Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtzulassungsbeschwerde. Unterlassene Anhörung eines bestimmten Arztes als Verfahrensmangel

 

Orientierungssatz

Nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde der geltend gemachte Verfahrensmangel auch nicht auf eine Verletzung des § 109 SGG gestützt werden. Das gilt ausnahmslos (vgl BSG vom 31.1.1979 - 11 BA 129/78 = SozR 1500 § 160 Nr 34) mithin auch insoweit, als die im Berufungsverfahren verbandsvertretene Klägerin sich darauf beruft, vom LSG entgegen § 106 Abs 1 SGG nicht auf ihr Antragsrecht nach § 109 SGG hingewiesen worden zu sein (vgl BSG vom 26.11.1975 - 5 BKn 5/75 = SozR 1500 § 160 Nr 13 (zum unterlassenen Beweisantrag nach § 103 SGG), Beschlüsse vom 26.4.1989 - 2 BU 16/89 und vom 22.1.1991 - 5 BJ 279/90).

 

Normenkette

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 2, § 160a Abs. 2 S. 3, §§ 109, 103, 106 Abs. 1

 

Verfahrensgang

Bayerisches LSG (Entscheidung vom 27.01.1995; Aktenzeichen L 15 V 50/93)

SG München (Entscheidung vom 23.03.1993; Aktenzeichen S 29 V 88/92)

 

Gründe

Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde entspricht nicht der in § 160 Abs 2 und § 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) festgelegten gesetzlichen Form. Sie war deshalb entsprechend den §§ 169, 193 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (vgl BVerfG SozR 1500 § 160a Nr 30).

Die Klägerin weist zwar auf Zulassungsgründe hin, die in § 160 Abs 2 SGG genannt sind. Sie behauptet, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG); außerdem beruhe das angegriffene Urteil auf Verfahrensfehlern (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Sie hat aber die behaupteten Zulassungsgründe nicht so dargelegt und bezeichnet, wie dies § 160a Abs 2 Satz 3 SGG verlangt.

Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzutun, muß die Beschwerdeführerin eine Rechtsfrage, über die im angestrebten Revisionsverfahren zu entscheiden sein wird, bezeichnen. Das hat die Klägerin nicht getan. Sie hat nur abstrakt geschrieben, "die hier zu entscheidende Rechtsfrage" sei von grundsätzlicher Bedeutung.

Eine vorschriftsmäßig begründete Verfahrensrüge liegt nur dann vor, wenn die sie begründenden Tatsachen im einzelnen angegeben sind und in sich verständlich den behaupteten Verfahrensfehler ergeben (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14). Zur Zulässigkeit einer auf § 160 Abs 2 Nr 3 SGG gestützten Nichtzulassungsbeschwerde gehört, daß die Klägerin den Beweisantrag, dem das Landessozialgericht (LSG) nicht gefolgt ist, so genau bezeichnet, daß er für das Bundessozialgericht (BSG) ohne weiteres auffindbar ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 5). Daran fehlt es hier. Ohne Bezeichnung eines Beweisantrages trägt sie lediglich vor, die Vorinstanzen hätten von ihr angebotene Zeuginnen nicht gehört. Im übrigen ist nicht dargelegt, weshalb das LSG sich hätte gedrängt fühlen müssen, etwa beantragte Beweise zu erheben. Auch eine solche Darlegung gehört zu den Formerfordernissen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 34 und 56).

Schließlich kann nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde der geltend gemachte Verfahrensmangel auch nicht auf eine Verletzung des § 109 SGG gestützt werden. Das gilt ausnahmslos (BSG SozR 1500 § 160 Nr 34), mithin auch insoweit, als die im Berufungsverfahren verbandsvertretene Klägerin sich darauf beruft, vom LSG entgegen § 106 Abs 1 SGG nicht auf ihr Antragsrecht nach § 109 SGG hingewiesen worden zu sein (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 13 ≪zum unterlassenen Beweisantrag nach § 103 SGG≫ und BSG, Beschlüsse vom 26. April 1989 - 2 BU 6/89 - und vom 22. Januar 1991 - 5 BJ 279/90).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1658197

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