Verfahrensgang
SG Freiburg i. Br. (Entscheidung vom 02.06.2022; Aktenzeichen S 12 SB 818/21) |
LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 25.05.2023; Aktenzeichen L 6 SB 1823/22) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. Mai 2023 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger begehrt die Neufeststellung seines Grades der Behinderung mit 70 sowie die Zuerkennung der Merkzeichen B (ständige Begleitung) und aG (außergewöhnliche Gehbehinderung).
Mit Urteil vom 25.5.2023 hat das LSG wie vor ihm der Beklagte und das SG die geltend gemachten Ansprüche verneint.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt. Das LSG habe seine Pflicht zur Amtsermittlung verletzt und sei von der Rechtsprechung des BSG abgewichen.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung verfehlt die gesetzlichen Anforderungen, weil weder der behauptete Verfahrensmangel noch eine Divergenz dargetan worden sind (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
1. Der Kläger hat keinen Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG bezeichnet. Sein Vortrag erfüllt nicht die Darlegungsanforderungen an eine Sachaufklärungsrüge (vgl allgemein hierzu BSG Beschluss vom 10.3.2023 - B 9 SB 43/22 B - juris RdNr 6 mwN). Zwar zitiert er in seiner Beschwerdebegründung neben § 109 SGG auch § 103 SGG. Aus seinem Vorbringen erschließt sich aber, dass der Kläger ausschließlich die Behandlung seines zuletzt in der Berufungsinstanz gestellten Antrags nach § 109 SGG auf Anhörung eines bestimmten Arztes durch das LSG beanstandet. Eine solche Rüge ist von vornherein unzulässig. Wie § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG ausdrücklich bestimmt, kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung des § 109 SGG gestützt werden. Dieser Ausschluss einer Rüge der fehlerhaften Anwendung des § 109 SGG gilt umfassend und unabhängig davon, worauf der geltend gemachte Verfahrensmangel im Einzelnen beruht (stRspr; zB BSG Urteil vom 12.4.2023 - B 2 U 86/22 B - juris RdNr 3; BSG Beschluss vom 7.6.2018 - B 9 V 69/17 B - juris RdNr 9). Ein mit dieser Vorschrift begründeter Antrag enthält auch nicht automatisch einen Beweisantrag nach § 103 SGG. Vielmehr können in der Berufungsinstanz rechtskundig vertretene Beteiligte - wie der Kläger - mit der Behauptung, ihr Antrag nach § 109 SGG habe zugleich auf eine weitere Beweiserhebung von Amts wegen abgezielt, nur gehört werden, wenn sie dies bei der Antragstellung gegenüber dem LSG eindeutig zum Ausdruck gebracht haben (vgl BSG Beschluss vom 15.6.2022 - B 9 SB 10/22 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 10.12.2019 - B 9 V 18/19 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 21.6.2016 - B 9 V 18/16 B - juris RdNr 11). Dies legt der Kläger aber nicht hinreichend dar.
2. Auch die für eine Revisionszulassung wegen Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG notwendigen Voraussetzungen trägt der Kläger nicht in der gesetzlich gebotenen Weise vor. Zur ordnungsgemäßen Bezeichnung einer Divergenz sind ein oder mehrere entscheidungstragende Rechtssätze aus der Berufungsentscheidung und zu demselben Gegenstand gemachte und fortbestehende aktuelle abstrakte Aussagen aus einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG einander gegenüberzustellen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 6.1.2023 - B 9 V 22/22 B - juris RdNr 6). Zudem ist näher zu begründen, weshalb diese nicht miteinander vereinbar sind und inwiefern die Entscheidung des LSG auf der Abweichung beruht (stRspr; zB BSG Beschluss vom 20.1.2021 - B 5 R 248/20 B - juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 17). Entsprechende Ausführungen fehlen in der Beschwerdebegründung vollständig.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
3. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Kaltenstein |
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Ch. Mecke |
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Röhl |
Fundstellen
Dokument-Index HI16148560 |