Leitsatz (amtlich)
Macht der Beschwerdeführer geltend, das LSG habe den Streitgegenstand verkannt, so genügt er seiner Darlegungslast (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) nur, wenn er den Verfahrensgang unter Auslegung der den Streitgegenstand bestimmenden Entscheidungen und Erklärungen lückenlos schildert.
Normenkette
SGG § 160 Abs 2 Nr 3, § 160a Abs 2 S 3
Verfahrensgang
Schleswig-Holsteinisches LSG (Entscheidung vom 16.02.1987; Aktenzeichen L 2a V 132/85) |
SG Kiel (Entscheidung vom 06.09.1985; Aktenzeichen S 2 V 74/84) |
Gründe
Die Revision ist nicht durch das Bundessozialgericht (BSG) zuzulassen. Der Beklagte hat mit seiner Beschwerde keinen der Zulassungsgründe des § 160 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form geltend gemacht.
Als Zulassungsgrund ist in erster Linie eine Abweichung von einer Entscheidung des BSG geltend gemacht worden (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Zur Bezeichnung der Abweichung ist kenntlich zu machen, zu welcher konkreten Rechtsfrage eine Abweichung vorliegt. Dabei muß eine bestimmte Aussage der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgezeigt werden und die hiervon abweichende rechtliche Aussage des Landessozialgerichts (LSG) dargetan werden (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nrn 14, 21, 29). Dem genügt die Beschwerdebegründung nicht. Von der angeführten Entscheidung des BSG vom 30. August 1956 - 8 RV 403/54 - in BSGE 3, 234 ff kann das LSG nicht abgewichen sein; sie betrifft die Rückforderungsvorschrift des § 47 Abs 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für die Kriegsopferversorgung (VwVfG-KOV) vom 2. Mai 1955, dem heute die Rückforderungsvorschrift des § 50 Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - (SGB 10) entspricht. Insoweit hat aber das LSG die Berufung für statthaft, wenn auch für unbegründet gehalten. Den Berufungsausschluß (§ 148 Nr 2 SGG) hat das LSG auf den Bescheid nach der Aufhebungsvorschrift des § 45 SGB 10 beschränkt. Diese Vorschrift des SGB 10 entspricht aber den früheren §§ 41, 42 VwVfG-KOV. Daß im Hinblick auf diese Vorschriften eine Abweichung vorliege, trägt der Beklagte nicht vor.
Auch unter dem Gesichtspunkt grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache genügt das Beschwerdevorbringen den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG nicht. Insoweit ist nicht mehr als zur Begründung der Divergenzrevision vorgetragen.
Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde auf das Verfahren des LSG betreffende Beanstandungen gestützt ist, sind Verfahrensmängel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ebenfalls nicht ausreichend bezeichnet iS von § 160a Abs 2 Satz 3 SGG. Für die Behauptung, Tenor und Gründe des angefochtenen Urteils des LSG widersprächen sich, weil nach den Gründen der Streitgegenstand ausschließlich in der Vergangenheit liege, nach dem Tenor jedoch ein Bescheid abgeändert worden sei, der auch Wirkung für die Zukunft entfaltet habe, geht die Beschwerdebegründung ausschließlich auf den Streitgegenstand ein, soweit er sich aus dem Tenor des Urteils des Sozialgerichts (SG) ergeben könnte. Nach der Beschwerdebegründung ist der Aufhebungsbescheid im Tenor auch für die Zukunft aufgehoben worden, obwohl er nach den Gründen des angefochtenen Urteils nur für die Vergangenheit aufgehoben werden sollte. Das SG hat jedoch die Bescheide der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Februar 1984 aufgehoben. Es fehlt eine nähere Darlegung dazu, warum der Streitgegenstand mehr umfaßt haben soll als die "rückwirkende" Rücknahme - so ausdrücklich der von der Klägerin eingelegte Widerspruch vom 30. August 1983 und der Bericht des Versorgungsamtes Kiel an das Landesversorgungsamt Schleswig-Holstein vom 31. Oktober 1983 -. Es hätte dargelegt werden müssen, warum entgegen der Meinung des LSG eine Bindungswirkung für die Zukunft nicht eingetreten oder wieder entfallen sein soll; sonst können insoweit Verfahrensfehler nicht festgestellt werden. Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, die vorliegenden Akten daraufhin zu überprüfen, ob Veränderungen im Streitgegenstand eingetreten sein mögen. Der Darlegungslast in bezug auf den Streitgegenstand wird bei kassatorischen Entscheidungen oder bei der Zurückweisung eines Rechtsmittels nur dann genügt, wenn der den Streitgegenstand betreffende Verfahrensgang lückenlos nachgezeichnet wird.
Die mithin nicht zulässige Beschwerde war entsprechend § 169 SGG mit der Kostenfolge des § 193 SGG zu verwerfen.
Fundstellen