Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. September 2023 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Der 1964 geborene Kläger begehrt die Förderung einer bereits absolvierten Umschulung.
Die Beklagte bewilligte ihm dem Grunde nach Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Die am 8.1.2020 beantragte Förderung einer zweijährigen schulischen Ausbildung zum Heilerziehungspfleger am T-Berufskolleg in W lehnte sie ab. Die Belastungen des angestrebten Berufs seien mit seinen gesundheitlichen Einschränkungen nicht vereinbar(Bescheid vom 30.1.2020; Widerspruchsbescheid vom 4.5.2020) .
Der Kläger hat die streitbefangene Ausbildung gleichwohl aufgenommen. Die Beklagte ist in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren( S 21 R 656/20 ER = L 18 R 699/20 B ER) vorläufig verpflichtet worden, diese Ausbildung für das erste Jahr zu fördern. Im Klageverfahren hat das SG nach Einholung eines Sachverständigengutachtens auf orthopädischem Fachgebiet die Beklagte verpflichtet, die Umschulung für den gesamten Ausbildungszeitraum zu fördern(Urteil vom 19.1.2022) . Während des von der Beklagten angestrengten Berufungsverfahrens hat der Kläger die Ausbildung einschließlich Praktika erfolgreich beendet. Das LSG hat nach ergänzenden medizinischen Ermittlungen mit Urteil vom 20.9.2023 die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Kläger könne die Gewährung einer Umschulung zum Heilerziehungspfleger nicht beanspruchen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei er für diesen Beruf gesundheitlich nicht uneingeschränkt geeignet. Nichts anderes folge aus dem erfolgreichen Ausbildungsabschluss, denn maßgeblich seien nicht die körperlichen Anforderungen an einem konkreten Arbeitsplatz, sondern die grundsätzlichen Anforderungen im Beruf des Heilerziehungspflegers. Es bestehe deswegen auch kein Anspruch auf Förderung der selbst beschafften Maßnahme.
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung Beschwerde eingelegt, die er mit Schriftsatz vom 5.2.2024 begründet hat. Er macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Verfahrensmängel geltend. Die Beklagte hat sich mit Schriftsatz vom 19.3.2024 geäußert.
II
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen. Es wird kein Zulassungsgrund hinreichend dargetan.
a) Wer sich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache(§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) beruft, muss in der Beschwerdebegründung darlegen, dass die Rechtssache eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist daher eine Rechtsfrage zu formulieren und deren (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufzuzeigen(stRspr; zBBSG Beschluss vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 30 RdNr 4 mwN). Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht.
aa) Der Kläger bezeichnet die folgende Aussage als Rechtsfrage:
"Das Landessozialgericht zieht grundsätzlich§ 13 Abs. 1 SGB VI heran und meint, dass§ 49 Abs. 4 SGB IX erst dann Anwendung findet, wenn feststehen würde, dass der Versicherte uneingeschränkt leistungsfähig sei für den angestrebten Beruf."
Damit formuliert er keine abstrakte Rechtsfrage zur Auslegung, zur Anwendbarkeit oder zur Vereinbarkeit revisibler (Bundes-)Normen mit höherrangigem Recht, an der das Beschwerdegericht die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen könnte(vgl zu dieser Anforderung zB Beschluss vom 2.3.2015 - B 12 KR 60/14 B - juris RdNr 15;BSG Beschluss vom 22.4.2020 - B 5 R 266/19 B - juris RdNr 5 ; jeweils mwN) . Nach seinem Gesamtvorbringen will er geklärt wissen, ob die Rentenversicherungsträger bei Auswahl der beruflichen Ausbildung, die im Einzelfall als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben gefördert wird, einem geäußerten Berufswunsch von vornherein nicht zu entsprechen haben, wenn der Versicherte aufgrund seiner eingeschränkten Leistungsfähigkeit nicht auf dem gesamten Berufsfeld des von ihm angestrebten Berufs einsatzfähig wäre. Selbst wenn man zugunsten des Klägers von einer entsprechenden Rechtsfrage zur Auslegung des§ 13 Abs 1 Satz 1 SGB VI iVm§ 8 Abs 1 ,§ 49 Abs 4 Satz 1 SGB IX ausgehen wollte, wäre eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargetan. Es würde an einer ausreichenden Darlegung ihrer Klärungsbedürftigkeit fehlen.
Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort nicht außer Zweifel steht, sich zB nicht unmittelbar und ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt oder nicht bereits höchstrichterlich entschieden ist(vgl zB bereitsBSG Beschluss vom 21.1.1993 - 13 BJ 207/92 - SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17) . Ist eine Rechtsfrage noch nicht ausdrücklich höchstrichterlich entschieden worden, ist sie gleichwohl als geklärt anzusehen, wenn schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte auch zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben(stRspr; vglBSG Beschluss vom 21.1.1993 - 13 BJ 207/92 - SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17; aus jüngerer Zeit zBBSG Beschluss vom 20.11.2023 - B 12 KR 41/22 B - juris RdNr 8 ) . Zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit ist daher eine Auseinandersetzung mit den einschlägigen höchstrichterlichen Entscheidungen ebenso erforderlich wie die Darlegung, dass sich aus diesen keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage ergeben(stRspr; vgl zBBSG Beschluss vom 6.11.2023 - B 7 AS 30/23 B - juris RdNr 3 ) . Dem wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Der Kläger trägt vor, zwar habe das BSG mit Urteil vom 18.5.2000( B 11 AL 107/99 R )den Rechtssatz aufgestellt, dass Leistungen der beruflichen Rehabilitation grundsätzlich nur gewährt werden können, wenn der Behinderte die Ausbildung für einen Beruf anstrebe, in dem eine gesundheitliche Gefährdung möglichst vollständig und auf Dauer vermieden werde(BSG Urteil vom 18.5.2000 - B 11 AL 107/99 R - juris RdNr 15 mwN) . Die besondere Bedeutung des Berufswunsches bei der Auswahl der Maßnahme komme deshalb von vornherein nur zum Tragen, wenn der Behinderte einen die Eingliederung gewährleistenden Beruf wähle, für den er uneingeschränkt geeignet sei(ebenda RdNr 18) . Die Entscheidung sei jedoch vor mehr als 23 Jahren ergangen und noch zu § 56 Abs 1 Satz 1 und 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) und dem inhaltlich übereinstimmenden § 11 Abs 1 Satz 1 und 2 Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation (RehaAnglG) . Zu den Nachfolgeregelungen im SGB IX fehle es bislang an einer höchstrichterlichen Entscheidung. Der Kläger zeigt damit nicht hinreichend auf, inwiefern dem Urteil vom 18.5.2000 keine ausreichenden Anhaltspunkte zur Beantwortung der unterstellten Rechtsfrage zu entnehmen sein könnten. Wie er selbst darstellt, enthielt§ 11 Abs 1 Satz 2 RehaAnglG eine im Wesentlichen wortgleiche Regelung zu derjenigen in§ 33 Abs 4 Satz 1 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung(im Folgenden: SGB IX aF) , abgesehen vom hier nicht relevanten Merkmal der Arbeitsmarktlage und -entwicklung. Der Kläger zitiert ferner die Entwurfsbegründung zum Bundesteilhabegesetz (BTHG), wonach§ 49 SGB IX mit Ausnahme hier nicht einschlägiger Einzelregelungen der vorherigen Rechtslage entspreche(vgl BT-Drucks 18/9522 S 253) . Vor diesem Hintergrund genügt sein pauschales Vorbringen, seit der Entscheidung vom 18.5.2000 seien eine Vielzahl an Neuregelungen gerade auch zum Schutz Behinderter vor Diskriminierung ergangen, nicht. Gleiches gilt für den Vortrag, es stelle sich die Frage, ob die mit dem BTHG beabsichtigte Fortführung der bisherigen Rechtslage auch die bisherige BSG-Rechtsprechung erfasse.
Ungeachtet dessen legt der Kläger auch die Klärungsfähigkeit der unterstellten Rechtsfrage nicht anforderungsgerecht dar. Er trägt zu ihrer Entscheidungserheblichkeit lediglich vor, seine Klage sei abgewiesen worden, weil er als nicht uneingeschränkt gesundheitlich geeignet für den Beruf des Heilerziehungspflegers angesehen worden sei. Hier wäre jedoch näher darauf einzugehen gewesen, dass im angestrebten Revisionsverfahren tatsächlich über die unterstellte Rechtsfrage entschieden werden müsste und das angefochtene Urteil nicht bereits aus anderen Gründen bestätigt werden könnte(vgl zu dieser Darlegungsanforderung zBBSG Beschluss vom 24.1.2019 - B 13 R 389/17 B - juris RdNr 12 ;BSG Beschluss vom 8.8.2023 - B 9 V 7/23 B - juris RdNr 7 ; vgl auch B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 160a RdNr 14k mwN) . Insbesondere wäre aufzuzeigen gewesen, inwiefern jede andere Entscheidung der Beklagten als die Förderung einer Ausbildung zum Heilerziehungspfleger am T-Berufskolleg in W ermessensfehlerhaft gewesen wäre(vgl zum Auswahlermessen des Rehabilitationsträgers zBBSG Urteil vom 23.2.2000 - B 5 RJ 8/99 R - BSGE 85, 298, 300 = SozR 3-2600 § 10 Nr 2 S 3;BSG Urteil vom 24.1.2013 - B 3 KR 5/12 R - BSGE 113, 40 = SozR 4-2500 § 33 Nr 41, RdNr 51 mwN) . Dazu trägt der Kläger nichts vor. Im Übrigen dürfte, da der Kläger die streitbefangene Umschulung während des Berufungsverfahrens abgeschlossen hat, ein statthaftes Klagebegehren inzwischen nur noch auf Kostenerstattung oder (endgültige) Freistellung von den Maßnahmekosten gerichtet sein. Dass die besonderen Voraussetzungen eines solchen Anspruchs(vgl hierzu grundlegendBSG Urteil vom 20.10.2009 - B 5 R 5/07 R - SozR 4-3250 § 14 Nr 8 RdNr 12, 22 bezogen auf § 15 SGB IX aF; zur grundsätzlichen Erforderlichkeit einer Ermessensreduzierung auf Null auch für den KostenerstattungsanspruchBSG Beschluss vom 18.12.2019 - B 13 R 85/18 B - juris RdNr 7 ) vorliegen können, lässt sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen.
