Verfahrensgang

LSG Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 23.08.2016; Aktenzeichen L 11 AS 1069/14)

SG Lüneburg (Aktenzeichen S 25 AS 1445/10)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 23. August 2016 - L 11 AS 1069/14 - wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht gegen die vorgenannte Entscheidung Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt P., L., beizuordnen, wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung, die seinem Prozessbevollmächtigten am 30.9.2016 zugestellt worden ist, beim BSG mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) vom 28.10.2016, das am gleichen Tag beim BSG eingegangen ist, Beschwerde eingelegt und gleichzeitig beantragt, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde PKH zu bewilligen und Rechtsanwalt P. beizuordnen. Mit weiterem Schreiben vom 28.11.2016 ist für den Prozessbevollmächtigten die Verlängerung der Begründungsfrist beantragt worden.

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG), weil sie von dem Prozessbevollmächtigten nicht innerhalb der bis zum 30.12.2016 verlängerten Frist begründet worden ist (§ 160a Abs 2 SGG). Dass das Mandat des Prozessbevollmächtigten auf die Einlegung der Beschwerde beschränkt war, ist dessen Schreiben nicht zu entnehmen, sodass die gesetzliche Frist für die Beschwerdebegründung zu wahren war (vgl BSGE 40, 111 = SozR 1500 § 160a Nr 8; BSG Beschluss vom 5.8.2002 - B 11 AL 137/02 B).

PKH gemäß § 73a SGG iVm § 114 ZPO ist dem Kläger nicht zu bewilligen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach den vorstehenden Ausführungen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Damit scheidet die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH aus (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI10807128

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