nicht nachvollziehbar entnommen werden.
3. Auch eine entscheidungserhebliche Divergenz legt der Kläger nicht in einer den Zulässigkeitsanforderungen entsprechenden Weise dar.
Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, nämlich das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt sind. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das LSG eine höchstrichterliche Entscheidung nur unrichtig ausgelegt oder das Recht unrichtig angewandt hat, sondern erst, wenn das LSG Kriterien, die ein in der Norm genanntes Gericht aufgestellt hat, widersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt hat. Das LSG weicht damit nur dann iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG von einer Entscheidung ua des BSG ab, wenn es einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der einer zu demselben Gegenstand gemachten und fortbestehenden aktuellen abstrakten Aussage des BSG entgegensteht und dem Berufungsurteil tragend zugrunde liegt. Die Beschwerdebegründung muss deshalb aufzeigen, welcher abstrakte Rechtssatz in den genannten höchstrichterlichen Urteilen enthalten ist, und welcher in der instanzabschließenden Entscheidung des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht, und darlegen, dass die Entscheidung hierauf beruhen kann (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29 und 67; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 26 mwN).
Der Kläger meint, im Gegensatz zum Bayerischen LSG vertrete das LSG Nordrhein-Westfalen (Hinweis auf LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 30.12.2013 - L 8 R 406/13 B ER - Juris) die Ansicht, dass "im Erlass eines Summenbescheids" eine Ermessensentscheidung liege, die auch entsprechend zu begründen sei. In dem angefochtenen Bescheid sei der Gesamtsozialversicherungsbeitrag auf der Grundlage der vom Finanzamt nur für steuerliche Zwecke ermittelten monatlichen Arbeitslöhnen ermittelt worden. Dies sei "grob rechtswidrig" und stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung des BSG. Für die Bestimmung des Arbeitsentgelts gelte im Rahmen der Beitragsbemessung grundsätzlich das Entstehungsprinzip. Vor diesem Hintergrund hätte die Beklagte die Sozialversicherungsbeiträge nicht nach den ausgezahlten Provisionsansprüchen, sondern nach den "nominell entstandenen Provisionsansprüchen" ermitteln müssen. Die Revision sei - offenbar in Anlehnung an § 543 Abs 2 Nr 2 ZPO - "zur Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung" nach § 160 Abs 2 Nr 2 SGG zuzulassen.
Die Beschwerdebegründung genügt damit nicht den Zulässigkeitsanforderungen nach § 160a Abs 2 S 3 SGG an die Darlegung einer Divergenz nach § 160 Abs 2 Nr 2 SGG, weil ein LSG nicht zu den in dieser Vorschrift genannten divergenzfähigen Gerichten zählt und im Übrigen der Kläger weder der angefochtenen noch den in Bezug genommenen Entscheidungen des BSG sie tragende, abstrakte Rechtssätze entnimmt.
4. Schließlich sind die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG nicht gegeben.
Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr, vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (vgl BSG Beschluss vom 25.10.1978 - 8/3 RK 28/77 - SozR 1500 § 160a Nr 31 S 48).
Auf Seite 45 der Beschwerdebegründung formuliert der Kläger die Frage,
"ob der Erlass eines Summenbeitragsbescheides nach § 28f Abs. 2 SGB IV eine Ermessensentscheidung ist."
Im Gegensatz zum Bayerischen LSG bejahe das LSG Nordrhein-Westfalen die Frage (Hinweis auf LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 30.12.2013 - L 8 R 406/13 B ER - Juris, RdNr 32).
a) Es kann offenbleiben, ob die Beschwerdebegründung die Darlegungsvoraussetzungen für eine Grundsatzrüge (vgl hierzu exemplarisch BSG Beschluss vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN) nicht erfüllt, weil der Kläger keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) mit höherrangigem Recht (BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - Juris RdNr 11 mwN) formuliert. Die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (BSG Beschluss vom 10.9.2014 - B 10 ÜG 3/14 B - Juris RdNr 11 mwN).
b) Der vom Kläger aufgeworfenen Frage - ihre Qualität als hinreichend konkret formulierte Rechtsfrage unterstellt - kommt eine Klärungsbedürftigkeit nicht zu. Dies gilt sowohl hinsichtlich der vom Kläger aufgeworfenen Frage nach der Bedeutung des Begriffs "kann" in § 28f Abs 2 S 1 SGB IV (dazu aa) als auch hinsichtlich des von ihm wiederholt angesprochenen Zeitpunkts der Feststellung der Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift (dazu bb).
aa) Zwar kann festgestellt werden, dass der Wortlaut von § 28f Abs 2 S 1 SGB IV von einem "Kann" des prüfenden Trägers spricht. Allerdings zwingt dies nicht zur Annahme, dass es sich dabei um ein Ermessens-Kann handelt, da "Kann" auch im Sinn eines Kompetenz-Kann verstanden werden kann (vgl BSG Urteil vom 9.3.2016 - B 14 AS 20/15 R - BSGE 121, 55 = SozR 4-4200 § 43 Nr 1, RdNr 25).
Trotz der im Grundsatz bestehenden Doppeldeutigkeit des Wortes "kann" ist vorliegend keine Klärungsbedürftigkeit anzunehmen. Der Senat hat bereits im Urteil vom 7.2.2002 (B 12 KR 12/01 R - BSGE 89, 158 = SozR 3-2400 § 28f Nr 3, SozR 3-2400 § 14 Nr 22) umfangreiche Ausführungen zu § 28f SGB IV - auch zur Gesetzeshistorie - gemacht. Darin hat er ein Ermessen für den Erlass eines Summenbescheids nicht gefordert.
