Verfahrensgang
SG Lüneburg (Entscheidung vom 21.02.2019; Aktenzeichen S 16 KR 234/17) |
LSG Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 26.10.2020; Aktenzeichen L 16 KR 152/19) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 26. Oktober 2020 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Das LSG Niedersachsen-Bremen hat mit Beschluss vom 26.10.2020 den Anspruch des Klägers auf Zahlung von Krankengeld für die Zeit vom 21.2.2017 bis 31.3.2017 verneint, weil die beklagte Krankenkasse das Ruhen der Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung festgestellt hat.
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Beschluss. Er beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG).
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, da der geltend gemachte Zulassungsgrund nicht ordnungsgemäß dargelegt worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Verwerfung der nicht formgerecht begründeten, unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine solche Klärung erwarten lässt (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, 11, 13, 31, 39, 59, 65).
Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Der Kläger hält Folgendes für grundsätzlich bedeutsam:
"Es geht um Beitragsrückstände in der in § 16 III a Satz 2 SGB V definierten Höhe aus Versicherungsverhältnissen, in denen die Versicherten die Beiträge selber zahlen müssen. Ein solcher Rückstand soll nach unbegründeter Verwaltungspraxis nicht nur zu einem Verlust der Leistungsansprüche in dem betroffenen Versicherungsverhältnis führen, sondern auch in folgenden sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen den Krankenversicherungsschutz aufheben, obwohl die Beiträge von dem Arbeitgeber gezahlt werden".
Diese Auslegung sei nicht nachvollziehbar und verstoße gegen den Gesetzesvorbehalt bei belastenden Eingriffen. Von der Sanktionsregelung könnten nur die ihre Krankenversicherungsbeiträge selbst zahlenden Mitglieder erfasst sein. Für eine Ausweitung der Sanktionsnorm in Form eines Anspruchsausschlusses auf zeitlich spätere arbeitsrechtlich begründete Versicherungsverhältnisse lägen keine gesetzlichen Anhaltspunkte vor.
Dieser Vortrag genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer abstrakten Rechtsfrage. Soweit dem Vortrag des Klägers zu entnehmen ist, dass es ihm um die Auslegung und Anwendung von § 16 Abs 3a Satz 2 SGB V geht, setzt er sich aber nicht damit auseinander, ob bereits Rechtsprechung des BSG zu dieser Fragestellung existiert. Klärungsbedürftigkeit liegt bereits dann nicht mehr vor, wenn die Frage durch das BSG zwar noch nicht ausdrücklich entschieden ist, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (stRspr; vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17). Hier fehlt jedoch solcher Vortrag, insbesondere zur Auslegung und Anwendung von § 16 Abs 3a Satz 2 SGB V durch das BSG (vgl dazu Urteil vom 8.9.2015 - B 1 KR 16/15 R - BSGE 119, 298 = SozR 4-2500 § 16 Nr 1, RdNr 15 ff; vgl auch BSG Urteil vom 8.3.2016 - B 1 KR 31/15 R - SozR 4-2500 § 16 Nr 2). Für die formgerechte Darlegung einer grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfrage wäre es daher erforderlich gewesen, sich mit vorgenannter Rechtsprechung auseinanderzusetzen und hierauf bezugnehmend darzulegen, dass insofern Klärungsbedarf bestehe. Da zudem nicht die wesentlichen Entscheidungsgründe des LSG in der Beschwerdebegründung skizziert sind, kann der Senat auch nicht abschließend beurteilen, ob die aufgeworfene Problematik im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich wäre. Daher fehlt es auch an ausreichender Darlegung der Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Problematik.
Im Übrigen stellt es keinen gesetzlichen Revisionszulassungsgrund dar, wenn der Kläger die angefochtene Entscheidung für unzutreffend hält (stRspr vgl nur BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI14492617 |