Verfahrensgang
SG Leipzig (Entscheidung vom 13.12.2017; Aktenzeichen S 18 R 481/15) |
Sächsisches LSG (Urteil vom 01.12.2020; Aktenzeichen L 5 R 35/18) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 1. Dezember 2020 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger begehrt eine Rente wegen Erwerbsminderung von dem beklagten RV-Träger.
Den Antrag des Klägers auf die Rentenleistung aus August 2014 lehnte der RV-Träger ab (Bescheid vom 13.2.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.5.2015). Nach Einholung eines internistisch-pneumologisch- und arbeitsmedizinischen Sachverständigengutachtens des B und auf Grundlage eines Berichts des Psychologen R hat das SG die Klage durch Urteil vom 13.12.2017 abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das LSG aktuelle Befundberichte und Unterlagen der behandelnden Ärzte beigezogen, ein Sachverständigengutachten auf orthopädischem Fachgebiet bei K sowie ein Sachverständigengutachten bei dem Facharzt für Innere Medizin, Kardiologie, Rehabilitationswesen und Sozialmedizin A in Auftrag gegeben. Ferner hat es ein Sachverständigengutachten bei P auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet eingeholt. Durch Urteil vom 1.12.2020 hat es unter Zugrundelegung der dortigen Feststellungen und Einschätzungen die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Zugleich hat es diesem Verschuldenskosten in Höhe von 337,50 Euro auferlegt und die Revision nicht zugelassen.
Gegen Letzteres wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde an das BSG. Er rügt Verfahrensmängel des LSG (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) und wendet sich gegen die Auferlegung der Verschuldenskosten.
II
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt.
Der Kläger macht ausschließlich geltend, die angegriffene Entscheidung des LSG beruhe auf Verfahrensmängeln (Revisionszulassungsgrund des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG), weil er in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art 103 GG) verletzt worden sei und das Berufungsgericht gegen die ihm obliegende Amtsermittlungsplicht (§ 103 SGG) verstoßen habe.
Ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist der Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug (vgl zB BSG Urteil vom 29.11.1955 - 1 RA 15/54 - BSGE 2, 81 - juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 30.10.2018 - B 13 R 59/18 B - juris RdNr 7). Neben der Geltendmachung des Vorliegens eines Verstoßes gegen das Verfahrensrecht ist mit der Beschwerdebegründung darzulegen, dass die angefochtene Entscheidung auf diesem Verstoß beruhen kann. Zugrunde zu legen ist die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des LSG (BSG Urteil vom 28.5.1957 - 3 RJ 219/56 - SozR Nr 79 zu § 162 SGG; BSG Beschluss vom 31.1.1979 - 11 BA 166/78 - SozR 1500 § 160 Nr 33; BSG Beschluss vom 16.11.2000 - B 4 RA 122/99 B - SozR 3-1500 § 160 Nr 33 - juris RdNr 23). Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens wird nur dann substantiiert bezeichnet, wenn der Beschwerdeführer diesen hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen darlegt, sodass das Beschwerdegericht allein anhand dieser Begründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des LSG möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht (vgl zB BSG Beschluss vom 16.11.2000 - B 4 RA 122/99 B - SozR 3-1500 § 160 Nr 33 - juris RdNr 16 mwN; BSG Beschluss vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 30 RdNr 16 mwN). Dem genügt die Beschwerdebegründung vom 17.2.2021 nicht.
Die Anordnung des persönlichen Erscheinens eines Beteiligten (§ 111 Abs 1 SGG) steht grundsätzlich im Ermessen des Gerichts und lässt ihm einen großen Entscheidungsspielraum; ein Anspruch eines Beteiligten auf Anordnung des persönlichen Erscheinens besteht nicht (stRspr; vgl BSG Urteil vom 15.7.1992 - 9a RV 3/91 - juris RdNr 11; BSG Beschluss vom 4.5.2017 - B 3 KR 5/17 B - juris RdNr 11; BSG Beschluss vom 13.11.2017 - B 13 R 152/17 B - juris RdNr 11). Weder Art 103 Abs 1 GG noch § 62 SGG verlangen, dass das Gericht dafür Sorge zu tragen hat, dass jeder Beteiligte auch persönlich vor Gericht auftreten kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn er - wie hier - im Verfahren durch eine Prozessbevollmächtigte vertreten ist (vgl BSG Beschluss vom 15.8.2018 - B 13 R 387/16 B - juris RdNr 11 mwN). Die Anordnung des persönlichen Erscheinens kann nur im Ausnahmefall geboten sein, etwa wenn der schriftliche Vortrag eines Beteiligten wegen Unbeholfenheit oder Sprachunkenntnis keine Sachverhaltsaufklärung gewährleistet und ein Erscheinen auf eigene Kosten sich als undurchführbar erweist (vgl BSG Beschluss vom 13.11.2017 - B 13 R 152/17 B - juris RdNr 11; BSG Urteil vom 15.7.1992 - 9a RV 3/91 - juris RdNr 11).
Erstes scheidet hier allein schon wegen der anwaltlichen Vertretung aus. Ein Sachverhalt, nach dem dem Kläger ohne Anordnung des persönlichen Erscheinens der Zugang zum Gericht wegen Mittellosigkeit oder aus anderen Gründen praktisch versperrt oder erschwert worden ist, wird in der Beschwerdebegründung ebenso wenig vorgebracht. Es ist bereits nicht dargetan, ob und warum der Kläger der Ladung ohne Anordnung nach § 111 Abs 1 SGG nicht folgen konnte. Denn nach den Ausführungen in der Beschwerdebegründung hat er zwar wegen der Kurzfristigkeit des anberaumten Termins an der mündlichen Verhandlung ohne Kostenzusage nicht teilnehmen können. Insoweit ist jedoch zu unterscheiden zwischen der "nicht ordnungsgemäßen Ladung" wegen der Nichteinhaltung der Ladungsfrist und der unterbliebenen Anordnung des persönlichen Erscheinens.
Auch wenn es an näheren Ausführungen dazu mangelt, wann das LSG auf den Antrag der Prozessbevollmächtigten vom 17.11.2020 einen neuen Termin bestimmt und ihn von dem ursprünglich für den 15.12.2020 geplanten auf den 1.12.2020 vorverlegt hat, ist die Mindestladungsfrist des § 217 ZPO iVm § 202 SGG(vgl hierzu BSG Beschluss vom 14.11.2008 - B 12 KR 82/07 B - juris RdNr 4) auf jeden Fall gewahrt. Auf einen Verfahrensmangel insoweit beruft sich der Kläger in seiner Beschwerdebegründung auch nicht. Den Zusammenhang jedoch zwischen der Kurzfristigkeit der Terminverlegung und einer Gehörsverletzung durch die unterlassene Anordnung des persönlichen Erscheinens zeigt der Kläger nicht auf. Er legt allein dar, was er persönlich vorgebracht hätte, wenn er im Termin zur mündlichen Verhandlung anwesend gewesen wäre. Warum dieses Vorbringen nicht auch von seiner - im Termin anwesenden - Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung hätte angebracht werden können, um der Sachverhaltsaufklärung Genüge zu tun (vgl BSG zur Möglichkeit des schriftlichen Vortrags, Beschluss vom 27.5.2011 - B 12 KR 79/10 B - juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 15.8.2018 - B 13 R 387/16 B - juris RdNr 12), führt er nicht aus. Das bloße Vorbringen, die persönliche Wahrnehmung des Leidens des Klägers durch das Gericht hätte zu einer anderen rechtlichen Bewertung des LSG geführt, genügt für sich genommen zur Begründung einer Gehörsverletzung nicht.
Insoweit mangelt es ferner an Ausführungen dazu, dass er sich darum bemüht habe, dass das LSG die Anordnung des persönlichen Erscheinens prüfe; es von seinem Begehren persönlich weiter vortragen zu wollen überhaupt Kenntnis erhalten habe. Denn im Rahmen einer Gehörsrüge sind Darlegungen erforderlich, dass der Beschwerdeführer alles getan hat, um sich mit seiner Forderung nach weiterer Sachaufklärung in der Tatsacheninstanz Gehör zu verschaffen (vgl zB BSG Urteil vom 19.3.1991 - 2 RU 33/90 - BSGE 68, 205, 210 = SozR 3-2200 § 667 Nr 1 S 6; s auch BSG Beschluss vom 31.5.2011 - B 13 R 103/11 B - juris RdNr 8). Hierzu wäre nicht nur erforderlich gewesen darzulegen, warum er "kurzfristig" nicht habe teilnehmen können - Gründe hierfür lässt er im Übrigen offen -, sondern insbesondere, dass er dies gegenüber dem LSG geltend gemacht und ihm die Gründe für das Erfordernis der Anordnung des persönlichen Erscheinens vorgetragen habe. Da es nach den Ausführungen des Klägers in der Beschwerdebegründung aus Sicht des LSG wegen der anwaltlichen Vertretung des Klägers nicht auf den ersten Blick erforderlich sein musste, den Kläger persönlich zu laden, hätte er zur Wahrung seines rechtlichen Gehörs alles unternehmen müssen, sich dieses zu verschaffen. Dies bedeutet hier, dass er hätte vorbringen müssen, dieses Ansinnen gegenüber dem LSG überhaupt angebracht zu haben. Hierzu wird in der Beschwerdebegründung nichts dargelegt.