Indem der Kläger ausführt, warum nach seinem Dafürhalten die Gewährung einer Teilhabeleistung in Form einer beruflichen Ausbildung nicht die uneingeschränkte Eignung des Versicherten für den angestrebten Beruf voraussetzt, wendet er sich gegen die inhaltliche Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung. Hierauf lässt sich eine Revisionszulassung nicht stützen(stRspr; vgl zBBSG Beschluss vom 15.12.2023 - B 1 KR 85/22 B - juris RdNr 14 mwN) .
bb) Ebenso wenig ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt, soweit der Kläger rügt, das LSG habe das Anforderungsprofil von Heilerziehungspflegern dem Informationsdienst "BERUFENET" der Bundesagentur für Arbeit entnommen und unter Hinweis auf das Urteil des BSG vom 13.5.1986( 4a RJ 19/85 )auf deren Sachkunde zu Fragen des Arbeitsmarkts verwiesen. Der Beschwerdebegründung lässt sich schon keine entsprechende Rechtsfrage entnehmen. Indem der Kläger vorträgt, es sei zweifelhaft, ob und inwieweit die auf "Berufenet" abrufbaren Informationen noch ausreichend aussagefähig seien, erhebt er im Kern eine Sachaufklärungsrüge. Deren besondere Anforderungen(dazu sogleich) lassen sich nicht erfolgreich dadurch umgehen, dass ein Beschwerdeführer die Rüge in - hier nicht einmal ausdrücklich formulierte - Fragen von grundsätzlicher Bedeutung kleidet(stRspr; vgl zBBSG Beschluss vom 16.11.2023 - B 5 R 122/23 B - juris RdNr 11 ;BSG Beschluss vom 16.10.2023 - B 9 SB 5/23 B - juris RdNr 8 , jeweils mwN) . Soweit der Kläger sich mit seinem Vortrag gegen die Bewertung der in "BERUFENET" beschriebenen Berufsbilder durch das LSG wendet, betrifft dies die Beweiswürdigung, die nach dem Wortlaut des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht angegriffen werden kann.
b) Die geltend gemachten Verfahrensmängel sind nicht anforderungsgerecht bezeichnet. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne(Zulassungsgrund nach§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG ) , so müssen zunächst die Umstände, aus denen sich der Verfahrensfehler ergeben soll, substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist es erforderlich aufzeigen, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Die Beschwerdebegründung erfüllt die sich daraus ergebenden Anforderungen nicht.
Der Kläger rügt, das LSG habe seine Pflicht zur Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen(§ 103 Satz 1 Halbsatz 1 SGG ) verletzt, indem es die Ausführungen des Sachverständigen D, insbesondere zur Beweisfrage Nr 3, vollständig außer Betracht gelassen habe. Soweit er damit nicht wiederum allein die Beweiswürdigung durch das LSG angreift, fehlt es an einer hinreichenden Darlegung eines Verfahrensfehlers. Wird eine Sachaufklärungsrüge erhoben, muss die Beschwerdebegründung ua einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren prozessordnungsgemäßen, bis zuletzt aufrechterhaltenen Beweisantrag bezeichnen, dem das Berufungsgericht nicht gefolgt ist(stRspr; vgl hierzu und zu den weiteren Anforderungen zBBSG Beschluss vom 14.4.2020 - B 5 RS 13/19 B - juris RdNr 11 ) . Schon das ist mit der Beschwerde nicht dargetan. Gleiches gilt für das Vorbringen des Klägers, das LSG hätte zur vollständigen Ermittlung des Tätigkeitsprofils eines Heilerziehungspflegers mindestens Auskünfte des Berufsverbands für Heilerziehungspflege einholen müssen.
Soweit der Kläger dies zudem als Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör(Art 103 Abs 1 GG ;§ 62 Halbsatz 1 SGG ) rügt, kommt dem keine eigenständige Bedeutung zu. Die Regelungen in § 160 Abs 2 Nr 3 Teilsatz 2 SGG zur Beschränkung einer Rüge der Verletzung des § 103 SGG können auch nicht dadurch umgangen werden, dass aufgrund desselben Sachverhalts eine Gehörsrüge geltend gemacht wird(stRspr; vgl zBBSG Beschluss vom 27.2.2024 - B 2 U 110/23 B - juris RdNr 12 ; Beschluss vom 3.8.2023 - B 5 R 38/23 B - juris RdNr 11; jeweils mwN) .
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen(§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG ) .
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von§ 193 Abs 1 und 4 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI16373465 |