Entscheidungsstichwort (Thema)
Bezeichnung der Abweichung
Orientierungssatz
Die Entscheidung des BSG, von der das LSG abgewichen sein soll, ist ohne Angabe des Datums und eines beim BSG verwendeten Aktenzeichens nicht ausreichend genau bezeichnet.
Normenkette
SGG § 160 Abs 2 Nr 2, § 160a Abs 2 S 3
Verfahrensgang
LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 09.11.1988; Aktenzeichen L 17 U 28/87) |
Gründe
Der Kläger wendet sich dagegen, daß ihm die Beklagte wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls vom 6. Dezember 1973 Verletztenrente erst ab 1. März 1985 gewährt. Er ist mit seinem Begehren auf Bewilligung einer Verletztenrente auch für die Zeit von April 1978 bis Februar 1985 ohne Erfolg geblieben (Bescheid der Beklagten vom 7. Februar 1986, Urteile des Sozialgerichts vom 20. Januar 1987 und des Landessozialgerichts -LSG- vom 9. November 1988). Das LSG ist zu dem Ergebnis gelangt, daß der Kläger die Anmeldefrist von 2 Jahren nach § 1546 Abs 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) versäumt habe, und daß diese verspätete Anmeldung durch den Kläger im Jahre 1985 nicht durch Verhältnisse begründet worden sei, die außerhalb seines Willes gelegen hätten.
Zur Begründung seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht der Kläger geltend, die berührten Rechtsfragen seien von grundsätzlicher Bedeutung. Ferner widerspreche die anzufechtende Entscheidung teilweise einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) seinem wesentlichen Inhalt nach.
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht der in § 160 Abs 2 und § 160a Abs 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) festgelegten Form.
1. Nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat. In der Beschwerdebegründung muß nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt werden. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn zu erwarten ist, daß die Revisionsentscheidung die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird (vgl Weyreuther, Revisionszulassung und Nichtzulassungsbeschwerde in der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte, RdNr 84 mwN). Es muß eine klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen sein, welche bisher revisionsgerichtlich noch nicht - ausreichend - geklärt ist (s ua BSG SozR 1500 § 160 Nr 17; BSG Beschluß vom 9. Dezember 1988 - 2 BU 97/88 -). Demgemäß muß der Beschwerdeführer, welcher die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzulegen hat, aufzeigen, ob und inwieweit zu der aufgeworfenen Frage bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet sind, und in welchem Rahmen noch eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung derselben durch das Revisionsgericht erforderlich erscheint. Hierzu enthält die Beschwerdebegründung keine Ausführungen. Der Kläger setzt sich insbesondere an keiner Stelle mit der bisher zu § 1546 Abs 1 RVO ergangenen Rechtsprechung auseinander (s Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl, S 232 s sowie die im anzufechtenden Urteil zitierte Rechtsprechung insbesondere des BSG). Davon abgesehen legt der Kläger auch nicht dar, inwieweit diese Rechtsprechung einer Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung bedarf.
2. Eine Abweichung iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG ist nur dann ausreichend begründet, wenn erklärt wird, mit welcher genau bestimmten, entscheidungserheblichen Aussage das angegriffene Urteil von welcher genau bestimmten Aussage des BSG oder des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht (vgl dazu BSG SozR 1500 § 160a Nrn 21, 29, 54). Daran fehlt es der Beschwerde. Der Kläger hat die Entscheidung des BSG, von der das LSG abgewichen sein soll, nicht ausreichend genau bezeichnet. Die Bezeichnung "ZRV 69/61 in 1547 Nr 4" ist schon deshalb nicht ausreichend, weil ohne Angabe des Datums und eines beim BSG verwendeten Aktenzeichens die Entscheidung nicht ohne weiteres nachprüfbar ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14). Davon abgesehen fehlt es an der Herausstellung eines abweichenden Rechtssatzes durch das LSG. Die bloße Behauptung, die Entscheidung des LSG widerspreche teilweise einem Urteil des BSG seinem wesentlichen Inhalt nach, reicht für die Darlegung einer Abweichung im oben erörterten Sinne nicht aus. Dies gilt umso mehr, als nach dem eigenen Vortrag des Klägers dieser Entscheidung des BSG ein anderer Sachverhalt als hier zugrundeliegt.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen