Verfahrensgang
SG München (Entscheidung vom 16.04.2019; Aktenzeichen S 53 SO 600/18 ER) |
Bayerisches LSG (Beschluss vom 24.07.2019; Aktenzeichen L 8 SO 197/19 B ER) |
Tenor
Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24. Juli 2019 werden als unzulässig verworfen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Antragsteller wenden sich mit ihren beim Bundessozialgericht (BSG) eingelegten Beschwerden gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG), mit denen es den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit als unzulässig erklärt, den Rechtsstreit an das sachlich und örtlich zuständige Landgericht München I verwiesen und die Beschwerde gegen diesen Beschluss nicht zugelassen hat (Beschluss vom 24.7.2019).
Die Beschwerden der Antragsteller sind ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als unzulässig zu verwerfen, weil die (weitere) Beschwerde zum BSG nur dann statthaft ist, wenn sie vom LSG zugelassen worden ist (§ 17a Abs 4 Satz 4 Gerichtsverfassungsgesetz ≪GVG≫). Dies ist hier nicht der Fall. Eine Nichtzulassungsbeschwerde sieht das Gesetz nicht vor (vgl nur Gutzeit in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 51 RdNr 17 mwN).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG iVm § 154 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Das Verfahren ist für die Antragsteller nicht kostenfrei. Für Ansprüche auf Schadensersatz aufgrund von Amtshaftung ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nicht eröffnet (Art 34 Satz 3 Grundgesetz ≪GG≫, § 17 Abs 2 Satz 2 GVG). Die Regelung des § 183 Satz 1 SGG zur Kostenfreiheit im sozialgerichtlichen Verfahren findet aus diesem Grund keine Anwendung (vgl BSG vom 15.2.2017 - B 13 SF 4/17 S - juris RdNr 9; BSG vom 6.5.2019 - B 14 SF 1/19 S - juris RdNr 4). Da die Beschwerdeentscheidung des LSG selbst unanfechtbar ist, kommt es insoweit nicht darauf an, ob die (Teil-)Verweisung an das Zivilgericht zu Recht erfolgte.
Für die Festsetzung eines Streitwerts nach § 63 Abs 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) bestand keine Veranlassung, weil sich die Gerichtsgebühr nicht nach einem Streitwert richtet; für Beschwerden der vorliegenden Art (Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind) wird nach Nr 7504 der Anlage 1 zum GKG vielmehr eine Festgebühr von 60 Euro erhoben, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird (ebenso BVerwG vom 18.5.2010 - 1 B 1/10 - BVerwGE 137,52). Die entgegenstehende Rechtsprechung des 3. Senats (BSG vom 6.9.2007 - B 3 SF 1/07 R - SozR 4-1720 § 17a Nr 3 RdNr 14), des 1. Senats (BSG vom 22.4.2008 - B 1 SF 1/08 R - SozR 4-1500 § 51 Nr 4 RdNr 85) und des 10. Senats des BSG (BSG vom 15.11.2007 - B 10 SF 13/07 S) sowie des Bundesarbeitsgerichts (≪BAG≫ vom 10.6.2010 - 5 AZB 3/10 - BAGE 134, 367) zwingen den Senat nicht zu einer Divergenzvorlage an den Großen Senat (§ 41 Abs 2 SGG) bzw den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes (§§ 10 ff des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes), weil die vorzulegende Rechtsfrage für die Entscheidung über die Beschwerden der Antragsteller nicht rechtserheblich ist (BSG vom 26.10.2010 - B 8 AY 1/09 R - SozR 4-1780 § 40 Nr 1 RdNr 13).
Fundstellen
Dokument-Index HI13477364 |