Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 24. September 2019 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
Mit Urteil vom 24.9.2019 hat das LSG Hamburg einen Anspruch des Klägers auf Anerkennung einer Beitragszeit zur gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 1978 verneint.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er macht als Verfahrensfehler eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 GG) geltend.
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom 2.12.2019 genügt nicht der gesetzlichen Form, denn er hat den geltend gemachten Zulassungsgrund nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise bezeichnet.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
Der Kläger trägt vor, dass das LSG sein Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt habe, weil es aus seinen Angaben falsche Schlüsse gezogen und die Anforderungen an die Glaubhaftmachung bzw überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Abführung von Sozialabgaben überspannt habe. Das Berufungsgericht hätte der Entscheidung die anwaltliche Versicherung über die Tätigkeit und Entlohnung zugrunde legen und Beweis durch Einvernahme seiner Mutter erheben müssen. Es habe die Darlegungs- und Beweisanforderungen an den Kläger unzumutbar übersteigert.
Der Kläger rügt damit im Kern eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) bzw eine fehlerhafte Beweiswürdigung nach § 128 Abs 1 Satz 1 SGG. Auf die zuletzt genannte Rüge kann eine Nichtzulassungsbeschwerde nach dem Wortlaut des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG von vornherein nicht gestützt werden. Mit der Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht kann ein Kläger nur gehört werden, wenn er einen Beweisantrag gestellt und diesen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung durch entsprechenden Hinweis zu Protokoll aufrechterhalten hat oder das Gericht den Beweisantrag in seinem Urteil wiedergibt (stRspr, vgl zB Senatsbeschluss vom 5.2.2015 - B 13 R 372/14 B - juris RdNr 10 mwN). Denn nur dann hätte nach Sinn und Zweck des § 160 Abs 2 Nr 3 letzter Teilsatz SGG ein Beweisantrag die Warnfunktion dahingehend erfüllt, dass ein Beteiligter die Sachaufklärungspflicht des Gerichts (§ 103 SGG) noch nicht als erfüllt ansieht (vgl BSG Beschluss vom 24.11.1988 - 9 BV 39/88 - SozR 1500 § 160 Nr 67, juris RdNr 4). Der Kläger hat die Darlegungsanforderungen insoweit nicht erfüllt; es fehlt bereits an der Bezeichnung eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrags, den er bis zuletzt in der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten hat.
Die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Sachaufklärungsrüge bzw der Ausschluss einer Rüge der Beweiswürdigung können auch nicht durch die Berufung auf die vermeintliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder die Rechtsstaatsgarantie umgangen werden. Andernfalls liefen die Beschränkungen des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG im Ergebnis leer (vgl Senatsbeschluss vom 29.6.2018 - B 13 R 9/16 B - juris RdNr 10 mwN). Im Übrigen gewährt auch Art 103 Abs 1 GG keinen Anspruch auf eine "richtige" Entscheidung (vgl BVerfG ≪Kammer≫ Beschluss vom 31.3.2016 - 2 BvR 1576/13 - juris RdNr 71).
Die inhaltliche Richtigkeit einer Entscheidung des LSG im Einzelfall ist nicht Gegenstand einer Nichtzulassungsbeschwerde.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
Die Verwerfung der nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI13597949 |