Die Geltendmachung eines Verfahrensmangels wegen Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsprinzip) kann gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG nur darauf gestützt werden, dass das LSG einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Zudem kann ein - wie hier - in der Berufungsinstanz rechtsanwaltlich vertretener Beteiligter nur dann mit der Rüge des Übergehens eines Beweisantrags gehört werden, wenn er diesen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung durch entsprechenden Hinweis zu Protokoll aufrechterhalten hat oder das Gericht den Beweisantrag in seiner Entscheidung wiedergibt (stRspr; vgl BSG Beschluss vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN; ferner Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 160 RdNr 18c mwN).
Beides bringt der Kläger in der Beschwerdebegründung nicht vor. Er zeigt zwar auf, einen Beweisantrag/eine Beweisanregung mit dem Schriftsatz vom 24.11.2020 angebracht zu haben. Es mangelt jedoch an Ausführungen dazu, dass dieser Antrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem LSG aufrechterhalten worden sei. Nur so kann der Beweisantrag jedoch die erforderliche Warnfunktion für das LSG dergestalt erfüllen, dass der Kläger den Sachverhalt noch nicht als hinreichend aufgeklärt erachtet. Selbst wenn man annehmen wollte, er deute mit seinem Vorbringen, das LSG habe den "Beweisantrag" in den Entscheidungsgründen als Beweisermittlungsantrag gewertet, an, das LSG habe sich, ohne protokollierte Aufrechterhaltung in der mündlichen Verhandlung mit dem Begehren auseinandergesetzt, vermag der Kläger mit seiner Rüge nicht zur Zulassung der Revision zu gelangen.
Der Kläger hat nicht schlüssig dargetan, dass das LSG diesem Antrag ohne eine iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG "hinreichende" Begründung nicht gefolgt ist. Für die Frage, ob ein hinreichender Grund für die unterlassene Beweiserhebung vorliegt, kommt es darauf an, ob das Gericht objektiv gehalten war, den Sachverhalt zu den von dem Beweisantrag erfassten Punkten weiter aufzuklären, ob es sich also zur beantragten Beweiserhebung hätte gedrängt fühlen müssen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 7.4.2011 - B 9 SB 47/10 B - juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 13.2.2019 - B 6 KA 14/18 B - juris RdNr 8). Soweit entscheidungserhebliche tatsächliche Umstände noch nicht hinreichend geklärt sind, muss das Gericht von allen Ermittlungsmöglichkeiten Gebrauch machen, die vernünftigerweise zur Verfügung stehen. Einen darauf bezogenen Beweisantrag eines Beteiligten darf das Gericht nur ablehnen, wenn es aus seiner rechtlichen Sicht auf die ungeklärte Tatsache nicht ankommt, wenn diese Tatsache als wahr unterstellt werden kann, wenn das Beweismittel völlig ungeeignet oder unerreichbar ist, wenn die behauptete Tatsache oder ihr Fehlen bereits erwiesen oder wenn die Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist (BSG Beschluss vom 6.2.2007 - B 8 KN 16/05 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 12 RdNr 10; BSG Urteil vom 19.10.2011 - B 13 R 33/11 R - juris RdNr 24 mwN). Bei einer derartigen Fallgestaltung ist für eine weitere Beweiserhebung regelmäßig kein Raum. Liegen bereits mehrere Gutachten vor, ist das Tatsachengericht nur dann zu weiteren Beweiserhebungen verpflichtet, wenn die vorhandenen Gutachten iS von § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 412 Abs 1 ZPO ungenügend sind, weil sie grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche enthalten oder von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde des Gutachters geben (vgl BSG Urteil vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 9 mwN; BSG Beschluss vom 20.2.2018 - B 10 LW 3/17 B - juris RdNr 9).
