Entscheidungsstichwort (Thema)

Begründung der Revision

 

Orientierungssatz

Die bloße Behauptung, die Gesamt-MdE hätte nur aufgrund medizinischer Sachkunde festgelegt werden können genügt nicht zur Darlegung eines Überschreitens des Rechts zur freien richterlichen Beweiswürdigung.

 

Normenkette

SGG § 128 Abs 1 S 1, § 164 Abs 2 S 3

 

Verfahrensgang

LSG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 05.09.1989; Aktenzeichen L 4 V 34/89)

 

Gründe

Der Beklagte hat seine Revision nicht formgerecht nach § 164 Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) begründet; sie ist deshalb nach § 169 SGG durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen.

Der Beklagte beanstandet die Beweiswürdigung des Landessozialgerichts (LSG) bei der Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) mit 25 vH - gegenüber der unrichtigen rechtsverbindlichen Feststellung mit weniger als 25 vH - als Grundlage einer Grundrente entsprechend einer MdE um 30 vH (§ 30 Abs 1, § 31 Abs 1 Satz 1 und Abs 2 Bundesversorgungsgesetz, § 44 Abs 1 Sozialgesetzbuch Verwaltungsverfahren). Er hätte ein Überschreiten des Rechts zur freien richterlichen Beweiswürdigung durch Angeben von Tatsachen, die den Verfahrensmangel ergeben sollen, darlegen müssen (§ 128 Abs 1 Satz 1, § 164 Abs 2 Satz 3 SGG; BSG SozR 1500 § 164 Nr 31). Daran fehlt es. Abgesehen davon, daß die Revisionsbegründung die verletzte Rechtsnorm nicht bezeichnet, genügt nicht die bloße Behauptung, die Gesamt-MdE, die der Beklagte nicht nach anderen Rechtsmaßstäben als das LSG bemessen will (dazu BSGE 48, 82 = SozR 3870 § 3 Nr 4; SozR 3870 § 3 Nr 5), hätte nur aufgrund medizinischer Sachkunde festgelegt werden können.

Zu der weiteren Rüge der unzureichenden Sachaufklärung (§ 103 SGG) hätte der Beklagte schlüssig dartun müssen, aus welchen Gründen sich dem Berufungsgericht eine weitere Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen (st Rspr des BSG, vgl zB Zitate in SozR 1500 § 160a Nr 34). Grundsätzlich haben die Richter die MdE nach rechtlichen, medizinischen und berufskundlichen Erkenntnisse einzuschätzen (BSG SozR 2200 § 581 Nr 2); sie haben sich allerdings dabei, soweit erforderlich, auf medizinische Gutachten zu stützen (st Rspr, zB BSGE 6, 267, 268 = SozR Nr 25 zu § 128 SGG). Aber in diesem Fall des Zusammentreffens von einseitiger Schwerhörigkeit, die nach nicht angegriffener fachärztlicher Bewertung entsprechend der bindenden Feststellung der Schädigungsfolge mit 15 vH zu bemessen ist, und einer Wadenbeinnervenrestlähmung für die ein Sachverständiger 20 vH unangegriffen angesetzt hat, durfte das Gericht nach allgemeiner Lebenserfahrung und der besonderen Erfahrung in Streitsachen der Sozialen Entschädigung die MdE mit insgesamt 25 vH bewerten mit der Begründung, daß die schädigungsbedingten Funktionsausfälle sich gegenseitig steigernd auswirken. Der Beklagte hat nicht in der gebotenen Weise aufgezeigt, mit welchen arbeitsmedizinischen und berufskundlichen Erfahrungen diese Beweiswürdigung unvereinbar sein soll und weshalb von einem Sachverständigen mit besonderen Kenntnissen der Anforderungen des Erwerbslebens ein weiteres medizinisches Vielmehr bestätigt der Beklagte gerade mit seiner Revisionsbegründung dieses Beweisergebnis, wenn er die Ansicht vertritt, "daß in dieser Rechtssache die Auswirkungen der anerkannten Schädigungsfolgen voneinander unabhängig sind und damit ganz verschiedene Bereiche im Ablauf des täglichen Lebens betreffen". Bei dieser Sachlage ist die Bewertung der Gesamt-MdE nicht Aufgabe eines Arztes.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1649840

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