Verfahrensgang
SG Dresden (Entscheidung vom 28.04.2015; Aktenzeichen S 39 U 334/13) |
Sächsisches LSG (Urteil vom 16.08.2019; Aktenzeichen L 2 U 4/19 ZVW) |
Sächsisches LSG (Beschluss vom 14.12.2020; Aktenzeichen L 2 U 4/19 ZVW) |
Tenor
Der erneute Antrag des Klägers, ihm unter Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 16. August 2019 - L 2 U 4/19 ZVW - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 14. Dezember 2020 - L 2 U 4/19 ZVW - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
I
Das LSG hat mit Urteil vom 16.8.2019 - L 2 U 4/19 ZVW - die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 28.4.2015 - S 39 U 334/13 -, mit der der Kläger einen Anspruch auf Feststellung einer Berufskrankheit Nr 5101 der Anlage 1 zur BK-Verordnung und Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung über den 30.6.2006 hinaus verfolgt hat, zurückgewiesen und den Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt. Es hat die Revision nicht zugelassen.
Der Kläger hat mit Schreiben vom 24.9.2019 in dem Verfahren B 2 U 9/19 BH ua die Bewilligung von PKH und die Beiordnung eines Rechtsanwaltes für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde beantragt. Der Senat hat mit Beschluss vom 2.3.2020 - B 2 U 9/19 BH - diesen Antrag mangels Erfolgsaussichten abgelehnt. Die weiteren Anträge des Klägers auf "Urteilsergänzung und Wiedereinsetzung vor dem Landessozialgericht Chemnitz, auf PKH für die Verfahren zur Urteilsergänzung und Wiedereinsetzung am Landessozialgericht Chemnitz" sowie für die "Anhörungsrüge mit Antrag auf PKH im Rahmen der Gerichtsentscheidungen des Landessozialgerichtes" hat der Senat auf Bitten des Klägers an das insoweit zuständige LSG weitergeleitet.
Das LSG hat mit am 16.12.2020 dem Kläger zugestellten Beschluss vom 14.12.2020 - L 2 U 4/19 ZVW - die Anträge des Klägers auf Urteilsergänzung und auf Bewilligung von PKH abgelehnt.
Mit dem am 18.1.2021 bei dem BSG eingegangenen Schreiben vom 15.1.2021 stellt der Kläger die Anträge: "erneuter Antrag auf PKH zu den Gerichtsverfahren ... B 2 U 9/19 BH ... vom 02.03.2020", "Antrag auf Wiedereinsetzung der PKH Verfahren, gemäß Anträgen zu den Verfahren ... B 2 U 9/19 BH ... vom 02.03.2020", "Antrag auf PKH zur Führung einer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision zu den Gerichtsverfahren ... L 2 U 4/19 ZVW ... vom 14.12.2020". Des Weiteren beantragt er die Beiordnung eines Rechtsanwaltes für diese Verfahren sowie seine Anhörung vor der PKH-Entscheidung.
II
Der erneute Antrag auf Gewährung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwaltes für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG vom 16.8.2019 - L 2 U 4/19 ZVW - sowie der Antrag auf Bewilligung von PKH für das Beschwerdeverfahren und Beiordnung eines Rechtsanwaltes für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des LSG vom 14.12.2020 - L 2 U 4/19 ZVW - sind abzulehnen.
Eine vorherige Anhörung des Klägers hatte nicht zu erfolgen. Das Gericht kann zwar die Beteiligten vor der Entscheidung über das PKH-Gesuch zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 118 Abs 1 Satz 3 ZPO). Dass diese Voraussetzungen vorliegen könnten, ist jedoch nicht erkennbar. Gemäß § 127 Abs 1 Satz 1 ZPO iVm § 73a Abs 1 Satz 1 SGG ergehen Entscheidungen im Verfahren über die PKH ohne mündliche Verhandlung. Sonstige Gründe für eine mündliche Anhörung sind ebenfalls nicht ersichtlich.
1. Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder aufgezeigt worden noch aufgrund der im PKH-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung des Streitstoffs zu erblicken. Es ist nicht erkennbar, dass ein Prozessbevollmächtigter des Klägers in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen. Dies gilt zum einen für den erneuten Antrag auf Gewährung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwaltes für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG vom 16.8.2019 - L 2 U 4/19 ZVW -, selbst wenn Gründe für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorliegen würden. Zum anderen gilt dies auch für den Antrag auf Bewilligung von PKH für das Beschwerdeverfahren und Beiordnung eines Rechtsanwaltes für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des LSG vom 14.12.2020 - L 2 U 4/19 ZVW.
Es ist auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Klägers in seinem Schreiben vom 15.1.2021 nebst Anlagen sowie seinen weiteren Schreiben nicht ersichtlich, dass die Rechtssachen grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG haben könnten. Dass die Rechtssachen klärungsbedürftige und in einem Revisionsverfahren klärungsfähige Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung aufwerfen könnten, ist nicht erkennbar.
Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) könnte ebenfalls nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers ist nicht ersichtlich, dass das LSG seinen Entscheidungen einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG seiner Entscheidung zugrunde gelegt haben könnte.
Schließlich lässt sich auch kein Verfahrensmangel erkennen, der gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zur Zulassung der Revision führen könnte. Ein Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Es ist nicht ersichtlich, dass nach Beiordnung eines Rechtsanwaltes dieser das Vorliegen eines zur Zulassung der Revision führenden Verfahrensmangels iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG mit Erfolg aufzeigen und ein solcher zur Zulassung der Revision führender Mangel vorliegen könnte. Insbesondere lässt die Akte des BSG erkennen, dass der Kläger zur Vorgehensweise nach § 153 Abs 4 SGG gehört worden ist.
2. Mit der Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von PKH entfällt auch die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwaltes (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO) im PKH-Verfahren.
Der Senat weist darauf hin, dass weitere vergleichbare Eingaben des Klägers in dieser Sache zukünftig nicht mehr beschieden werden. Macht ein Beteiligter wiederholt mit im Kern gleichen Begründungen Eingaben, bedarf es auf Dauer nicht mehr der Entscheidung hierüber (vgl BSG Beschluss vom 30.3.2021 - B 10 ÜG 1/21 C - juris RdNr 11 mwN).
Fundstellen
Dokument-Index HI14902361 |