Verfahrensgang
Gründe
I
Der 1962 geborene Kläger begehrt als Opfer eines bewaffneten Raubüberfalls im Oktober 1989 in der Hauptsache die Gewährung eines höheren Berufsschadensausgleichs bereits ab dem 1.10.1989 unter Berücksichtigung eines höheren Vergleichseinkommens und die Gewährung von Beschädigtenrente, Ausgleichsrente sowie Berufsschadensausgleich nach einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von 100 bei besonderer beruflicher Betroffenheit und einer Schwerstbeschädigtenzulage.
Nachdem das SG dem Kläger bereits ab dem 1.11.1992 Berufsschadensausgleich und ab dem 1.10.1989 Ausgleichsrente zugesprochen hatte (Urteil vom 20.10.2021), hat das LSG die vom Kläger darüber hinaus noch geltend gemachten Ansprüche verneint. Der Beklagte habe bei der Berechnung des Vergleichseinkommens bereits anerkannt, dass der Kläger ohne die Schädigung wahrscheinlich sein Hochschulstudium der Lebensmittelchemie erfolgreich abgeschlossen hätte. Für eine selbstständige Tätigkeit des Klägers nach dessen Abschluss oder eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst und einer wissenschaftlichen Laufbahn ergäben sich keine Anhaltspunkte. Der Kläger habe unter anderem selbst eine Tätigkeit in der Privatwirtschaft als wahrscheinlich erachtet. Der Beklagte habe den Kläger zunächst zutreffend in die Leistungsgruppe II der kaufmännischen und technischen Angestellten und dann nach Anpassung der Leistungsgruppen ab 1.7.2009 in die Leistungsgruppe I der kaufmännischen und technischen Angestellten im Wirtschaftsbereich Ernährungsgewerbe eingestuft. Ein früherer Leistungsbeginn des Berufsschadensausgleichs stehe ihm nicht zu. Denn der vermutliche Abschluss des Studiums sei der auch vom Kläger selbst benannte 1.11.1992 gewesen. Soweit er die Gewährung von Leistungen nach einem höheren GdS, einer höheren besonderen beruflichen Betroffenheit und eine Schwerstbeschädigtenzulage begehre, sei die Berufung unbegründet, weil die streitgegenständlichen Bescheide hierzu keine Regelungen enthielten. Es fehle insoweit an einem Vorverfahren als zwingender Klagevoraussetzung (Urteil vom 29.6.2023).
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt und mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, einer Divergenz sowie mit Verfahrensmängeln begründet.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung genügt nicht der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form. Der Kläger hat die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in der danach vorgeschriebenen Weise dargetan.
1. Der Kläger beruft sich zunächst auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Die Darlegungsvoraussetzungen einer Grundsatzrüge (vgl hierzu exemplarisch BSG Beschluss vom 11.5.2022 - B 9 SB 73/21 B - juris RdNr 7 mwN) verfehlt er schon deshalb, weil er bereits keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl § 162 SGG) mit höherrangigem Recht bezeichnet. Die klare Formulierung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das BSG als Beschwerdegericht die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann. Es gehört nicht zu den Aufgaben des BSG, eine solche Frage aus dem umfangreichen Vorbringen des Beschwerdeführers selbst herauszusuchen und zu formulieren (stRspr; zB BSG Beschluss vom 7.8.2023 - B 9 SB 15/23 B - juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 25.1.2023 - B 9 V 32/22 B - juris RdNr 19; BSG Beschluss vom 5.12.2022 - B 9 V 30/22 B - juris RdNr 26).
2. Ebenfalls nicht formgerecht bezeichnet hat der Kläger den Zulassungsgrund der Divergenz.
Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, nämlich das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt sind. Zur ordnungsgemäßen Bezeichnung einer Divergenz sind ein oder mehrere entscheidungstragende Rechtssätze aus der Berufungsentscheidung und zu demselben Gegenstand gemachte und fortbestehende aktuelle abstrakte Aussagen aus einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG einander gegenüber zu stellen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 7.8.2023 - B 9 SB 15/23 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 6.1.2023 - B 9 V 22/22 B - juris RdNr 6). Zudem ist näher zu begründen, weshalb diese nicht miteinander vereinbar sind und inwiefern die Entscheidung des LSG auf der Abweichung beruht (stRspr; zB BSG Beschluss vom 20.1.2021 - B 5 R 248/20 B - juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 17). Nicht ausreichend ist es hingegen, wenn die fehlerhafte Anwendung eines als solchen nicht infrage gestellten höchstrichterlichen Rechtssatzes durch das Berufungsgericht geltend gemacht wird (bloße Subsumtionsrüge). Denn nicht die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall, sondern nur eine Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen ermöglicht die Zulassung der Revision wegen Divergenz (stRspr; zB BSG Beschluss vom 7.8.2023 - B 9 SB 15/23 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 4.1.2022 - B 9 V 22/21 B - juris RdNr 16).
Der Kläger benennt zwar diverse Entscheidungen des BSG und seiner Ansicht nach dort enthaltene vermeintliche Rechtssätze. Er versäumt es jedoch, einen abstrakten Rechtssatz aus dem angefochtenen LSG-Urteil zu bezeichnen, der zu einer abstrakten und die zitierten Entscheidungen des BSG tragenden sowie zu demselben Gegenstand gemachten Aussage in Widerspruch steht (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 30.3.2023 - B 10 ÜG 2/22 B - juris RdNr 24 mwN). Wie sich aus den vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidungsgründen des LSG ergibt, bezieht sich das Berufungsgericht bei der Einordnung in die Leistungsgruppen auf die einschlägige Rechtsprechung des BSG. Eine Abweichung iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG liegt aber nicht schon dann vor, wenn das LSG eine höchstrichterliche Entscheidung nur unrichtig ausgelegt oder das Recht fehlerhaft angewandt hat, sondern erst dann, wenn das LSG Kriterien, die das BSG aufgestellt hat, widersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt hat. Entsprechende substantiierte Ausführungen enthält die Beschwerdebegründung nicht. Vielmehr rügt der Kläger mit seinem diesbezüglichen Vorbringen der Sache nach nur eine am Maßstab der Rechtsprechung des BSG gemessene (vermeintlich) unzutreffende Subsumtion der konkreten Umstände seines Einzelfalls: Damit geht sein Beschwerdevortrag aber nicht über eine im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unbeachtliche Subsumtionsrüge hinaus.
3. Schließlich wird auch ein Verfahrensmangel durch den Kläger nicht in der gebotenen Weise bezeichnet.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, es liege ein Verfahrensmangel vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung dieses Mangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht (stRspr; zB BSG Beschluss vom 7.8.2023 - B 9 SB 15/23 B - juris RdNr 9). Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
a) Für den vom Kläger gerügten Verfahrensmangel einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) muss die Beschwerdebegründung Darlegungen zu folgenden Punkten enthalten: (1.) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, bis zuletzt aufrecht erhaltenen Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2.) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3.) Darlegung der von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände, die zu einer weiteren Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4.) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (5.) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (stRspr; zB BSG Beschluss vom 10.3.2023 - B 9 SB 43/22 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 5.12.2022 - B 9 V 30/22 B - juris RdNr 9). Hierzu gehört nach ständiger Rechtsprechung des BSG ferner die Darlegung, dass ein - wie der Kläger - bereits in der Berufungsinstanz anwaltlich vertretener Beteiligter einen Beweisantrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt und noch zumindest hilfsweise aufrechterhalten hat (stRspr; zB BSG Beschluss vom 10.3.2023 - B 9 SB 43/22 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 11.6.2022 - B 9 V 5/22 B - juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 25.3.2021 - B 13 R 40/20 B - juris RdNr 5). Denn ein solcher Antrag hat Warnfunktion. Er soll der Tatsacheninstanz unmittelbar vor der Entscheidung signalisieren, dass ein Beteiligter die gerichtliche Aufklärungspflicht für noch nicht erfüllt hält. Diese Warnfunktion verfehlen bloße Beweisgesuche, die lediglich in der Berufungsschrift oder sonstigen Schriftsätzen enthalten sind, weil es sich insoweit nur um Hinweise oder bloße Anregungen handelt (stRspr; zB BSG Beschluss vom 10.3.2023 - B 9 SB 43/22 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 22.9.2022 - B 9 SB 8/22 B - juris RdNr 10).
