Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufsunfähigkeit. Leistungseinschränkung. zusätzliche Pausen
Orientierungssatz
1. Die Notwendigkeit zweier zusätzlicher Pausen von 15 Minuten innerhalb einer Arbeitsschicht bei einer Vollzeittätigkeit bedeutet eine schwere spezifische Leistungsbehinderung (vgl BSG vom 6.6.1986 5b RJ 42/85 = SozR 2200 § 1246 Nr 136).
2. Eine schwere spezifische Leistungseinschränkung liegt vor, wenn die im Einzelfall gegebenen Einschränkungen so erheblich sind, daß von vornherein ernste Zweifel daran aufkommen müssen, ob der Versicherte mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen auch in einem Betrieb einsetzbar ist (vgl BSG vom 30.11.1982 4 RJ 1/82 = SozR 2200 § 1246 Nr 104).
Normenkette
RVO § 1246 Abs 2
Verfahrensgang
LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 10.04.1987; Aktenzeichen L 3 J 286/86) |
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen genügt, die sich nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) aus § 160a Abs 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ergeben.
Der Beschwerdeführer macht ausschließlich grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG geltend. Er erachtet die Frage für grundsätzlich, ob eine vollschichtige Tätigkeit vorliegt, wenn jemand über die arbeitsüblichen Pausen hinaus aufgrund auftretender Gesundheitsbeschwerde weitere Pausen einlegen muß, deren Beginn und Dauer er selbst bestimmen muß. Damit ist indes die nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG zur formgerechten Begründung der Beschwerde erforderliche Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache noch nicht erfüllt. Dazu gehört nämlich neben der klaren Bezeichnung der zu entscheidenden Rechtsfrage auch die Darlegung, weshalb die zu erwartende Entscheidung geeignet ist, die Klärung der für grundsätzlich erachteten Frage herbeizuführen und damit in künftigen Revisionsverfahren die Rechtseinheit zu erhalten oder zu sichern oder die Fortbildung des Rechts zu fördern (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 7 und 11). Ferner ist, soweit zu der für grundsätzlich erachteten Frage bereits Rechtsprechung vorliegt, darzulegen, daß und aus welchen Gründen die bisherige Rechtsprechung zu der für grundsätzlich erachteten Rechtsfrage nicht die erforderliche Klärung bringt oder inwiefern dieser Rechtsprechung in nicht geringfügigem Umfang widersprochen wird und gegen sie nicht von vornherein abwegige Einwendungen vorgebracht worden sind (BSG aaO § 160 Nr 53 mwN).
Nach der Rechtsprechung des BSG bedeutet die Notwendigkeit zweier zusätzlicher Pausen von 15 Minuten innerhalb einer Arbeitsschicht bei einer Vollzeittätigkeit eine schwere spezifische Leistungsbehinderung (SozR 2200 § 1246 Nr 136). Eine schwere spezifische Leistungseinschränkung liegt vor, wenn die im Einzelfall gegebenen Einschränkungen so erheblich sind, daß von vornherein erste Zweifel daran aufkommen müssen, ob der Versicherte mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen auch in einem Betrieb einsetzbar ist (SozR aaO Nr 104 mwN).
Das LSG hat aufgrund der ihm vorliegenden medizinischen Beurteilung festgestellt, daß der Kläger zur vollschichtigen Ausübung von Sortier-, Montier- und Verpackungsarbeiten leichter Teile, wie sie zB in der Elektroindustrie anfallen, vollschichtig imstande ist. Dem Umstand, daß der Kläger bei Auftreten von Angina pectoris-Beschwerden zusätzliche Pausen benötigt, hat das LSG deshalb keine die vollschichtige Beschäftigung hindernde Bedeutung beigemessen, weil es der Beurteilung des Dr. Mertens in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 13. Oktober 1986 gefolgt ist, daß Beschwerden des Klägers durch die Angina pectoris nach dem Untersuchungsergebnis erst auf einem relativ hohen Belastungsniveau auftreten und somit (wenn überhaupt) nur sporadisch und auch dann nur mit kurzer Dauer auftreten werden. Bei dieser mit der Beschwerde nicht rügbaren Beweiswürdigung (§§ 128 Abs 1 Satz 1; 160 Abs 2 Nr 3 SGG) ist die Klärungsbedürftigkeit der für grundsätzlich erachteten Rechtsfrage unter den im Falle des Klägers festgestellten Umständen nicht dargetan.
Da die Nichtzulassungsbeschwerde nicht in der vom Gesetz geforderten Form begründet worden ist, muß sie der Senat in entsprechender Anwendung des § 169 SGG ohne mündliche Verhandlung und ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen