Entscheidungsstichwort (Thema)
sozialgerichtliches Verfahren. Verfahrensmangel. Entscheidungsgründe des Urteils. Nichterwähnen eines ärztlichen Attests bzw von medizinischen Unterlagen. rechtliches Gehör
Orientierungssatz
1. Das Gericht muss sich in den Entscheidungsgründen des Urteils nicht mit jedem Beteiligtenvorbringen bzw übergebenen Attest auseinander setzen, insbesondere nicht, wenn sich aus dem Urteil ergibt, dass das Gericht auch ohne ausdrückliche Erwähnung einen entsprechenden Umstand für unerheblich gehalten hat (vgl BSG vom 12.02.2004 - B 4 RA 67/03 B).
2. Im Nichterwähnen eines Schriftsatzes bzw im Nichteingehen auf einen Schriftsatz kann für sich allein nicht bereits ein Verstoß gegen § 62 SGG (Art 103 Abs 1 GG) gesehen werden. Entsprechendes gilt hinsichtlich eingereichter medizinischer Unterlagen.
Normenkette
SGG § 136 Abs. 1 Nr. 6, § 62; GG Art. 103 Abs. 1
Verfahrensgang
Gründe
Mit Urteil vom 1. Juli 2003 hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) einen weitergehenden Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit über die ihm gewährte Rente wegen Berufsunfähigkeit hinaus im Wesentlichen mit folgender Begründung verneint: Im Einklang mit den erstellten Sachverständigengutachten von Prof. Dr. B., Prof. Dr. G. und Dr. Br. sowie den Ärzten der Klinik L. und von Dr. S. sei der Berufungssenat der Auffassung, dass der Kläger trotz seiner Leistungseinschränkungen in der Lage sei, zumindest leichte Tätigkeiten noch vollschichtig zu verrichten. Insoweit schließe sich der Berufungssenat den zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil an. Das Gutachten von Prof. Dr. R., wonach der Kläger nur noch unter zwei Stunden täglich arbeiten könne, sei nicht nachvollziehbar, weil dieser Gutachter für seine Schlussfolgerung keine entsprechenden Befunde erhoben habe. Nichts anderes ergebe sich aufgrund der Tatsache, dass beim Kläger ein Grad der Behinderung (GdB) von 90 und darüber hinaus das Merkzeichen "G" anerkannt sei, denn der GdB nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) sei für die rentenversicherungsrechtliche Beurteilung einer im konkreten Einzelfall noch vorhandenen Leistungsfähigkeit nicht geeignet. Beim Kläger liege im Übrigen keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor, so dass ihm keine konkrete Verweisungstätigkeit benannt werden müsse. Sein Restleistungsvermögen erlaube ihm noch körperliche Verrichtungen, die bei leichten einfachen Tätigkeiten gefordert zu werden pflegen, wie zB Bedienen von Maschinen, Montieren, Kleben, Sortieren, Verpacken oder Zusammensetzen von kleinen Teilen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger beim Bundessozialgericht (BSG) Beschwerde eingelegt. Er beruft sich auf Verfahrensfehler, Divergenz und grundsätzliche Bedeutung.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil keiner der in § 160 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) abschließend aufgeführten Zulassungsgründe ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 34, 36). Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 36). Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
Der Kläger sieht als Verfahrensmangel eine Verletzung der Protokollvorschriften des § 122 SGG iVm §§ 159 bis 165 der Zivilprozessordnung bzw des Mündlichkeitsprinzips darin, dass das Protokoll der mündlichen Berufungsverhandlung in sich widersprüchlich sei, weil von den drei dort vorgesehenen Möglichkeiten zur mündlichen Mitteilung der Entscheidungsgründe die zwei nicht in Frage kommenden nicht ausgestrichen seien. Insoweit hat es der Kläger bereits unterlassen, näher darzulegen, dass das Berufungsurteil auf diesem behaupteten Verfahrensfehler beruhen könne, das LSG ohne diesen Verfahrensverstoß mithin zu einem dem Kläger sachlich günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (vgl zu dieser Anforderung Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 1990, RdNr 203 mwN).
Weiter erblickt der Kläger einen Verfahrensfehler darin, dass das Berufungsurteil schon vor der mündlichen Verhandlung angefertigt gewesen sei. Dies ergebe sich daraus, dass der Vorsitzende die Zustellung des Urteils bereits am Sitzungstage verfügt habe. Außerdem sei die in der Niederschrift noch durchgeführte handschriftliche Ergänzung des im Termin übergebenen Attests des Dr. G. vom 20. Juni 2003 im Urteil nicht erwähnt. Durch die Vorfertigung des Protokolls und der nicht vollständigen Entscheidung sei das Urteil als "nicht mit Gründen versehen" anzusehen, weil das Urteil nicht auf dem "Inbegriff der Verhandlung" beruhe.
Soweit der Kläger in den vorerwähnten Umständen einen Verstoß gegen § 136 Abs 1 Nr 6 SGG sieht, insbesondere weil in den Urteilsgründen Ausführungen zu seinem in der mündlichen Verhandlung übergebenen Attest des Dr. G. vom 20. Juni 2003 fehlten, hätte er darlegen müssen, dass die Begründung des Berufungsurteils nicht dem Mindestgehalt entspreche, das LSG mithin die entscheidungserheblichen Streitpunkte nicht mitgeteilt habe. Das Gericht muss sich indes nicht mit jedem Beteiligtenvorbringen bzw übergebenen Attest auseinander setzen, insbesondere nicht, wenn sich aus dem Urteil ergibt, dass das Gericht auch ohne ausdrückliche Erwähnung einen entsprechenden Umstand für unerheblich gehalten hat (vgl hierzu Meyer-Ladewig, SGG-Komm, 7. Aufl, § 136 RdNr 7a mwN; vgl auch BSG Beschluss vom 12. Februar 2004 - B 4 RA 67/03 B). Im Übrigen fehlen in diesem Zusammenhang nähere Ausführungen dazu, dass das LSG aufgrund seiner Rechtsauffassung bei Berücksichtigung des Attests vom 20. Juni 2003 zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können.
Der Kläger sieht außerdem seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (§§ 62, 128 Abs 2 SGG, Art 103 Abs 1 des Grundgesetzes ≪GG≫) und auf ein faires Verfahren sowie den Grundsatz der Mündlichkeit der Verhandlung verletzt. Ein derartiger Verfahrensmangel liegt ua dann vor, wenn das Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen, nicht nachgekommen ist (vgl BVerfGE 25, 137, 140) oder sein Urteil auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützt, zu denen sich die Beteiligten nicht haben äußern können (vgl BSG SozR 3-1500 § 62 Nr 12). Insbesondere sind Überraschungsentscheidungen verboten. Ein Urteil darf nicht auf tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte gestützt werden, die bisher nicht erörtert worden sind, wenn der Rechtsstreit dadurch eine unerwartete Wendung nimmt (Meyer-Ladewig, aaO, § 62 RdNr 8a, 8b mwN). Zur Begründung eines entsprechenden Revisionszulassungsgrundes ist nicht nur der Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs selbst zu bezeichnen, sondern auch darzutun, welches Vorbringen dadurch ggf verhindert worden ist und inwiefern die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 36; Kummer, aaO, RdNr 233).
Vorliegend mangelt es bereits an näheren Ausführungen dazu, dass das LSG das in der mündlichen Verhandlung übergebene Attest des Dr. G. vom 20. Juni 2003 nicht zur Kenntnis genommen habe, nur weil es auf dieses im Urteil nicht gesondert eingegangen sei. Auch ein Hinweis auf die Zeitdauer der Abfassung des Urteils ist insoweit nicht ausreichend. Im Nichterwähnen eines Schriftsatzes bzw im Nichteingehen auf einen Schriftsatz kann für sich allein nicht bereits ein Verstoß gegen § 62 SGG (Art 103 Abs 1 GG) gesehen werden. Entsprechendes gilt hinsichtlich eingereichter medizinischer Unterlagen. Zwar hat das Gericht bei seiner Entscheidung den Vortrag der Beteiligten, der auch in der Übergabe von medizinischen Unterlagen liegen kann, mit in seine Erwägungen einzubeziehen, doch muss es in den Entscheidungsgründen nicht zu sämtlichen (medizinischen) Fragen Stellung nehmen. Grundsätzlich ist die Berücksichtigung des Vorbringens von Beteiligten anzunehmen, wenn das Gericht den Vortrag entgegengenommen hat (Meyer-Ladewig, aaO, § 62 RdNr 7 mwN). In den Entscheidungsgründen müssen nur die wesentlichen, der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen verarbeitet werden.
Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs kann allerdings verletzt sein, wenn sich aus den Umständen des Einzelfalles ergibt, dass der Vortrag eines Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen worden ist (vgl Meyer-Ladewig, aaO). Derartige Umstände hat der Kläger vorliegend jedoch nicht vorgetragen. Im Gegenteil, er trägt selbst vor, dass die Übergabe des Attests des Dr. G. vom 20. Juni 2003 im Protokoll der mündlichen Verhandlung vermerkt worden sei.
Soweit der Kläger geltend machen möchte, das Berufungsgericht habe das Attest vom 20. Juni 2003 bei seiner Entscheidung gänzlich unberücksichtigt gelassen, hat er nicht hinreichend dargelegt, warum es unbedingt im Berufungsurteil hätte Erwähnung finden müssen. Insbesondere ist er nicht darauf eingegangen, dass es gegenüber den Sachverständigengutachten, denen das LSG gefolgt ist, relevante neue Hinweise auf die Beurteilung seines Leistungsvermögens enthalten habe. Hierzu reicht die Bezugnahme auf neuere (nach der mündlichen Berufungsverhandlung erstellte) Arztbefunde - wie sie im ergänzenden Schriftsatz vom 20. Oktober 2003 erfolgt ist - nicht aus.
Ebenso wenig lässt sich dem Vorbringen des Klägers entnehmen, dass das Berufungsgericht eine unzulässige Überraschungsentscheidung gefällt hätte (vgl hierzu BSG SozR 1500 § 160 Nr 70; BSG SozR 1500 § 150 Nr 28). Eine solche liegt vor, wenn die Beteiligten in den Entscheidungsgründen einer Beweiswürdigung begegnen, für die bisher keine Hinweise vorlagen (vgl BSG SozR 1500 § 62 Nr 20; Meyer-Ladewig, aaO, § 62 RdNr 8a). Von einer solchen Situation kann nach dem Beschwerdevorbringen nicht ausgegangen werden. Insbesondere hat der Kläger nicht dargetan, dass ihm die Gutachten, auf die das LSG seine Entscheidung gestützt hat, nicht bekannt gewesen seien. Dagegen liegt schon keine Überraschungsentscheidung vor, wenn ein Gericht aus dem vorliegenden Beweismaterial andere Schlüsse zieht als in den vorgelegten Schriftsätzen erfolgt (vgl hierzu Meyer-Ladewig, aaO, § 62 RdNr 8c).
Sollte das Berufungsgericht die vorliegenden Gutachten und das Attest des Dr. G. vom 20. Juni 2003 nicht zutreffend gewertet haben, würde dies nur die Frage der Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) berühren, was gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG als Revisionszulassungsgrund ausscheidet. Die inhaltliche Richtigkeit des Urteils des LSG, die der Kläger letztlich angreift, lässt sich im Wege einer Verfahrensrüge ebenfalls nicht überprüfen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).
Der Kläger hat auch nicht dargelegt, dass mit der Vorfertigung des Protokolls und des Urteils sein Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt worden sei. Damit ist ua gemeint, dass der Richter sich nicht widersprüchlich verhalten darf und zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation verpflichtet ist (vgl BSG Beschluss vom 9. April 2003 - B 5 RJ 140/02 B -, veröffentlicht in JURIS, mwN). Insoweit hat der Kläger keinerlei Tatsachen vorgetragen, sondern eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren letztlich nur behauptet.
Hinsichtlich der vom Kläger gerügten Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) ist der Darlegungspflicht (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) nur genügt, wenn die Beschwerdebegründung hierzu folgende Punkte enthält: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund deren bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zu weiterer Sachaufklärung hätten drängen müssen, (3) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das Berufungsgericht mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 5, 35, 45 und § 160a Nr 24, 34). Diesen Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Soweit der Kläger rügt, das LSG hätte hinsichtlich seiner Leistungseinschränkungen und insbesondere des Vorliegens einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen bzw einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung weitere Ermittlungen anstellen müssen, hat er es bereits unterlassen, hinsichtlich der in seinen Augen aufklärungsbedürftigen Tatsachen bzw der weiteren Einholung eines Gutachtens einen für das Revisionsgericht ohne weiteres auffindbaren prozessordnungsgemäßen Beweisantrag zu bezeichnen, den er vor dem Berufungsgericht gestellt und bis zuletzt aufrechterhalten habe (vgl zu diesen Anforderungen BSG SozR 1500 § 160 Nr 29; BSG SozR 3-1500 § 124 Nr 3; Kummer, aaO, RdNr 215 mwN).
Zur formgerechten Rüge eines Zulassungsgrundes der Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG, die der Kläger außerdem geltend macht, ist in der Beschwerdebegründung die Entscheidung, von der das Urteil des LSG abweichen soll, zumindest so zu bezeichnen, dass sie ohne Schwierigkeiten auffindbar ist. Ferner ist deutlich zu machen, worin eine Abweichung zu erblicken sei. Der Beschwerdeführer muss darlegen, zu welcher konkreten Rechtsfrage eine die Berufungsentscheidung tragende Abweichung in deren rechtlichen Ausführungen enthalten sein soll. Er muss einen abstrakten Rechtssatz der vorinstanzlichen Entscheidung und einen abstrakten Rechtssatz aus dem höchstrichterlichen Urteil so bezeichnen, dass die Divergenz erkennbar wird. Es reicht dagegen nicht aus, auf eine bestimmte höchstrichterliche Entscheidung mit der Behauptung hinzuweisen, das angegriffene Urteil weiche hiervon ab. Schließlich ist darzulegen, dass die berufungsgerichtliche Entscheidung auf der gerügten Divergenz beruht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29).
Der Kläger behauptet eine Abweichung des zweitinstanzlichen Urteils von verschiedenen Urteilen des BSG. Hierzu hat er nur einzelne Wendungen aus Entscheidungen des BSG wiedergegeben. Es kann dahinstehen, ob er damit überhaupt einen oder mehrere Rechtssätze des BSG konkret bezeichnet hat. Jedenfalls hat er keinen widersprechenden Rechtssatz des LSG gegenübergestellt.
Der Kläger stellt lediglich verschiedene Wendungen in dem angegriffenen Urteil zu seinen Leistungseinschränkungen und zur Problematik einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen bzw einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung und zur Verwertung seines Restleistungsvermögens auf dem Arbeitsmarkt heraus; insbesondere sieht er einen Widerspruch zu den höchstrichterlichen Entscheidungen in den Ausführungen des Berufungsgerichts: "Im Hinblick auf die qualitativen Leistungseinschränkungen braucht dem Kläger keine konkrete Berufstätigkeit benannt zu werden. Die Leistungseinschränkungen erfordern ihrer Anzahl, Art und Schwere nach keine besondere Begründung zur Verneinung einer 'Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen' oder einer 'schweren spezifischen Leistungsminderung', weil sie nicht geeignet erscheinen, das Feld körperlich leichter Arbeiten zusätzlich wesentlich einzuengen. Insbesondere ist der Ausschluss von Heben und Tragen schwerer Lasten und Zwangshaltungen bereits vom Begriff 'leichte Tätigkeiten' umfasst (BSG SozR 2200 § 1246 Nr 117 und SozR 3-2200 § 1247 Nr 10; BSG SozR 3-2600 § 43 Nr 17)."
Mit diesen Ausführungen hat der Kläger das Vorliegen einer Divergenz nicht aufgezeigt. Im Wesentlichen setzt er sich nur mit dem Ergebnis der vom LSG vorgenommenen Beweiswürdigung auseinander, ohne aber einen bestimmten Rechtssatz aufzuzeigen, den das LSG aufgestellt habe. Letztlich lässt sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen, ob das LSG mit dem ihm zugeschriebenen Rechtssatz tatsächlich andere rechtliche Maßstäbe als das BSG entwickelt oder ob es damit lediglich den angeblichen Rechtssätzen des BSG nicht entsprochen hat, was für eine Divergenzrüge nicht ausreicht. Der Kläger selbst räumt dies beispielhaft auf Seite 16 der Beschwerdebegründung ein, wo er formuliert: "Die vom Gericht zitierte Entscheidung SozR 3-2200 § 1247 Nr 10 erscheint jedenfalls nicht passend, weil ... ".
Im Kern rügt der Kläger mit seinen Ausführungen zur Divergenz, das Berufungsgericht habe seine Pflicht zur Sachaufklärung von Amts wegen verletzt. Eine entsprechende Verfahrensrüge kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil er einen Beweisantrag, den das LSG übergangen haben könnte, nicht aufzeigt. Letztlich laufen seine Ausführungen darauf hinaus, über die Divergenzrüge die Anforderungen an die Verfahrensrüge zu umgehen.
Im Übrigen hat der Kläger auch nicht ausreichend dargelegt, dass die Entscheidung des LSG auf der behaupteten Abweichung beruhe. Zur ordnungsgemäßen Darlegung einer Abweichung als Zulassungsgrund hat sich der Beschwerdeführer mit der Entscheidungserheblichkeit der Divergenzfrage auseinander zu setzen und substantiiert darzutun, dass auch das Revisionsgericht die bezeichnete oberstgerichtliche Rechtsprechung in künftigen Revisionsverfahren der angefochtenen Entscheidung werde zugrunde legen müssen (Kummer, aaO, RdNr 168 mwN). Entsprechende Ausführungen fehlen gänzlich.
Grundsätzliche Bedeutung, die der Kläger schließlich geltend macht, hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine derartige Klärung erwarten lässt (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 13, 31, 39, 59, 65). Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, Folgendes aufzeigen: (1) eine konkrete Rechtsfrage; (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit; (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Es fehlt bereits an der ausdrücklichen Formulierung einer konkreten Rechtsfrage. Den Ausführungen des Klägers könnte allenfalls sinngemäß entnommen werden, dass er als grundsätzlich bedeutsam die Frage ansieht, ob weitere Ermittlungen von Amts wegen zum Leistungsvermögen und zum eventuellen Vorliegen einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen bzw einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung erforderlich seien, wenn bei einem Versicherten eine Feststellung des GdB von 90 sowie des Merkzeichens "G" nach dem SGB IX vorliegt.
Damit mag der Kläger zwar eine konkrete Rechtsfrage aufgeworfen haben (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Doch darf mit ihr, auch soweit es um die Geltendmachung grundsätzlicher Bedeutung geht, nicht die gesetzlich eingeschränkte Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG) umgangen werden (vgl ua BSG Beschluss vom 8. Februar 1991 - 9a BV 126/90). Im Übrigen hat der Kläger die von ihm als grundsätzlich erachtete Frage aufgeworfen, ohne darzulegen, ob es nach der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des LSG auf sie ankommen könnte. Schließlich hat sich der Kläger nicht mit der umfangreichen Rechtsprechung des BSG zum Amtsermittlungsprinzip auseinander gesetzt (vgl Meyer-Ladewig, aaO, Anm zu §§ 103, 106 SGG mwN), sondern hat nur pauschal behauptet, aus der Entscheidung des BSG in SozR 3-2200 § 1247 Nr 1 könne zur Beantwortung der ggf aufgeworfenen Rechtsfrage nichts hergeleitet werden. Das ist völlig unzureichend.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 3 Halbsatz 2 SGG).
Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160 Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen