Orientierungssatz

Auf einen Verstoß gegen § 103 SGG kann eine Nichtzulassungsbeschwerde nur gestützt werden, wenn das LSG einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Diese Voraussetzungen sind nicht schon dann erfüllt, wenn das LSG es versäumt, die Nichterhebung bestimmter Beweise zu begründen.

 

Normenkette

SGG § 160a Abs 2 S 3, § 160 Abs 2 Nr 3

 

Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 18.08.1988; Aktenzeichen L 2 Kn 37/87)

 

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (§ 169 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-).

Der Beschwerdeführer rügt, das angefochtene Urteil beruhe auf einem Mangel des Verfahrens, weil das Landessozialgericht (LSG) der Anregung des Berufungsklägers, bei der Prüfung seiner Erwerbsunfähigkeit die von ihm näher bezeichneten Krankenhaus-Entlassungsberichte auf ihre Vollständigkeit hin zu überprüfen, nicht gefolgt sei.

Mit dieser Rüge will der Kläger offenbar einen Verstoß des LSG gegen § 103 SGG geltend machen. Diese Darlegung genügt jedoch nicht den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG. Auf einen Verstoß gegen § 103 SGG kann eine Nichtzulassungsbeschwerde nur gestützt werden, wenn das LSG einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Diese Voraussetzungen sind nicht schon dann erfüllt, wenn das LSG es versäumt, die Nichterhebung bestimmter Beweise zu begründen; vielmehr liegt ein Verstoß gegen § 103 SGG nur vor, wenn das Gericht sich nach den Gesamtumständen des Falles hätte gedrängt fühlen müssen, von seinem rechtlichen Ausgangspunkt aus die beantragten Beweise zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen zu erheben. Der Kläger hätte deshalb den Beweisantrag, dem das LSG nicht gefolgt ist, so genau bezeichnen müssen, daß er für das BSG ohne weiteres auffindbar ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 5). Daran mangelt es hier. Darüber hinaus gehört zur Bezeichnung des Verfahrensmangels die Darstellung der Tatsachen, die den (vermeintlichen) Aufklärungsmangel ergeben (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14). Dementsprechend hätte der Beschwerdeführer im einzelnen darlegen müssen, weshalb die von ihm behaupteten Tatsachen, zu denen er Beweis angeboten haben will, vom rechtlichen Ausgangspunkt des LSG für dessen Entscheidung rechtserheblich gewesen wären. An dieser Darlegung fehlt es in der Beschwerdebegründung ebenfalls. Der Beschwerdeführer hat lediglich seine - von der des LSG abweichende - Beurteilung der Sachlage wiederholt, ohne im einzelnen darzulegen, wieso und inwieweit die nach seiner Auffassung noch zu ermittelnden Tatsachen aufgrund der materiellen Rechtsansicht des LSG für die Entscheidung erheblich gewesen sind und wieso das LSG sich unter Berücksichtigung der vorliegenden Beweismittel zur Erhebung des beantragten Beweises hätte gedrängt fühlen müssen.

Soweit der Kläger die Verletzung materiellen Rechts rügt, verkennt er, daß die Zulassung der Revision insoweit nur gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG statthaft wäre. Der Kläger hat jedoch nichts dafür vorgetragen, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) oder daß das Urteil des LSG von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1653929

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