Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. Mai 2023 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
In dem der Beschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit hat das LSG einen über die erstinstanzlich erfolgte Verpflichtung des Beklagten zur Feststellung des Grads der Behinderung (GdB) mit 40 hinausgehenden, von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Erstfeststellung des GdB mit 80 und auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft sowie der dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit ab dem 20.7.2017 verneint.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt und mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, einer Divergenz sowie mit Verfahrensmängeln begründet.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung genügt nicht der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form. Die Klägerin hat die von ihr geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in der danach vorgeschriebenen Weise dargetan.
1. Die Klägerin beruft sich zunächst auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Die Darlegungsvoraussetzungen einer Grundsatzrüge (vgl hierzu exemplarisch BSG Beschluss vom 11.5.2022 - B 9 SB 73/21 B - juris RdNr 7 mwN) verfehlt sie schon deshalb, weil mit der Rüge, das LSG habe sich nicht nach der objektiven Beweislage gerichtet, sondern willkürlich entgegen den Ergebnissen der durchgeführten Beweisaufnahme und den ärztlichen Feststellungen entschieden, keine abstrakt-generelle Rechtsfrage - zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl § 162 SGG) mit höherrangigem Recht - formuliert wird. Es gehört nicht zu den Aufgaben des BSG, aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst eine entsprechende Rechtsfrage herauszuarbeiten und zu formulieren. Die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (stRspr; zB BSG Beschluss vom 25.1.2023 - B 9 V 32/22 B - juris RdNr 19; BSG Beschluss vom 8.4.2020 - B 12 R 24/19 B - juris RdNr 8).
2. Ebenfalls nicht formgerecht bezeichnet hat die Klägerin den Zulassungsgrund der Divergenz.
Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, nämlich das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt sind. Zur ordnungsgemäßen Bezeichnung einer Divergenz sind ein oder mehrere entscheidungstragende Rechtssätze aus der Berufungsentscheidung und zu demselben Gegenstand gemachte und fortbestehende aktuelle abstrakte Aussagen aus einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG einander gegenüberzustellen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 6.1.2023 - B 9 V 22/22 B - juris RdNr 6). Zudem ist näher zu begründen, weshalb diese nicht miteinander vereinbar sind und inwiefern die Entscheidung des LSG auf der Abweichung beruht (stRspr; zB BSG Beschluss vom 20.1.2021 - B 5 R 248/20 B - juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 17). Nicht ausreichend ist es hingegen, wenn die fehlerhafte Anwendung eines als solchen nicht infrage gestellten höchstrichterlichen Rechtssatzes durch das Berufungsgericht geltend gemacht wird (bloße Subsumtionsrüge). Denn nicht die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall, sondern nur eine Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen ermöglicht die Zulassung der Revision wegen Divergenz (stRspr; zB BSG Beschluss vom 4.1.2022 - B 9 V 22/21 B - juris RdNr 16; BSG Beschluss vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 - juris RdNr 13).
Entgegen diesen Anforderungen begründet die Klägerin ihre Divergenzrüge allein mit dem Vortrag, das angegriffene Urteil weiche von der höchstrichterlichen Rechtsprechung insoweit ab, als dass nicht das Beweisergebnis zu dessen Begründung herangezogen worden sei, sondern willkürliche und teilweise sachfremde Überlegungen der Urteilsbegründung zugrunde gelegt worden seien. Damit benennt die Klägerin weder einen Rechtssatz aus der angefochtenen Entscheidung noch einen Rechtssatz der genannten Gerichtshöfe, von dem das Berufungsgericht abgewichen sein könnte.
3. Schließlich wird auch ein Verfahrensmangel durch die Klägerin nicht in der gebotenen Weise bezeichnet.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht (stRspr; zB BSG Beschluss vom 12.4.2023 - B 9 SB 36/22 B - juris RdNr 5). Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht. Mit ihrem Vortrag, in der offensichtlich falschen Begründung des LSG liege zugleich ein Verfahrensmangel und das LSG habe durch eine Entscheidung entgegen den vorliegenden Gutachten und ärztlichen Berichten "unmittelbar ins Verfahren auch förmliche Fehler einschleichen lassen", wendet sich die Klägerin ausschließlich gegen die ihrer Meinung nach fehlerhafte Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, also einen Verstoß gegen § 128 Abs 1 Satz 1 SGG. Wie bereits ausgeführt, kann die Verfahrensrüge hierauf nicht gestützt werden (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG).
Dass die Klägerin die Entscheidung des LSG inhaltlich für unrichtig hält, kann als solches nicht zur Zulassung der Revision führen (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 6.7.2022 - B 10 EG 2/22 B - juris RdNr 10; BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 4).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
4. Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Kaltenstein |
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Röhl |
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Ch. Mecke |
Fundstellen
Dokument-Index HI15977482 |