Verfahrensgang
SG Gelsenkirchen (Entscheidung vom 12.01.2017; Aktenzeichen S 2 SO 216/16) |
LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 31.07.2017; Aktenzeichen L 20 SO 103/17) |
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 31. Juli 2017 - L 20 SO 103/17 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
I
Im Streit ist die Höhe von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII).
Der 1948 geborene Kläger bezieht eine Rente von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Westfalen; vor Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze bezog er von der Beklagten ergänzend Leistungen nach dem 3. Kapitel des SGB XII. Auf seinen Antrag vom 7.11.2014 lehnte die Beklagte Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII ab, weil der Kläger die Hilfebedürftigkeit grob fahrlässig herbeigeführt habe. Zugleich bewilligte sie - ausdrücklich beschränkt auf November 2014 - Leistungen nach dem 3. Kapitel (Bescheid vom 9.3.2015; Widerspruchsbescheid vom 22.6.2016; Urteile des Sozialgerichts ≪SG≫ Gelsenkirchen vom 12.01.2017 - S 2 SO 22/16 - und des Landessozialgerichts ≪LSG≫ Nordrhein-Westfalen vom 31.7.2017 - L 20 SO 101/17; Beschluss des Senats vom 8.4.2019 - B 8 SO 42/17 BH). Für die Monate Dezember 2014 bis Juli 2016 überwies sie solche Leistungen in unregelmäßigen Abständen, ohne jeweils eine ausdrückliche Bewilligung auszusprechen.
Gegen die Überweisung für den Monat Januar 2016 legte der Kläger erneut Widerspruch ein (am 4.1.2016), auf den die Beklagte vom Januar 2016 an höhere Leistungen unter Berücksichtigung höherer Kosten der Unterkunft bewilligte und den Widerspruch im Übrigen zurückwies (Widerspruchsbescheid vom 22.6.2016). Die Klage hiergegen hat keinen Erfolg gehabt (Urteil des SG vom 12.1.2017; Urteil des LSG vom 31.7.2017). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, die Klage sei wegen der Zeiträume von Januar 2016 bis Juli 2016 wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig. Die konkludente Bewilligung für Januar 2016 wie auch die anschließenden Bewilligungen durch Auszahlungen seien Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 9.3.2015 geworden. Wegen der Leistungszeiträume ab August 2016 sei die Klage dagegen unzulässig, weil nach Erlass des Widerspruchsbescheids ergangene Bescheide für Folgezeiträume nicht nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Verfahrens würden. Eine Klageerweiterung nach § 99 SGG sei dem Vortrag des Klägers nicht zu entnehmen gewesen.
Der Kläger beantragt beim Bundessozialgericht (BSG) die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG und die Beiordnung eines Rechtsanwalts.
II
Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫ iVm § 114 Zivilprozessordnung ≪ZPO≫); daran fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg wäre nur zu bejahen, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Der Rechtssache kommt nach Aktenlage keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Klärungsbedürftige Rechtsfragen wegen der prozessualen Grundsätze, die das LSG zur Anwendung gebracht hat, sind nicht erkennbar. Anhaltspunkte dafür, dass eine Divergenzrüge (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) Aussicht auf Erfolg versprechen könnte, bestehen ebenso wenig.
Es ist schließlich auch nicht erkennbar, dass ein Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG) mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden könnte. Zutreffend hat das LSG entschieden, dass sämtliche Bescheide, die im Laufe des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid des 9.3.2015 ergangen sind (auch soweit sie lediglich konkludent durch Auszahlung erfolgt sind), in analoger Anwendung des § 86 SGG Gegenstand des dortigen Widerspruchsverfahrens geworden sind (vgl dazu zuletzt BSG vom 28.8.2018 - B 8 SO 31/16 R - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen). Damit stellt sich der Widerspruch gegen die Bewilligung für Januar 2016 als nicht statthaft dar; dies hat zur Folge, dass - wie vom LSG auch erkannt - die folgende Klage unzulässig war (vgl BSG SozR 4-4300 § 323 Nr 1 RdNr 20; BSG SozR 3-1500 § 87 Nr 1 S 5). Zutreffend sind ferner die Ausführungen des LSG, dass weitere Bewilligungsbescheide (erneut konkludent durch Auszahlung ab August 2016 ergangen) nicht Gegenstand des Gerichtsverfahrens geworden sind (vgl § 96 SGG); denn sie betreffen Folgezeiträume. Seine Ausführungen dazu, dass eine Klageänderung (§ 99 SGG) vom Kläger nicht erklärt war, sind nicht zu beanstanden. Das LSG konnte hierüber auch in Abwesenheit des Klägers entscheiden, obwohl es - anders als das SG - die Klage insgesamt (auch wegen der Leistungen für Januar 2016) als unzulässig angesehen hat und der Kläger hierauf nicht hingewiesen worden war. Es ist nicht erkennbar, dass der Kläger etwas hätte vortragen können, was das Urteil, das sich in der Sache als zutreffend darstellt, beeinflusst hätte. Dies wäre neben einem entsprechenden Verstoß aber Voraussetzung für eine erfolgreiche Rüge (vgl nur BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 14 und 36).
Da dem Kläger keine PKH zusteht, kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO nicht in Betracht.
Fundstellen
Dokument-Index HI13124868 |