Verfahrensgang

LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 11.10.2018; Aktenzeichen L 8 R 214/14)

SG Berlin (Entscheidung vom 26.02.2014; Aktenzeichen S 10 R 1342/13)

 

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. Oktober 2018 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

 

Gründe

I

Der in Polen geborene, seit August 1989 in Deutschland lebende Kläger erhält seit November 2010 vom beklagten Rentenversicherungsträger eine Altersrente. Zudem bezieht er eine Rente aus der polnischen Sozialversicherung sowie ergänzend Leistungen nach dem SGB XII.

Wie auch bereits in zahlreichen vorhergehenden Verfahren (vgl nur Gerichtsbescheid des SG Berlin vom 14.2.2013 - S 15 R 3430/11 -, Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 2.5.2013 - L 16 R 139/13 -, Beschluss des BSG vom 27.6.2013 - B 13 R 195/13 R - und Gerichtsbescheid des SG Berlin vom 13.10.2014 - S 21 R 2002/14 -, Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 10.12.2014 - L 16 R 939/14 -, Beschluss des BSG vom 26.1.2015 - B 13 R 443/14 B) wendet sich der Kläger gegen Rentenanpassungsmitteilungen der Beklagten und begehrt eine Mindestaltersrente von dem beklagten Rentenversicherungsträger nach Maßgabe von Art 151 AEUV, unter Koordinierung des Rechts der Sozialen Sicherheit in Deutschland mit dem Recht der Europäischen Union, insbesondere aufgrund von Art 12 Nr 2 der in Turin am 18.10.1961 unterzeichneten Europäischen Sozialcharta (EuSC).

Das LSG hat die Berufung des Klägers gegen den klageabweisenden Gerichtsbescheid des SG Berlin vom 26.2.2014 ua unter Hinweis auf die benannten vorangegangenen Entscheidungen zurückgewiesen (Urteil vom 11.10.2018 - L 8 R 214/14). Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 11.10.2018 hat der Kläger mit einem von ihm persönlich unterzeichneten Schreiben vom 10.11.2018 Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Er rügt die Verletzung "internationalen" (europäischen) Rechts.

II

Der Antrag auf PKH ist abzulehnen.

Nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Abs 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das ist hier nicht der Fall. Eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das vorgenannte Urteil des LSG hat keine Aussicht auf Erfolg, weil Revisionszulassungsgründe iS des § 160 Abs 2 SGG nicht ersichtlich sind. Die Revision kann nur aus den dort genannten Gründen - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung (Divergenz), Verfahrensmangel - zugelassen werden. Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, erfolgt im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht.

Aus dem Vortrag des Klägers in seinen Schreiben vom 10.11.2018, 21.6.2018, 27.5.2014 und 19.3.2014 sowie dem Inhalt der Akten ist nicht erkennbar, dass sich hinsichtlich des Streitgegenstands des vorliegenden Verfahrens eine vom Gesetz oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht beantwortete entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) stellen könnte. Insbesondere zu der vom Kläger angesprochenen Frage der Verletzung europäischen Rechts, hat der Senat bereits in seinen Beschlüssen vom 27.6.2013 (B 13 R 195/13 B - BeckRS 2013, 70740 RdNr 7) und 26.1.2015 (B 13 R 443/14 B - BeckRS 2015, 66091 RdNr 6 ff) Stellung genommen. Hierauf nimmt der Senat Bezug. Dem ist nichts hinzuzufügen. Auch ergeben sich aus dem Vorbringen des Klägers keine neuen Gesichtspunkte, die eine nochmalige Befassung des Revisionsgerichts erforderten.

Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) sind ebenfalls nicht gegeben, denn das Urteil des LSG lässt nicht erkennen, dass es Rechtssätze aufgestellt hat, die von der Rechtsprechung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweichen.

Ebenso wenig ist ein Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) ersichtlich, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann. Der Kläger persönlich rügt ausdrücklich nur Verstöße des LSG gegen materielles Recht. Seine Begründung zielt daher nur auf den Inhalt der Entscheidung selbst und nicht auf einen als Verfahrensmangel rügbaren Fehler auf dem Weg zur gerichtlichen Entscheidung (s Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 452).

Da mithin die aufgezeigten Voraussetzungen für eine Bewilligung von PKH nicht vorliegen, kommt die Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens nicht in Betracht (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

Die vom Kläger persönlich eingelegte Beschwerde entspricht aufgrund fehlender Vertretung durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form und ist deshalb unzulässig.

Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI12719977

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