Dies entspricht auch der Gesetzessystematik. Nach § 28p Abs 1 S 1 SGB IV haben die Träger der Rentenversicherung die zwingende Pflicht, bei den Arbeitgebern zu prüfen, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen. Stehen zudem die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 28f Abs 2 S 1 f SGB IV fest (Verstoß gegen die Aufzeichnungspflicht und unverhältnismäßig großer Aufwand), würde sich die Frage stellen, wie der zwingende gesetzliche Auftrag der Sicherstellung der Beitragsabführung mit einem Ermessen im Sinn eines Ermessens-Kann bei der Durchsetzung durch Summenbescheid überhaupt systematisch in Einklang stände. In einem solchen Fall - insbesondere also bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen von § 28f Abs 2 S 1 SGB IV - wäre die Verhängung von Ersatzzwangshaft (vgl hierzu LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 27.5.2015 - L 4 R 1167/15 B - Juris) kein vergleichbar effizientes Mittel.
Es ist auch nach dem vom Kläger in Bezug genommenen Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen keine neuerliche Klärungsbedürftigkeit entstanden. Die Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen erging als Beschluss im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und beruhte ausdrücklich nur auf einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Rechtswidrigkeit des dort angefochtenen Bescheids (LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 30.12.2013 - L 8 R 406/13 B ER - Juris, RdNr 23). Zudem ist nicht ausgeschlossen, dass das LSG Nordrhein-Westfalen das Ermessen nur auf die Kompetenz zum Erlass eines Summenbescheids - also auf die Frage des "ob" - und nicht weitergehend auch auf ein Ermessen hinsichtlich der Durchsetzung des Anspruchs - also auf die Frage des "wie" - bezogen hat. Nähere Ausführungen zur dort - nach Auffassung des dortigen LSG - unterbliebenen Ausübung des Ermessens sind in der Entscheidung nicht enthalten.
bb) Eine Klärungsbedürftigkeit ist auch nicht zu bejahen, wenn man - zugunsten des Klägers - den Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage, konkret für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 28f Abs 2 S 1 SGB IV, in den Blick nimmt. Hier gilt der allgemeine Grundsatz, dass Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Rahmen einer (reinen) Anfechtungsklage die Sach- und Rechtslage bei Erlass der letzten behördlichen Entscheidung ist (stRspr, vgl zB BSG Urteil vom 7.7.2011 - B 14 AS 153/10 R - BSGE 108, 289 = SozR 4-4200 § 38 Nr 2, RdNr 48 mwN). Dies gilt (selbstverständlich) auch für die Anfechtung eines Summenbescheids (vgl BSG Urteil vom 7.2.2002 - B 12 KR 12/01 R - BSGE 89, 158 = SozR 3-2400 § 28f Nr 3, SozR 3-2400 § 14 Nr 22, Juris RdNr 28). Zu dem danach maßgebenden Zeitpunkt (18.4.2012) waren die Tatbestandsvoraussetzungen des § 28f Abs 2 S 1 SGB IV (Verstoß gegen die Aufzeichnungspflicht und unverhältnismäßig großer Aufwand) erfüllt.
Einer denkbaren späteren Änderung der Sachlage ist wiederum nach den allgemeinen Regeln nicht durch eine Aufhebung des angefochtenen früheren Bescheids im Wege der Anfechtungsklage, sondern allenfalls durch dessen teilweisen Widerruf Rechnung zu tragen (vgl hierzu allgemein Freudenberg, B+P 2011, 353).
Soweit der Kläger daher geltend macht, eine konkrete personenbezogene Beitragsbemessung sei (auch jetzt noch) durch Ermittlungen bei seinem Vertragspartner VSR Verlagsservice R GmbH "problemlos" möglich, besteht für ihn die Möglichkeit, in Erfüllung seiner Arbeitgeberpflichten, seinen Aufzeichnungs-, Melde- und Beitragsentrichtungspflichten nunmehr nachzukommen und bei der Beklagten einen entsprechenden Antrag auf (teilweisen) Widerruf des angefochtenen früheren Bescheids in Gestalt des Widerspruchsbescheids zu stellen. Dieser Fall ist im Gesetz ausdrücklich geregelt: Nach § 28f Abs 2 S 5 SGB IV hat der prüfende Träger der Rentenversicherung einen aufgrund der Sätze 1, 3 und 4 ergangenen Bescheid insoweit zu widerrufen, als nachträglich Versicherungs- oder Beitragspflicht oder Versicherungsfreiheit festgestellt und die Höhe des Arbeitsentgelts nachgewiesen werden (vgl auch BT-Drucks 11/2221 S 23). Nach § 28f Abs 2 S 6 SGB IV sind die von dem Arbeitgeber aufgrund dieses Bescheids geleisteten Zahlungen insoweit mit der Beitragsforderung zu verrechnen. Dies führt aber nicht dazu, dass der Kläger von seiner im Hinblick auf die insgesamt gezahlten Vergütungen entstandenen Beitragsschuld entlastet wird; vielmehr werden die insgesamt von ihm erhobenen Beiträge - insbesondere mit Blick auf die gesetzliche Rentenversicherung - den einzelnen Arbeitnehmern zugeordnet und ua deren "Rentenkonto" gutgeschrieben. Weshalb der Kläger eine letztlich den Arbeitnehmern zugutekommenden personenbezogenen Feststellung nicht bereits im Widerspruchsverfahren angemahnt, deren Durchführbarkeit dargelegt und alles ihm insoweit zu deren Realisierung Mögliche beigetragen hat, kann im Ergebnis dahingestellt bleiben.
5. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO.
7. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG.
Fundstellen
Dokument-Index HI11760314 |