Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtzulassungsbeschwerde. Rechtssache. Grundsätzliche Bedeutung. Kosten der Unterkunft. Wohnungen. Kosten für sonstige Unterkünfte Abstrakte Rechtsfrage

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Frage, ob Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 SGB II nur solche für Wohnungen nach der Definition oder auch Kosten für sonstige Unterkünfte darstellen, stellt keine klar formulierte abstrakte Rechtsfrage i.S. von § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG dar, da sie aus sich heraus nicht verständlich ist, weil unklar bleibt, was „Wohnungen nach der Definition” sind.

 

Normenkette

SGG §§ 73a, 160 Abs. 2, § 160a Abs. 2 S. 3, Abs. 4 S. 1, § 169; ZPO §§ 114, 121; SGB II § 22

 

Verfahrensgang

LSG Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 23.03.2017; Aktenzeichen L 8 AS 408/11)

SG Rostock (Entscheidung vom 09.09.2011; Aktenzeichen S 11 AS 1603/10)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 23. März 2017 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm Rechtsanwalt K. beizuordnen, wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG). Der Kläger hat zur Begründung seiner Beschwerde keinen der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung, Abweichung oder Verfahrensmangel) gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG schlüssig dargelegt oder bezeichnet.

Der Kläger stützt seine Beschwerde zunächst auf den Zulassungsgrund der Abweichung (Divergenz). Eine Abweichung iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG ist nur dann hinreichend dargetan, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des Bundessozialgerichts (BSG), des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 21, 29 und 54). Sowohl die rechtliche Aussage des LSG in seiner Entscheidung als auch die, von der es abweicht, müssen in der Beschwerdebegründung so genau bezeichnet werden, dass sie ohne größere Schwierigkeiten auffindbar sind (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 29).

Schon daran fehlt es vorliegend. Die Beschwerdebegründung bezeichnet zwar einen Rechtssatz des LSG und einen aus einer Entscheidung des BSG, führt aber nicht an, wo in der jeweiligen Entscheidung der jeweilige Rechtssatz zu finden ist.

Auch die vom Kläger behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ist nicht dargelegt. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; BSG SozR 1500 § 160a Nr 60). Die abstrakte Rechtsfrage ist klar zu formulieren, um an ihr die weiteren Voraussetzungen für die begehrte Revisionszulassung nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG prüfen zu können (Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, IX, RdNr 181).

Diesen Anforderungen wird die vom Kläger formulierte Frage,

"ob Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 SGB II nur solche für Wohnungen nach der Definition oder auch Kosten für sonstige Unterkünfte darstellen,"

nicht gerecht. Denn diese Frage ist aus sich heraus nicht verständlich, weil unklar bleibt, was "Wohnungen nach der Definition" sind. Soweit in den weiteren Ausführungen auf eine Definition des SG verwiesen wird, der das LSG gefolgt sei, schafft dies nicht mehr Klarheit, weil sich dort der Begriff "Definition" auf die Kosten für eine Wohnung bezieht, während sich in der Frage der Begriff "Definition" auf das Wort "Wohnung" bezieht.

PKH gemäß § 73a SGG iVm § 114 ZPO ist dem Kläger nicht zu bewilligen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach den obigen Ausführungen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwaltes (§ 73a SGG iVm § 121 ZPO) ist abzulehnen, weil der Kläger keinen Anspruch auf PKH hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11554105

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge