Verfahrensgang
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 28. Februar 2023 vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe
I
Die Beklagte bewilligte dem 1959 (richtig: 1957) geborenen Kläger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung von September 2015 bis Mai 2023 (Bescheid vom 1.6.2016). Den Widerspruch des Klägers, der ua die Diagnosen der von ihr beauftragten Psychiaterin und Psychotherapeutin A für falsch hielt, wies sie zurück (Widerspruchsbescheid vom 20.2.2017). Das SG hat die Klage nach Einholung eines Gutachtens beim Psychiater und Psychotherapeuten H wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 23.12.2021). Die vom Kläger dagegen eingelegte Rüge "per Rechtsbehelf" (Schreiben vom 13.1.2022) und seine "Berufung als Rechtsmittel" (Schreiben vom 26.1.2022) hat das LSG als eine Berufung gewertet. Im Berufungsverfahren hat der Kläger mit Schreiben vom 25.2.2023 ein Ablehnungsgesuch angebracht, weil das LSG nicht bereit sei, für die "Rüge per Rechtsbehelf" ein gesondertes Aktenzeichen zu vergeben. Ein weiteres Ablehnungsgesuch, das der Kläger mit Schreiben vom 27.2.2023 gegen die Vorsitzende des Senats des LSG gestellt hat, hat das LSG ohne Mitwirkung der abgelehnten Vorsitzenden mit Beschluss vom 28.2.2023 zurückgewiesen (L 3 SF 10/23 AB D). Mit Urteil vom selben Tag hat das LSG die Berufung zurückgewiesen. Es sei an einer Entscheidung in planmäßiger Besetzung nicht gehindert, weil das mit Schreiben vom 25.2.2023 angebrachte Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig sei. Die Klage sei nicht zulässig. Der Kläger greife keine Regelung an, die im Rentenbescheid getroffen worden sei. Falls er die Rentenbewilligung als solche für fehlerhaft halte, sei nicht erkennbar, inwiefern eine Aufhebung des Rentenbescheids seine rechtliche oder wirtschaftliche Situation verbessern könne. Im Übrigen sei die Erwerbsminderungsrente zu Recht bewilligt worden. Mit Beschluss vom 20.3.2023 hat das LSG ein am 17.3.2023 gestelltes Ablehnungsgesuch des Klägers zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Anhörungsrüge des Klägers hat es mit Beschluss vom 23.5.2023 zurückgewiesen (L 3 R 18/23 RG).
Bereits mit Schreiben vom 12.4.2023, das am 14.4.2023 beim BSG eingegangen ist, hat der Kläger Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt. Er hat sich zudem mit Schreiben vom 30.4.2023 und 3.5.2023 geäußert. Eine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen liegt vor.
II
Der PKH-Antrag des Klägers ist nicht begründet und daher abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Es kann offenbleiben, inwiefern der Kläger bedürftig ist. Ausweislich der vorgelegten Unterlagen verfügt er über eine Rechtsschutzversicherung mit Selbstbeteiligung iHv 150 Euro (vgl dazu, dass grundsätzlich auch eine PKH-Bewilligung im Umfang der Selbstbeteiligung in Betracht kommt, zB BSG Beschluss vom 20.12.2021 - B 5 R 129/21 B - juris RdNr 6). Der erstrebten Nichtzulassungsbeschwerde fehlt jedenfalls eine hinreichende Erfolgsaussicht. Es ist nicht zu erkennen, dass ein vor dem BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) zu ihrer erfolgreichen Begründung in der Lage wäre. Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die angegriffene Entscheidung von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist nach summarischer Prüfung des Streitstoffs anhand der beigezogenen Gerichtsakten auch unter Würdigung des Vorbringens des Klägers nicht ersichtlich.
1. Der Rechtssache kommt nach Aktenlage keine grundsätzliche Bedeutung iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG zu, denn sie wirft keine Rechtsfrage auf, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist nicht erkennbar, dass sich hier eine derartige Rechtsfrage zu den Voraussetzungen einer Erwerbsminderungsrente (§ 43 SGB VI) stellt. Das BSG hat auch bereits entschieden, dass das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn ein Rechtsbehelf demjenigen, der ihn erhebt oder einlegt, keinen tatsächlichen oder rechtlichen Vorteil bringen kann (vgl zB BSG Urteil vom 15.2.2023 - B 11 AL 39/21 R - juris RdNr 14 mwN).
2. Es spricht nichts dafür, dass das LSG mit dem angefochtenen Urteil iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG in entscheidungserheblicher Weise von höchstrichterlicher Rechtsprechung abgewichen ist.
