Verfahrensgang

LSG Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 23.08.2016; Aktenzeichen L 11 AS 1070/14)

SG Lüneburg (Aktenzeichen S 25 AS 395/09)

 

Tenor

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 23. August 2016 - L 11 AS 1070/14 - werden als unzulässig verworfen.

Die Anträge der Kläger, ihnen für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht gegen die vorgenannte Entscheidung Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt P., L., beizuordnen, werden abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Kläger haben gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung, die ihrem Prozessbevollmächtigten am 28.9.2016 zugestellt worden ist, beim BSG mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) vom 27.10.2016, das am gleichen Tag beim BSG eingegangen ist, Beschwerden eingelegt und gleichzeitig beantragt, ihnen zur Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde PKH zu bewilligen und Rechtsanwalt P. beizuordnen. Mit weiterem Schreiben vom 28.11.2016 ist für den Prozessbevollmächtigten die Verlängerung der Begründungsfrist beantragt worden.

Die Beschwerden sind als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG), weil sie von dem Prozessbevollmächtigten nicht innerhalb der bis zum 28.12.2016 verlängerten Frist begründet worden sind (§ 160a Abs 2 SGG). Dass die Mandate des Prozessbevollmächtigten auf die Einlegung der Beschwerden beschränkt waren, ist dessen Schreiben nicht zu entnehmen, sodass die gesetzliche Frist für die Beschwerdebegründung zu wahren war (vgl BSGE 40, 111 = SozR 1500 § 160a Nr 8; BSG Beschluss vom 5.8.2002 - B 11 AL 137/02 B).

PKH gemäß § 73a SGG iVm § 114 ZPO ist den Klägern nicht zu bewilligen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach den vorstehenden Ausführungen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Damit scheidet die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH aus (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI10807127

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