Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. Januar 2017 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich die Klägerin gegen die Festsetzung von Beiträgen zur freiwilligen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung. Ihren Antrag, den insoweit erlassenen Bescheid vom 15.11.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.1.2012 nach § 44 SGB X zurückzunehmen, lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 8.4.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.9.2014). Das SG Köln hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 27.10.2015). Das LSG Nordrhein-Westfalen hat die Berufung aus den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung zurückgewiesen. Der Beitragsbescheid sei weder formell noch in der Sache zu beanstanden (Urteil vom 19.1.2017). Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Klägerin Beschwerde eingelegt.
II
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG). Die Klägerin hat entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG den allein geltend gemachten Zulassungsgrund des Verfahrensfehlers nicht hinreichend bezeichnet.
Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Der Beschwerdebegründung ist aber schon nicht zu entnehmen, inwieweit das angegriffene Urteil des LSG auf den behaupteten Verfahrensfehlern beruhen soll. Unabhängig davon kann auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsprinzip) ein Verfahrensmangel nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Dass ein prozessordnungsgemäßer Beweisantrag gestellt worden wäre, ist nicht dargetan. Soweit gerügt wird, das LSG habe nicht die maßgebende erstinstanzliche Entscheidung geprüft, fehlt jegliche Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Urteil. Hinsichtlich des behaupteten Verstoßes "gegen die Pflicht zur Vertagung der mündlichen Verhandlung" ist nicht dargelegt, dass eine solche beantragt worden wäre. Schließlich ist auch den die Zwangsvollstreckung betreffenden Ausführungen kein die Revisionszulassung rechtfertigender Grund zu entnehmen.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI11740445 |