Nichts dergleichen hat der Kläger in der Beschwerdebegründung dargelegt. Es sind vorliegend vom SG ein Sachverständigengutachten auf internistisch-pneumologisch- und arbeitsmedizinischem Fachgebiet bei B (19.6.2017) und vom LSG auf orthopädischem Fachgebiet von K (9.10.2019), auf internistischem Fachgebiet bei A (22.1.2020) sowie neurologischpsychiatrischem Fachgebiet bei P (8.5.2020) eingeholt worden. Zur Begründung des Erfordernisses der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens auf neurochirurgischem Sachgebiet hat sich der Kläger, so seine Darstellung des Vorbringens gegenüber dem LSG, auf einen Reha-Entlassungsbericht bezogen, in dem psychiatrische Diagnosen benannt worden sind. Hierauf aufbauend begründet er das Erfordernis der Einholung eines Sachverständigengutachtens auf neurochirurgischem Fachgebiet und bezieht sich zur weiteren Begründung auf die Folgen einer 2006 durchgeführten Operation, die zu einer Einschränkung der Einsatzfähigkeit des rechten Armes bis hinein in die Hand und das Bein sowie den Fuß geführt habe. Der wesentliche Teil der weiteren Ausführungen bezieht sich sodann jedoch auf psychiatrische Diagnosen, die, so sind seine Ausführungen wohl zu verstehen, auf die Operationsfolgen zurückzuführen seien. Dass die Unterlagen betreffend die Operation nicht beigezogen worden seien, bringt er jedoch nicht vor und warum ansonsten die psychiatrischen Befunde ein neurochirurgisches Sachverständigengutachten erforderten, legt er ebenfalls nicht dar. Soweit er ferner ausführt, ein MRT aus dem Jahr 2015 sei vom sachverständigen Orthopäden nicht hinreichend gewürdigt worden, erschließt die Notwendigkeit eines neurochirurgischen Sachverständigengutachtens ebenso wenig. Die Behauptung, die Beschwerden des Klägers hätten von den bisherigen Sachverständigen fachlich nicht beurteilt werden können, bleibt dabei ebenfalls zusammenhangslos im Raum stehen. Im Hinblick sowohl auf seine psychiatrischen als auch neurologischen Befindlichkeiten hat das LSG jedenfalls eine fachkundige Begutachtung angeordnet, zu der der Kläger in seiner Beschwerdebegründung nicht vorbringt, sie enthalte grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche oder gehe von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen aus oder gebe Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde des Gutachters. Er behauptet stattdessen lediglich, die im Verfahren bekannten Operationsfolgen hätten, wenn sie neurochirurgisch begutachtet worden wären, eine Erwerbsminderung ergeben und ggf aufgrund anschließender weiterer Ermittlungen des LSG eine quantitative Einschränkung des Leistungsvermögens auf unter drei Stunden täglich. Unabhängig davon, ob eine weitere Begutachtung ein derartiges Ergebnis gezeigt hätte, genügt allein die Behauptung des klägerischen Erfolgs im Sinne seines Begehrens jedenfalls nicht, das Fehlen einer Begründung für die Nichtbefolgung des "Beweisantrags" durch das LSG formgerecht darzulegen. Denn die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann nicht zur Zulassung der Revision führen (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 4; BVerfG Beschluss vom 6.5.2010 - 1 BvR 96/10 - SozR 4-1500 § 178a Nr 11 RdNr 28 mwN).
Soweit sich der Kläger gegen die Auferlegung der Kosten durch das LSG nach § 192 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG wendet, führt ein Fehler allein in einer solchen Entscheidung nicht zur Zulassung der Revision. Die Entscheidung nach § 192 Abs 1 SGG kann nur durch eine zu begründende Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden. Eine separate Überprüfung ist dem BSG im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren verwehrt. Nachdem der Kläger gegen die Entscheidung des LSG in der Hauptsache jedoch keinen Revisionszulassungsgrund entsprechend den gesetzlichen Voraussetzungen dargelegt hat, stellte eine Überprüfung der Anwendung von § 192 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG eine isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung dar, die gemäß § 165 Satz 1 iVm § 144 Abs 4 SGG nicht zur Zulassung der Revision führen und deshalb auch nicht gesondert mit der Beschwerde geltend gemacht werden könnte (stRspr; zuletzt BSG SozR 4-1500 § 192 Nr 1 RdNr 14 mwN).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI14534188 |