Die vorgenannten Darlegungsanforderungen an eine Sachaufklärungsrüge erfüllt der Beschwerdevortrag des Klägers nicht. Er legt in der Beschwerdebegründung schon nicht in gebotenem Maße dar, einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag iS des § 103 SGG iVm § 118 Abs 1 Satz 1 SGG, § 373 ZPO gestellt und bis zuletzt vor dem LSG aufrechterhalten zu haben. Ein zu einer Zulassung der Revision führender Beweisantrag kann grundsätzlich nur ein solcher sein, der in prozessordnungsgerechter Weise formuliert ist, das Beweisthema möglichst konkret angibt und insoweit wenigstens umreißt, was die Beweisaufnahme ergeben soll. Merkmal eines Beweisantrags ist eine bestimmte Tatsachenbehauptung und die Angabe des Beweismittels für diese Tatsache (BSG Beschluss vom 12.3.2020 - B 3 KR 17/19 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 7.10.2016 - B 9 V 28/16 B - juris RdNr 14). Nur dies versetzt das Gericht in die Lage, die Entscheidungserheblichkeit des Antrags zu prüfen und gegebenenfalls seine Ablehnung iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ausreichend zu begründen. Einen solchen bis zuletzt aufrechterhaltenen Antrag hat der Kläger aber nicht benannt. Soweit er in diesem Kontext auf seine mit Schriftsatz vom 28.1.2023 gestellten Anträge auf Vernehmung seiner beiden unmittelbar vorgesetzten Geschäftsführer bzw geschäftsführenden Inhaber hinweist, kann offen bleiben, ob der Kläger für diese Anträge überhaupt ein hinreichend konkretes Beweisthema umschrieben hat. Denn er legt schon nicht dar, dass er diese Anträge auch noch in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG aufrechterhalten hat. Dies ist bei einem in der Berufsinstanz rechtsanwaltlich vertretenen Beteiligten regelmäßig zu verneinen, wenn in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nur noch ein Sachantrag gestellt und der Beweisantrag nicht wenigstens hilfsweise wiederholt wird (stRspr; zB BSG Beschluss vom 8.5.2017 - B 9 V 78/16 B - juris RdNr 8 mwN). Dass der Kläger einen Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG zumindest hilfsweise zu Protokoll wiederholt hat, behauptet er aber nicht.
b) Soweit der Kläger die Richtigkeit und Vollständigkeit des Tatbestands des Berufungsurteils hinsichtlich der Darstellung der zugrunde gelegten Tatsachen rügt, hat er ebenfalls keinen Verfahrensmangel substantiiert bezeichnet. Soweit er hier eine hinreichende Klarheit und Vollständigkeit vermisst, fehlt es an Ausführungen dazu, inwiefern das Urteil des LSG darauf beruhen kann (vgl BSG Beschluss vom 23.2.2022 - B 9 V 35/21 B - juris RdNr 15 mwN). Der Kläger zeigt nicht auf, dass das LSG in seinen Entscheidungsgründen den in der mündlichen Verhandlung gestellten Sachantrag falsch verstanden oder nicht behandelt habe. Er behauptet insbesondere nicht, dass es über die von ihm gestellten Anträge im Urteil überhaupt nicht entschieden habe. Schließlich legt der Kläger nicht dar, weshalb er die im angefochtenen Urteil des Berufungsgerichts vermeintlich fehlerhaften Angaben zu den Tatsachen im Tatbestand nicht durch eine Berichtigung hätte beheben lassen können. Zugleich hat er nicht vorgetragen, dass er beim LSG einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung (§ 139 SGG) gestellt habe (vgl BSG Beschluss vom 23.2.2022 - B 9 V 35/21 B - juris RdNr 16; BSG Beschluss vom 6.1.2016 - B 13 R 411/15 B - juris RdNr 7). Hat der Kläger einen solchen Antrag beim LSG aber nicht gestellt, kann er nicht erst mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend machen, sein im Tatbestand enthaltenes tatsächliches Vorbringen sei vom Berufungsgericht nicht zutreffend wiedergegeben worden.
Mit seinem Vortrag, in den falschen Begründungen der Vorinstanzen liege zugleich ein Verfahrensmangel, wendet sich der Kläger im Kern gegen die seiner Meinung nach fehlerhafte Beweiswürdigung. Auf einen Verstoß gegen § 128 Abs 1 Satz 1 SGG kann eine Verfahrensrüge jedoch nicht gestützt werden (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG). Darüber hinaus können mit einer Nichtzulassungsbeschwerde nur Verfahrensmängel im unmittelbar vorangehenden Rechtszug gerügt werden. Ein Verfahrensmangel des SG kann die Zulassung der Revision nur ausnahmsweise rechtfertigen, wenn dieser fortwirkt und insofern als Mangel des LSG anzusehen ist (stRspr; zB BSG Beschluss vom 25.1.2023 - B 9 V 32/22 B - juris RdNr 14 mwN). Ein solcher fortwirkender Mangel wird jedoch vom Kläger nicht substantiiert dargetan.
Dass der Kläger die Entscheidung des LSG inhaltlich für unrichtig hält, kann als solches nicht zur Zulassung der Revision führen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 7.8.2023 - B 9 SB 15/23 B - juris RdNr 11; BSG Beschluss vom 6.7.2022 - B 10 EG 2/22 B - juris RdNr 10; BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 4).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
4. Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Kaltenstein |
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Ch. Mecke |
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Othmer |
Fundstellen
Dokument-Index HI16180471 |