Entscheidungsstichwort (Thema)

Ablehnung der Dauerrente bei Entziehung

 

Orientierungssatz

In der vorgenommenen Entziehung der vorläufigen Rente liegt zugleich auch die negative Feststellung der Dauerrente (vgl BSG vom 19.12.1968 2 RU 153/66 = BSGE 29, 73).

 

Normenkette

RVO § 1585 Abs 2

 

Verfahrensgang

LSG für das Saarland (Entscheidung vom 17.05.1988; Aktenzeichen L 2 U 37/87)

 

Gründe

Die Klägerin ist mit ihrem Begehren, den die vorläufige Verletztenrente entziehenden Bescheid der Beklagten vom 26. Mai 1986 aufzuheben, ohne Erfolg geblieben (Urteile des Sozialgerichts -SG- vom 12. März 1987 und des Landessozialgerichts -LSG- vom 17. Mai 1988). Das LSG ist in Übereinstimmung mit der Feststellung der Beklagten zu dem Ergebnis gelangt, daß der Arbeitsunfall vom 30. Oktober 1984 über den 30. Juni 1986 hinaus keine gesundheitlichen Folgen in einem rentenberechtigenden Ausmaß hinterlassen habe. Es komme nicht darauf an, ob gegenüber dem Zeitpunkt der vorläufigen Rentengewährung eine wesentliche Änderung eingetreten sei; denn in der von der Beklagten vorgenommenen Entziehung der vorläufigen Rente liege zugleich auch die negative Feststellung der Dauerrente. Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde trägt die Klägerin vor, von der Durchführung des Revisionsverfahrens sei die Klärung der Frage zu erwarten, ob erstens in der Entziehung der vorläufigen Rente inhaltlich und begriffsnotwendig die negative Feststellung der Dauerrente liege, dabei zweitens, ob die Versagung der Dauerrente ein feststellender Verwaltungsakt sei, drittens, ob für die Entziehung der vorläufigen Rente § 48 des Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren - (SGB X) nicht anzuwenden sei und viertens, ob ein eine vorläufige Rente wegen wesentlicher Veränderung entziehender Bescheid auf die Anfechtungsklage hin aufzuheben ist, wenn eine wesentliche Veränderung nach § 48 SGB X im gerichtlichen Verfahren nicht festgestellt worden sei. Das LSG habe zwei unterschiedliche rechtliche Gesichtspunkte unzutreffend in einen unauflösbaren Zusammenhang gebracht.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Nach - dem hier allein in Betracht zu ziehenden - § 160 Abs 2 Nr 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. In der Beschwerdebegründung muß nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt werden. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn zu erwarten ist, daß die Revisionsentscheidung die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird (vgl Weyreuther, Revisionszulassung und Nichtzulassungsbeschwerde in der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte, RdNr 84 mwN). Es muß eine klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen sein, welche bisher revisionsgerichtlich noch nicht - ausreichend - geklärt ist (s ua BSG SozR 1500 § 160 Nr 17; BSG Beschluß vom 16. Dezember 1986 - 2 BU 173/86 -). Demgemäß muß der Beschwerdeführer, welcher die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzulegen hat, aufzeigen, ob und inwieweit zu der aufgeworfenen Frage bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet sind und in welchem Rahmen noch eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung derselben durch das Revisionsgericht erforderlich erscheint. Hierzu enthält die Beschwerdebegründung keine Ausführungen. Die Klägerin setzt sich insbesondere an keiner Stelle mit der bisher zu § 1585 Abs 2 der Reichsversicherungsordnung ergangenen Rechtsprechung auseinander (s. Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung 11. Auflage, S. 233). Danach sind Bescheide der hier vorliegenden Art dahin zu deuten, daß mit ihnen unter gleichzeitiger Entziehung der vorläufigen Rente in erster Linie die Gewährung von Dauerrente abgelehnt wird (vgl BSGE 29, 73, 75). Inwieweit diese Rechtsprechung einer Ausgestaltung Erweiterung oder Änderung bedarf, hat die Klägerin nicht dargelegt.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1647660

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