Verfahrensgang
SG München (Entscheidung vom 14.01.2019; Aktenzeichen S 45 AS 2959/18) |
Bayerisches LSG (Beschluss vom 11.03.2019; Aktenzeichen L 1 SV 7/19 B) |
Tenor
Die Verfahren des Klägers mit den Aktenzeichen B 14 SF 1/19 S, B 14 SF 2/19 S und B 14 SF 3/19 S werden zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden; führend ist das Verfahren mit dem Aktenzeichen B 14 SF 1/19 S.
Die Beschwerden des Klägers gegen die Beschlüsse des Bayerischen Landessozialgerichts vom 11. März 2019 - L 1 SV 7/19 B, L 1 SV 8/19 B und L 1 SV 9/19 B - werden als unzulässig verworfen.
Die Anträge des Klägers, ihm für die Verfahren gegen die bezeichneten Beschlüsse Prozesskostenhilfe zu bewilligen, werden abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Der Kläger wendet sich mit seinen beim BSG eingelegten Beschwerden gegen Beschlüsse des Bayerischen LSG, mit denen es die Beschwerden des Klägers gegen die Verweisung von drei - zuvor abgetrennten - Klagen an das Landgericht München II zurückgewiesen hat.
Die gemäß § 113 Abs 1 SGG zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Beschwerden gegen die genannten Beschlüsse des Bayerischen LSG sind als unzulässig zu verwerfen, weil die vom Kläger erhobene (weitere) Beschwerde zum BSG nur dann statthaft ist, wenn sie vom LSG zugelassen worden ist (§ 17a Abs 4 Satz 4 GVG). Dies ist hier nicht der Fall. Eine Nichtzulassungsbeschwerde sieht das Gesetz nicht vor (vgl nur Gutzeit in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 51 RdNr 17 mwN).
Prozesskostenhilfe konnte für das Beschwerdeverfahren nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 SGG, § 114 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO. Das Verfahren ist für den Kläger nicht kostenfrei. Für Ansprüche auf Schadensersatz aufgrund von Amtshaftung ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nicht eröffnet (Art 34 Satz 3 GG, § 17 Abs 2 Satz 2 GVG). Die Regelung des § 183 Satz 1 SGG zur Kostenfreiheit im sozialgerichtlichen Verfahren findet aus diesem Grund keine Anwendung (vgl BSG vom 15.2.2017 - B 13 SF 4/17 S - RdNr 9). Da die Beschwerdeentscheidung des LSG selbst unanfechtbar ist, kommt es insoweit nicht darauf an, ob die Teilverweisung an das Zivilgericht zu Recht erfolgte. Ebenso ist unerheblich, ob der Kläger meint, die geltend gemachten Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche noch aus weiteren Anspruchsgrundlagen als der Amtshaftung herleiten zu können.
Fundstellen
Dokument-Index HI13144486 |