Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtzulassungsbeschwerde. Einordnung eines Berufskraftfahrers. Berufsunfähigkeit
Orientierungssatz
Die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Kraftfahrer der nicht die in der Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung vom 26.10.1973 vorgesehene Ausbildung und Prüfung aufzuweisen hat, gleichwohl einem Berufskraftfahrer gleichzustellen ist, ist von der Rechtsprechung des BSG bereits geklärt (vgl BSG 12.11.1980 1 RJ 24/79 = SozR 2200 § 1246 Nr 68). Mit dieser Einordnung sind Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht verbunden.
Normenkette
SGG § 160 Abs 2 Nr 1; RVO § 1246 Abs 2; KraftfAusbV Fassung: 1973-10-26
Verfahrensgang
Hessisches LSG (Entscheidung vom 25.11.1986; Aktenzeichen L 2 J 116/86) |
Gründe
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundessozialgericht (BSG) kann einem Beteiligten nach § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) iVm § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) Prozeßkostenhilfe nur dann bewilligt und ein Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigter beigeordnet werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt es hier, weil die Revision vom BSG nachträglich nur in den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen des § 160 Abs 2 Nrn 1 bis 3 SGG zugelassen werden darf, die hier nicht vorliegen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, weil nicht über Rechtsfragen zu entscheiden ist, die im Interesse der Allgemeinheit höchstrichterlicher Klärung bedürfen. Der Kläger wendet sich dagegen, daß das Landessozialgericht (LSG) ihn nicht einem geprüften Berufskraftfahrer gleichgestellt und ihn für fähig erachtet hat, noch leichte bis mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung vollschichtig auszuführen, wie etwa eine Pförtnertätigkeit oder auch eine Kraftfahrertätigkeit. Mit dieser Einordnung sind Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht verbunden, weil die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Kraftfahrer der nicht die in der Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung vom 26. Oktober 1973 vorgesehene Ausbildung und Prüfung aufzuweisen hat, gleichwohl einem Berufskraftfahrer gleichzustellen ist, von der Rechtsprechung des BSG bereits geklärt ist (vgl Urteil vom 12. November 1980 - 1 RJ 24/79 - SozR 2200 § 1246 Nr 68) und Urteil vom 7. September 1982 - 1 RJ 102/81 - (SozR aaO Nr 94). Im übrigen ist das LSG davon ausgegangen, daß der Kläger die Tätigkeit als Kraftfahrer mit gewissen Einschränkungen noch vollschichtig ausüben kann.
Das Urteil des LSG weicht auch nicht iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG von einer Entscheidung des BSG oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes in dem Sinne ab, daß es auf dieser Abweichung beruht. Soweit der Kläger meint, das Urteil des LSG widerspreche dem Urteil des erkennenden Senats vom 6. Juni 1986 - 5b RJ 52/85 - (SozR 2200 § 1247 Nr 47), ist weder dem Vorbringen des Klägers noch den Akten zu entnehmen, daß das LSG einen von der genannten Entscheidung abweichenden Rechtssatz des Inhalts aufgestellt hat, auch ein Arbeitnehmer der wegen Krankheit nicht mehr 500 m zu Fuß gehen könne sei nicht erwerbsunfähig. Dies aber wäre Voraussetzung für den Erfolg einer auf § 160 Abs 2 Nr 2 SGG gestützten Nichtzulassungsbeschwerde (vgl SozR 1500 § 160a Nrn 21 und 29).
Endlich ist auch ein Mangel im Verfahren des LSG, der unter Beachtung von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht werden kann, nicht gerügt. Soweit der Kläger die Beurteilung des ihm verbliebenen Leistungsvermögens durch das LSG beanstandet, rügt er sinngemäß eine Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG. Auf eine Verletzung dieser Vorschrift kann jedoch nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG die Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden. Diese Bestimmung läßt auch die Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) nur eingeschränkt als Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde zu, nämlich nur dann, wenn sich die Rüge unzureichender Sachaufklärung auf einen Beweisantrag zu stützen vermag, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Ein solcher Beweisantrag ist jedoch in der Beschwerdebegründung nicht bezeichnet.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist somit nicht in der gesetzlichen Form begründet worden. In entsprechender Anwendung des § 169 SGG muß die Beschwerde daher ohne mündliche Verhandlung und ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluß des Senats als unzulässig verworfen werden. Zugleich muß der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung seines Prozeßbevollmächtigten mangels der hierfür erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht abgelehnt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen