Verfahrensgang
SG Altenburg (Entscheidung vom 17.05.2021; Aktenzeichen S 5 KR 561/21 ER) |
Thüringer LSG (Beschluss vom 27.08.2021; Aktenzeichen L 2 KR 518/21 B ER) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Thüringer Landessozialgerichts vom 27. August 2021 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Das LSG hat die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des SG vom 17.5.2021 in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes durch Beschluss vom 27.8.2021 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller mit einem am 4.10.2021 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 19.9.2021 "Nichtzulassungsbeschwerde" eingelegt. Er macht ua geltend, er sei prozessunfähig. Deswegen sei für ihn eine besondere Vertreterin (Rechtsanwältin P) zu bestellen.
II
1. Die Beschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - von hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG, § 17a Abs 4 Satz 4 GVG und § 202 Satz 3 SGG iVm § 74 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden.
Die Verwerfung des Rechtsmittels des Antragstellers erfolgt entsprechend § 169 Satz 3 SGG ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG).
2. Ein besonderer Vertreter (§ 72 SGG) war nicht zu bestellen. Dabei kann offenbleiben, ob der Antragsteller prozessunfähig ist. Steht die Prozessunfähigkeit für den Prozess fest, kann dieser zwar grundsätzlich nur mit einem besonderen Vertreter fortgeführt werden, wenn eine sonstige gesetzliche Vertretung nicht gewährleistet ist und das Amtsgericht keinen Betreuer bestellt hat (vgl BSG vom 15.11.2012 - B 8 SO 23/11 R - SozR 4-1500 § 72 Nr 2 RdNr 9). Von der Vertreterbestellung kann aber ausnahmsweise abgesehen werden, wenn unter Anlegung eines strengen Maßstabs das Rechtsmittel eines Prozessunfähigen "offensichtlich haltlos" ist (vgl BSG vom 15.11.2012 - B 8 SO 23/11 R - SozR 4-1500 § 72 Nr 2 RdNr 10 mwN). Dies ist auch dann der Fall, wenn das Rechtsmittel unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Erfolg haben kann, weil es - wie hier - schon nicht statthaft ist. Auch die Beteiligung eines besonderen Vertreters vermag nicht die Statthaftigkeit einer nach § 177 SGG ausgeschlossenen Beschwerde herbeizuführen (vgl BSG vom 11.1.2017 - B 1 KR 16/16 S - juris RdNr 4; BSG vom 6.11.2019 - B 1 KR 13/19 S - juris RdNr 5).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI14902341 |