3. Schließlich ist kein iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG rügefähiger Verfahrensmangel zu erkennen.
a) Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter in Bezug auf die Behandlung des vom Kläger mit Schreiben vom 27.2.2023 angebrachten Ablehnungsgesuchs erfolgreich einen Verfahrensmangel geltend machen könnte. Ein Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art 101 Abs 1 Satz 2 GG) liegt vor, wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich das gegen ihn gerichtete Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war. Das ist hier schon deswegen nicht der Fall, weil das Ablehnungsgesuch gegen die Vorsitzende des LSG-Senats mit Beschluss vom 28.2.2023 zurückgewiesen worden ist. Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist dem Kläger nach Eröffnung der mündlichen Verhandlung auch eine Beschlussabschrift übergeben und damit wirksam zugestellt worden (vgl § 177 ZPO iVm §§ 133 Satz 2, § 63 Abs 2 Satz 1 SGG). Das LSG hat damit nach Schluss der mündlichen Verhandlung vom 28.2.2023 in planmäßiger Besetzung über die Berufung des Klägers entschieden.
Dahinstehen kann, ob die Vorsitzende des LSG-Senats gegen das vorläufige Tätigkeitsverbot (§ 47 Abs 1 ZPO iVm § 60 Abs 1 SGG) verstoßen hat, indem sie die mündliche Verhandlung eröffnet hat, unmittelbar bevor der Beschluss übergeben worden ist. Es bedarf auch keiner Entscheidung, ob Ablehnungsgesuche sich bereits mit der Entscheidung darüber iS des § 47 Abs 1 ZPO erledigen oder erst mit Zustellung der Beschlussabschriften an die Beteiligten (vgl hierzu BSG Beschluss vom 25.1.2022 - B 4 AS 176/21 B - juris RdNr 8). Ein etwaiger Verfahrensfehler wäre hier als geheilt anzusehen. Die Zustellung eines Beschlusses, mit dem ein Ablehnungsgesuch verworfen oder zurückgewiesen wird, heilt einen Verstoß gegen die Wartepflicht (vgl BSG Beschluss vom 1.8.2000 - B 9 SB 24/00 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 29 RdNr 3 mwN; BSG Beschluss vom 25.1.2022 - B 4 AS 176/21 B - juris RdNr 8). Etwas anderes kommt nur bei willkürlicher Verwerfung oder Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs in Betracht. Dafür gibt es hier keinerlei Anhaltspunkte.
In Bezug auf das vom Kläger mit Schreiben vom 25.2.2023 angebrachte Ablehnungsgesuch ist kein Verfahrensmangel ersichtlich. Art 101 Abs 1 Satz 2 GG lässt nur bei gänzlich untauglichen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchen eine Entscheidung des abgelehnten Richters oder der abgelehnten Richter selbst über das Gesuch zu (vgl zB BSG Beschluss vom 22.9.2022 - B 9 V 4/22 BH - juris RdNr 11 mwN; BSG Beschluss vom 22.2.2023 - B 5 R 51/22 BH - juris RdNr 11 mwN). In diesem Fall besteht auch keine Wartepflicht iS des § 47 Abs 1 ZPO iVm § 60 Abs 1 SGG(vgl zB BSG Beschluss vom 22.2.2023 - B 5 R 51/22 BH - juris RdNr 11 mwN) . Ablehnungsgesuche, die sich pauschal gegen einen gesamten Spruchkörper oder sogar gegen sämtliche Richter eines Gerichts richten, können in diesem Sinne offensichtlich unzulässig sein (vgl zB BSG Beschluss vom 5.7.2018 - B 13 R 32/15 BH - juris RdNr 14; vgl auch Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 60 RdNr 10b mwN). Etwas anderes gilt, wenn die abgelehnten Richter zwar namentlich nicht genannt werden, jedoch ohne Weiteres bestimmbar sind und die Ablehnung nicht allein mit ihrer Zugehörigkeit zu diesem Spruchkörper oder Gericht begründet wird (vgl BVerfG ≪Kammer≫ Beschluss vom 5.5.2021 - 1 BvR 526/19 - juris RdNr 24). Gemessen daran ist es nicht zu beanstanden, dass das LSG das Ablehnungsgesuch des Klägers im Berufungsurteil als offensichtlich unzulässig eingeordnet hat. Sein Schreiben vom 25.2.2023 ist an das LSG adressiert, erwähnt lediglich "das erkennende Gericht" und lässt auch nach dem Gesamtzusammenhang keinen individualisierbaren Bezug zu einem oder mehreren Mitgliedern des Spruchkörpers erkennen.
b) Ein Verfahrensfehler des LSG im Zusammenhang mit der vom Kläger begehrten Akteneinsicht ließe sich ebenfalls nicht erfolgreich geltend machen. Das Recht auf Akteneinsicht (§ 120 Abs 1 Satz 1 SGG) sichert vor allem das Recht eines Beteiligten auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG; § 62 Halbsatz 1 SGG). Ausgehend vom Akteninhalt und dem Vorbringen des Klägers ist nicht zu erkennen, dass dieser alles ihm Zumutbare getan hat, um sich Akteneinsicht zu verschaffen.
Der Kläger ist am 7.2.2023 zur Sitzung am 28.2.2023 geladen worden. Am 17.2.2023 hat er zur Niederschrift des Antragsdienstes erklärt, er habe bis heute keine Akteneinsicht bekommen, obwohl er bereits im November 2021 und erneut am 26.1.2022 Akteneinsicht beantragt habe. Sein Schreiben vom 26.1.2022 hatte sich noch an das SG gerichtet. Das LSG hat ihm mit Schreiben vom 20.2.2023 mitgeteilt, er möge sich zur Vereinbarung eines Termins vor der mündlichen Verhandlung kurzfristig mit der Geschäftsstelle des LSG telefonisch in Verbindung setzen. Daraufhin hat der Kläger mit Schreiben vom 24.2.2023 angekündigt, sich zu diesen Zwecke kurzfristig telefonisch beim Gericht zu melden. Stattdessen hat er mit Schreiben vom 27.2.2023 eine "Verlängerung der richterlichen Frist" beantragt. Am 28.2.2023, dem Sitzungstag, hat er um 9.17 Uhr im Antragsdienst vorgesprochen und seinen Fristverlängerungsantrag wiederholt. Nach seinem Vorbringen zum Antrag auf PKH ist ihm anschließend, während er im Wartebereich des Gerichts auf den Verhandlungsbeginn gewartet hat, der letztlich um 10.40 Uhr erfolgt ist, Einsichtnahme in die Akte angeboten worden. Ungeachtet der Frage, ob und in welchem Umfang er daraufhin Einsicht in die Akte genommen hat, ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen er von der Möglichkeit zur Akteneinsicht nicht früher Gebrauch gemacht hat. Es sind keine Umstände vorgebracht oder sonst ersichtlich, die den in H lebenden Kläger gehindert haben könnten, vor dem Sitzungstermin am Dienstag, dem 28.2.2023, die begehrte Akteneinsicht zu nehmen.
c) Es ließe sich auch nicht erfolgreich geltend machen, das LSG habe seine Pflicht zur Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 103 Satz 1 Halbsatz 1 SGG) verletzt, indem es von einer Vernehmung der Frau A und des Sachverständigen H abgesehen habe. Es ist schon nicht erkennbar, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter prozessordnungsgemäße und vom Kläger bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem LSG aufrechterhaltene Beweisanträge bezeichnen könnte (vgl zu den diesbezüglichen Anforderungen zB BSG Beschluss vom 8.5.2023 - B 5 R 33/23 B - juris RdNr 7 mwN). Angesichts der vom Kläger verwendeten weiten Formulierungen lassen sich anforderungsgerechte Beweisanträge insbesondere weder der Niederschrift des Antragsdienstes vom 17.2.2023 entnehmen noch seinem Schreiben vom 24.2.2023. Selbst wenn man zugunsten des Klägers von ordnungsgemäßen Beweisanträgen ausgehen wollte, gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass er hieran bis zum Ende der mündlichen Verhandlung vor dem LSG festgehalten hat.
Der Kläger hat die mündliche Verhandlung nach 20 Minuten auf eigenen Wunsch verlassen. Der Sitzungsniederschrift vom 28.2.2023 lässt sich nicht entnehmen, dass er zuvor auf die (unterstellten) Beweisanträge zurückgekommen wäre. Ungeachtet dessen ist nicht zu erwarten, dass sich aufzeigen ließe, die Berufungsentscheidung könne auf den unterbliebenen Vernehmungen beruhen. Das LSG hat die Klage als unzulässig erachtet, sodass es ausgehend von seiner Rechtsposition auf das Ausmaß der Erwerbsminderung des Klägers nicht angekommen ist. Erkennbar hat es seine Erwägungen zum aufgehobenen Leistungsvermögen lediglich ergänzend angestellt.
d) Ein zugelassener Prozessbevollmächtigter könnte auch nicht mit Erfolg rügen, durch die unterbliebene Vernehmung des Sachverständigen H habe das LSG das Fragerechts des Klägers aus § 116 Satz 2, § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm §§ 397, 402, 411 Abs 4 ZPO und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Hierzu wäre ua aufzuzeigen, dass der Kläger objektiv sachdienliche Fragen an den Sachverständigen zumindest angekündigt und sein Begehren bis zuletzt aufrechterhalten hat (vgl hierzu zB BSG Beschluss vom 8.12.2022 - B 5 R 90/22 B - juris RdNr 9 mwN; BSG Beschluss vom 9.1.2023 - B 9 SB 24/22 B - juris RdNr 10). Dem Berufungsvorbringen des Klägers lassen sich bereits keine derartigen Fragen entnehmen.
Das im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte Schreiben vom 25.8.2021, auf das der Kläger ua in der Niederschrift des Antragsdienstes vom 17.2.2023 Bezug nimmt, enthält zwar verschiedene Fragen ua zum Ende der im Sachverständigengutachten erwähnten Betreuung, zu dem vom Hausarzt Mr erstatteten Befundbericht sowie zu der vom Sachverständigen H gestellten Diagnose. Dabei werden jedoch keine Gesichtspunkte genannt, die für die Beurteilung des Restleistungsvermögens des Klägers objektiv bedeutsam sein könnten. Außerdem ließe sich auch bei unterstellter Sachdienlichkeit der vom Kläger skizzierten Fragen nicht aufzeigen, dass er hieran bis zuletzt festgehalten habe. Auch insofern ist im Übrigen nicht erkennbar, dass begründet werden könnte, die Berufungsentscheidung habe hierauf beruht.
e) Es ließe sich nicht mit Erfolg geltend machen, das LSG habe dadurch gegen die Ermessensvorschrift des § 114 Abs 2 Satz 1 SGG verstoßen, dass es das Berufungsverfahren nicht bis zur Entscheidung des SG über das dort unter dem Aktenzeichen S 7 SF 28/16 AB geführte Ablehnungsgesuch ausgesetzt habe (vgl zu den diesbezüglichen Darlegungsanforderungen zB BSG Beschluss vom 24.11.2022 - B 5 R 146/22 B - juris RdNr 16 mwN). Eine hierfür erforderliche Ermessensreduzierung auf null ist nicht erkennbar.
Das Ablehnungsgesuch ist in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren des Klägers gegen das Jobcenter H angebracht worden und es spricht nichts dafür, dass die Entscheidung im Rentenverfahren von der Entscheidung hierüber abhängig gewesen sein könnte. Im Übrigen hat sich das Verfahren S 7 SF 28/16 AB bereits vor der Berufungseinlegung im Rentenverfahren erledigt, wie das SG mit Beschluss vom 20.1.2016 festgestellt hat.
f) Der Kläger bezieht sich auf vermeintliche Fehler im erstinstanzlichen Verfahren, indem er ua vorbringt, bereits das SG habe ihm Akteneinsicht versagt und von einer Ladung der Frau A und des Sachverständigen H abgesehen. Ferner habe das SG ein dort angebrachtes Ablehnungsgesuch nicht beachtet und zu Unrecht durch Gerichtsbescheid entschieden. Die Revisionszulassung wegen eines Verfahrensmangels iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG kann jedoch grundsätzlich nur auf eine fehlerhafte Durchführung des Gerichtsverfahrens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug gestützt werden (vgl hierzu zB BSG Beschluss vom 20.12.2021 - B 5 R 256/21 B - juris RdNr 8 mwN). Etwas anderes kommt nur in Betracht, wenn ein Verfahrensmangel über die erste Instanz fortwirkt und damit zugleich einen Mangel des Berufungsverfahrens bildet (vgl zB BSG Beschluss vom 25.4.2023 - B 2 U 61/22 B - juris RdNr 5 mwN). Ein solcher Fehler des SG ist nicht ersichtlich.
Es kann offenbleiben, ob das SG den Kläger erneut zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid hätte anhören müssen (§ 105 Abs 1 Satz 2 SGG), weil seit der ersten, bereits mehr als vier Jahre zuvor erfolgten Anhörung Befundberichte und ein Sachverständigengutachten eingeholt worden waren (vgl zu Umständen, die möglicherweise eine erneute Anhörung zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid erforderlich machen, etwa B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 105 RdNr 11). Sollte darin eine Gehörsverletzung liegen, hätte ein solcher Fehler jedenfalls nicht in das Berufungsverfahren fortgewirkt. § 159 Abs 1 Nr 1 SGG ist zu entnehmen, dass es für ein Berufungsgericht nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt, den Rechtsstreit wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels im ersten Rechtszug an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen. Im Zweifel ist die Entscheidung, den Rechtsstreit selbst zu entscheiden, im Interesse einer zügigen Erledigung des Verfahrens vorzugswürdig (vgl zB BSG Beschluss vom 25.1.2023 - B 9 V 32/22 B - juris RdNr 14 mwN). Gesichtspunkte, die das Ermessen des LSG im Sinne einer zwingenden Zurückverweisung hier hätten einschränken und so eine Fortwirkung des erstinstanzlichen Verfahrensmangels hätten begründen können, sind nicht ersichtlich.
g) Soweit der Kläger eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG; § 62 Halbsatz 1 SGG) im Zusammenhang mit seiner Anhörungsrüge gegen den Beschluss des LSG vom 20.3.2023 rügt, ist ein Mangel des zu diesem Zeitpunkt bereits beendeten Berufungsverfahrens nicht ersichtlich.
Fundstellen
Dokument-Index HI16208690 |